4A_453/2017: Regress; Haftung gestützt auf das Rohrleitungsgesetz; Abweichen von der Stufenfolge nach Art. 51 Abs. 2 OR (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht hat­te sich zum zweit­en Mal mit ein­er kom­plex­en Regressklage zu befassen, in der sich die SUVA, IV und die AHV als Klägerin­nen ein­er­seits sowie eine Ver­sicherungs­ge­sellschaft X. AG als Beklagte ander­er­seits gegenüber­ste­hen (vgl. Swiss­blawg-Beitrag zum Rück­weisungsentscheid BGE 149 III 79).

Der Auseinan­der­set­zung liegt kurz zusam­menge­fasst fol­gen­der Sachver­halt zugrunde: Bei einem Arbeit­sun­fall erlitt ein Arbeit­er Ver­bren­nun­gen, als sich in einem Abwasserkon­trollschacht Gas entzün­dete. Am Unfall­t­ag waren die Arbeit­en an der Kanal­i­sa­tion­sleitung sel­ber abgeschlossen. Nach der Mit­tagspause war der Arbeit­er damit beschäftigt, die Fliess­rinne am Schacht­bo­den auszu­bilden und die Schachtfu­gen abzu­dicht­en. Während er im Schacht arbeit­ete, entzün­dete sich an ein­er von ihm ger­aucht­en Zigarette im Schacht befind­lich­es Gas. Der Arbeit­er musste hos­pi­tal­isiert wer­den. Die Brand­ver­let­zun­gen heil­ten mit der Zeit gut ab. Die psy­chis­chen Fol­gen des Unfalls sind umstritten.

Mit Klage vom 5. Juni 2014 beantragten die Klägerin­nen dem Han­dels­gericht Zürich, die Beklagte sei zu ein­er sub­stanziellen Zahlung im sieben­stel­li­gen Bere­ich zu verpflicht­en. Das Han­dels­gericht wies die Klage mit Urteil vom 3. Juli 2017 ab, da gemäss Art. 51 Abs. 2 OR die Arbeit­ge­berin aus Ver­trag vor der Beklagten hafte, deren Haf­tung sich aus dem Rohrleitungs­ge­setz (RLG) ableite. Das Bun­des­gericht wies die dage­gen erhobene Beschw­erde teil­weise gut, hob das han­dels­gerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entschei­dung an die Vorin­stanz zurück (Urteil 4A_453/2017 vom 12. Juli 2018).

Der vor­liegende Entscheid hat­te die Sub­ro­ga­tion der Sozialver­sicher­er in den Haftpflich­tanspruch zum Gegen­stand. Mit der Sub­ro­ga­tion entste­ht kein neuer, eigen­ständi­ger Anspruch des Sozialver­sicher­ers. Dieser übern­immt vielmehr durch Legalzes­sion den Haftpflich­tanspruch des Geschädigten mit allen ver­bun­de­nen Vor- und Nachteilen. Der Ein­tritt des Sozialver­sicher­ers in den Haftpflich­tanspruch erfol­gt grund­sät­zlich inte­gral, wird jedoch nach Art. 75 ATSG mod­i­fiziert, indem das Rück­griff­s­recht des Sozialver­sicher­ers unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen und gegenüber bes­timmten Per­so­n­en geset­zlich eingeschränkt wird. Über den Umfang und die Fol­gen dieser geset­zlichen Schranken hat­te das Bun­des­gericht zu entschei­den (vgl. zum Ganzen E. 1.2.1).

Im ersten Rück­weisungsentscheid hielt das Bun­des­gericht fest, es habe im Regressver­hält­nis eine interne Haf­tungsaufteilung zwis­chen den bei­den Haftpflichti­gen (Arbeit­ge­berge­sellschaft und Gaswerk) stattzufind­en, wie wenn das Son­der­recht des ATSG nicht spie­len würde. Die sich ergebende Haf­tungsquote müsse der sub­ro­gierende Ver­sicher­er defin­i­tiv tra­gen. Die Haf­tungsaufteilung richte sich bei ein­er Haf­tung gestützt auf das Rohrleitungs­ge­setz nach den Bes­tim­mungen des Oblig­a­tio­nen­rechts, weshalb Art. 51 OR anzuwen­den sei. An diesen Grund­sätzen hielt das Bun­des­gericht aus­drück­lich fest (E. 4).

Das Bun­des­gericht ver­warf sodann die Ansicht der Vorin­stanz, wonach gemäss Art. 51 Abs. 2 OR die Arbeit­ge­berin an zweit­er Stelle und das Gaswerk erst an drit­ter Stelle hafte, weshalb die Haf­tungsquote des Gaswerks 0% betrage. Diese Stufen­folge werde gemäss Bun­des­gericht ein­er Haf­tung in Verbindung mit Art. 34 RLG nicht gerecht (E. 5). Das Bun­des­gericht erwog, bere­its der Wort­laut von Art. 51 Abs. 2 OR mache deut­lich, dass nur eine Regelbes­tim­mung beste­he, von der im Einzelfall abgewichen wer­den könne und müsse (E. 5.1 und E. 5.3). Das Gericht wies auf seine dies­bezügliche Prax­isän­derung hin (E. 5.2; vgl. den Swiss­blawg-Beitrag zum Urteil 4A_602/2017 vom 7. Mai 2018).

Zu berück­sichti­gen sei jew­eils, welchen Zweck der Geset­zge­ber im Rohrleitungs­ge­setz ver­fol­gt habe (E. 5.3 i.f.). Bei Ölleitun­gen beste­he die spez­i­fis­che Gefahr ein­er Gewässerverun­reini­gung. Bei Gasleitun­gen beste­he die spez­i­fis­che Gefahr darin, dass aus­tre­tendes Gas mit der Umge­bungsluft ein explo­sives Gemisch bilde. Bei län­geren Pipelines müsse sta­tis­tisch alle drei Jahre mit einem Leck gerech­net wer­den. Der Geset­zge­ber habe beim Erlass des RLG der­ar­tige, im Betrieb der Anlage imma­nente Risiken vor Augen gehabt. Dabei habe er den Grund­satz beachtet, wer den Nutzen habe, solle den Schaden tra­gen. Gemäss diesem Grund­satz hafte der Inhab­er der Rohrleitungsan­lage, wenn der Dritte, welch­er den Schaden schuld­haft verur­sacht habe, nicht aus­find­ig gemacht wer­den könne (vgl. zum Ganzen E. 5.3.1 und 5.3.2).

Mit Bezug auf den konkreten Fall hielt das Bun­des­gericht fest, ver­wirk­liche sich das spez­i­fis­che Risiko ein­er Rohrleitungsan­lage durch schuld­haftes Ver­hal­ten des Anla­gen­in­hab­ers, bleibe es bei der Stufen­folge von Art. 51 Abs. 2 OR, was zur Haf­tung der Betreiberin ein­er Rohrleitungsan­lage führt (E. 5.4.1). Sei dage­gen ein Drittver­schulden gegeben, liege regelmäs­sig ein Fall vor, bei dem von der Rohrleitungsan­lage keine wesentliche Gefahr aus­ge­gan­gen wäre, wenn sich der Dritte sorgfältig oder ver­trags­gemäss ver­hal­ten hätte (E. 5.4.2).

Im vor­liegen­den Fall sei ein Leck in der Anlage aufge­treten, was eine typ­is­che Betrieb­s­ge­fahr darstelle. Konkret habe sich das Gas aber nur entzün­det, weil der Geschädigte ger­aucht habe und seine Arbeit­ge­berin das Rauchver­bot nicht durchge­set­zt habe (E. 5.5.1). Die typ­is­che Betrieb­s­ge­fahr der Gasleitun­gen habe sich zwar unab­hängig von der Ver­tragsver­let­zung (Rauchen) man­i­festiert, doch sei die Ver­wirk­lichung der Gefahr (Entzün­den des Luft-Gas­gemischs) durch das ver­tragswidrige Ver­hal­ten (Rauchen) aus­gelöst wor­den. Einem solchen Zusam­men­spiel von Ursachen trage Art. 51 Abs. 2 OR keine Rech­nung, weshalb von der Stufen­folge abzuwe­ichen sei (E. 5.5.2).

Zur Fes­tle­gung der Haf­tungsquote sei zu berück­sichti­gen, dass das Gaswerk die typ­is­che Betrieb­s­ge­fahr (Auftreten eines explo­siv­en Luft-Gas­gemis­ches zufolge eines Lecks) zu ver­ant­worten habe. Ander­er­seits müsse die Arbeit­ge­berge­sellschaft für hin­re­ichende Sicher­heit am Arbeit­splatz sor­gen (Durch­set­zen des Rauchver­bots). Die inter­nen Haf­tungsquoten zwis­chen der Arbeit­ge­berge­sellschaft, die sich auf das Regresspriv­i­leg berufen könne, und dem Gaswerk seien daher bei je 50% festzule­gen. Der Quo­tenan­teil, den die Arbeit­ge­berin ohne Sub­ro­ga­tion intern zu tra­gen hätte, müssten sich die SUVA, IV und AHV anrech­nen lassen (E. 5.5.3 und 5.6).