Im Zusammenhang mit der Liquidation einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung reichte die Sammelstiftung A. beim eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Schadensersatzbegehren ein. Das Begehren wurde damit begründet, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen seine Aufsichtspflichten verletzt habe, weshalb der unrechtmässige Abschluss von Vermögenswerten nicht bemerkt und verhindert worden sei.
Das EFD wies das Schadensersatzbegehren der Stiftung vollumfänglich ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab. Es hatte erwogen, dass der Schadensersatzanspruch verwirkt gewesen sei. Gegen dieses Urteil erhob die Stiftung Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 2C_245/2018 vom 21. November 2018).
Das Bundesgericht hatte insbesondere zu beurteilen, wann die Sammelstiftung vom Schaden Kenntnis erhalten hatte (E. 2.1, 5 und 5.1). Die Vorinstanz hatte dazu im Wesentlichen erwogen, zwei Stiftungsräte und Geschäftsführer der Sammelstiftung seien wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung verurteilt worden. Ihnen sei die unrechtmässige und zweckwidrige Verwendung der Vorsorgegelder von Anfang an bekannt gewesen. Ihr Wissen sei der Sammelstiftung zuzurechnen, sodass die Verwirkung allfälliger Schadensersatzansprüche eingetreten sei (E. 5.3).
Das Bundesgericht erkannte dagegen, die relative Verjährungsfrist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte tatsächlich Kenntnis vom Schaden habe, und nicht mit demjenigen, in dem er bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit ausreichende Kenntnis vom Schaden hätte erlangen können (E. 5.1 sowie 7.1, 7.3 und 7.5).
Eine Sammelstiftung müsse sich als juristische Person grundsätzlich auch das deliktische Verhalten ihrer Organe anrechnen lassen. Vorausgesetzt sei aber immerhin, dass das Organ in Wahrnehmung seiner Organtätigkeit und nicht als Privatperson gehandelt habe. Die Tätigkeit des Organs müsse in den Rahmen der Organkompetenzen fallen. Die Anrechnung des Wissens (Wissensvertretung) als Ausfluss der Organvertretung finde deshalb ihre Grenzen im Zweck der juristischen Person. Die Vertretungsmacht der Organe beziehe sich nicht auf Rechtshandlungen, die völlig ausserhalb des Zwecks der juristischen Person stehen oder diesem geradezu widersprechen würden (zum Ganzen E. 6.1). Bei einer blossen Sorgfaltspflichtverletzung innerhalb des Rahmens des Stiftungszwecks sei deshalb das Handeln und Wissen der Stiftungsorgane noch der Stiftung zuzurechnen (E. 6.7.4).
Im vorliegenden Fall sei durch rechtskräftige Strafurteile belegt, dass die beiden Stiftungsräte wegen mehrfachen qualifizierten Veruntreuungen zum Nachteil der Sammelstiftung zu Freiheitsstrafen verurteilt worden seien. Wenn substantielle Teile des Stiftungsvermögens durch strafrechtlich relevante Veruntreuungen der Vorsorgeeinrichtung entzogen würden, um sich oder andere zu bereichern, könne dies nicht mehr als vom Stiftungszweck gedeckt betrachtet werden. Deliktische Handlungen, die sich direkt gegen die Stiftung richten, lägen völlig ausserhalb des Stiftungszwecks und könnten daher nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. Das Wissen der verurteilten Stiftungsräte könne daher der Stiftung auch nicht im Hinblick auf den Beginn der relativen Verwirkungsfrist entgegengehalten werden (zum Ganzen E. 6.7.5).