9C_684/2016: Teilliquidation nach Art. 53b BVG; unzulässiges Abstellen auf die Anzahl aufgelöster Anschlussverträge (amtl. Publ.)

Die D. AG war der Gemein­schaftss­tiftung Pen­sion­skasse Schweiz­erisch­er Baumeis­ter­ver­band angeschlossen (nach­fol­gend “Pen­sion­skasse”), deren Deck­ungs­grad 117,6 % betrug. Die D. AG wurde von der A. AG über­nom­men und die Vor­sorgeguthaben der betrof­fe­nen 86 Mitar­beit­er an die Vor­sorge B. über­tra­gen. Die Pen­sion­skasse lehnte die Durch­führung der Teilliq­ui­da­tion ab, was von der BVG- und Stiftungsauf­sicht des Kan­tons Zürich (BVS) mit­tels Ver­fü­gung geschützt wurde.

Gegen die Ver­fü­gung erhoben die A. AG, die Vor­sorge B. und C. (als betrof­fen­er Arbeit­nehmer) Beschw­erde. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hiess diese teil­weise gut. Es wies die Sache an die BVS zurück, damit sie die Pen­sion­skasse zur Durch­führung ein­er Teilliq­ui­da­tion anhält. Die Pen­sion­skasse erhob gegen diesen Entscheid Beschw­erde ans Bun­des­gericht, das aber die Beschw­erde abwies (Urteil 9C_684/2016 vom 29. Mai 2017).

Zu prüfen war unter anderem, ob die Pen­sion­skasse infolge Auflö­sung des Anschlussver­trages mit der D. AG eine Teilliq­ui­da­tion vorzunehmen hat­te (E. 2). Das Bun­des­gericht bejahte das Vor­liegen eines Teilliq­ui­da­tion­statbe­standes gemäss Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG (E. 3.3). Mass­gebend war, dass es auf­grund der Restruk­turierung für einen Teil der Angestell­ten keine Weit­erbeschäf­ti­gung gab (E. 3.2).

Das Bun­des­gericht hat­te weit­er zu entschei­den, ob eine Bes­tim­mung des Teilliq­ui­da­tion­sre­gle­ments gültig ist, wonach eine Teilliq­ui­da­tion erst dann durchzuführen ist, wenn min­destens 10 % der angeschlosse­nen Arbeit­ge­ber den Anschlussver­trag auflösen (E. 4). Das Abstellen im Teilliq­ui­da­tion­sre­gle­ment auf eine Min­destzahl der aufgelösten Anschlussverträge war im vor­liegen­den Fall unzuläs­sig (E. 4.3).

Bei Gemein­schaft­sein­rich­tun­gen könne zwar nicht jede einzelne Auflö­sung eines Anschlussver­trages zu ein­er Teilliq­ui­da­tion führen (E. 4.1 und 4.2.2). Zu beacht­en sei jedoch der Grund­satz, dass die freien Mit­tel grund­sät­zlich dem Per­son­al unter Gle­ich­be­hand­lung aller Des­ti­natäre folge, so wie diese auch gle­ich­mäs­sig am Defiz­it bzw. an der Unter­deck­ung par­tizip­ieren wür­den. Unter sämtlichen Ver­sicherten müsse jew­eils ein Aus­gle­ich der Bere­icherung oder Entre­icherung geschaf­fen wer­den. Im konkreten Fall seien zwar nur vier Unternehmen aus­ge­treten, dafür aber über­durch­schnit­tlich viele Arbeit­nehmer, näm­lich 168 Mitar­bei­t­ende. Somit kon­nte vor­liegend nicht auf eine Min­destzahl der aufgelösten Anschlussverträge abgestellt wer­den und war die Teilliq­ui­da­tion durchzuführen (zum Ganzen E. 4.2.3).