Die D. AG war der Gemeinschaftsstiftung Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband angeschlossen (nachfolgend “Pensionskasse”), deren Deckungsgrad 117,6 % betrug. Die D. AG wurde von der A. AG übernommen und die Vorsorgeguthaben der betroffenen 86 Mitarbeiter an die Vorsorge B. übertragen. Die Pensionskasse lehnte die Durchführung der Teilliquidation ab, was von der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) mittels Verfügung geschützt wurde.
Gegen die Verfügung erhoben die A. AG, die Vorsorge B. und C. (als betroffener Arbeitnehmer) Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hiess diese teilweise gut. Es wies die Sache an die BVS zurück, damit sie die Pensionskasse zur Durchführung einer Teilliquidation anhält. Die Pensionskasse erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht, das aber die Beschwerde abwies (Urteil 9C_684/2016 vom 29. Mai 2017).
Zu prüfen war unter anderem, ob die Pensionskasse infolge Auflösung des Anschlussvertrages mit der D. AG eine Teilliquidation vorzunehmen hatte (E. 2). Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes gemäss Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG (E. 3.3). Massgebend war, dass es aufgrund der Restrukturierung für einen Teil der Angestellten keine Weiterbeschäftigung gab (E. 3.2).
Das Bundesgericht hatte weiter zu entscheiden, ob eine Bestimmung des Teilliquidationsreglements gültig ist, wonach eine Teilliquidation erst dann durchzuführen ist, wenn mindestens 10 % der angeschlossenen Arbeitgeber den Anschlussvertrag auflösen (E. 4). Das Abstellen im Teilliquidationsreglement auf eine Mindestzahl der aufgelösten Anschlussverträge war im vorliegenden Fall unzulässig (E. 4.3).
Bei Gemeinschaftseinrichtungen könne zwar nicht jede einzelne Auflösung eines Anschlussvertrages zu einer Teilliquidation führen (E. 4.1 und 4.2.2). Zu beachten sei jedoch der Grundsatz, dass die freien Mittel grundsätzlich dem Personal unter Gleichbehandlung aller Destinatäre folge, so wie diese auch gleichmässig am Defizit bzw. an der Unterdeckung partizipieren würden. Unter sämtlichen Versicherten müsse jeweils ein Ausgleich der Bereicherung oder Entreicherung geschaffen werden. Im konkreten Fall seien zwar nur vier Unternehmen ausgetreten, dafür aber überdurchschnittlich viele Arbeitnehmer, nämlich 168 Mitarbeitende. Somit konnte vorliegend nicht auf eine Mindestzahl der aufgelösten Anschlussverträge abgestellt werden und war die Teilliquidation durchzuführen (zum Ganzen E. 4.2.3).