In einem wegweisenden Leitentscheid hat das Bundesgericht verschiedene Fragen bezüglich des Regressverhältnisses zwischen der SUVA, IV und AHV einerseits und der Haftpflichtversicherung eines Gaswerks andererseits geklärt (Urteil 4A_301/2016 und 4A_311/2016 vom 15. Dezember 2016).
Bei einem Arbeitsunfall erlitt B. (Geschädigter) Verbrennungen, als sich in einem Abwasserkontrollschacht Gas entzündete. Der Geschädigte musste hospitalisiert werden. Im Verlaufe der Zeit heilten die Brandverletzungen gut ab. Die psychischen Folgen des Unfalls (namentlich ein posttraumatisches Belastungssyndrom) blieben jedoch umstritten.
Die Arbeitgeberin des Geschädigten (C. AG) war zusammen mit einer Spezialfirma beauftragt, die Kanalisationsleitungen und Schächte in einer Hauptstrasse zu sanieren und abzudichten. Während der Geschädigte in einem Schacht arbeitete, entzündete sich an einer von ihm gerauchten Zigarette im Schacht befindliches Gas, wodurch Oberköprer und Haare des Geschädigten Feuer fingen. Dieser konnte aus eigener Kraft bzw. mit Hilfe seiner Arbeitskollegen aus dem Schacht steigen, wo das Feuer an seinem Körper gelöscht werden konnte. Währenddessen kam es zu einer Gasexplosion oder (je nach Sachdarstellung der Parteien) zu einer Gasverpuffung, wodurch entlang der Kanalisationsleitung an mehreren Stellen Schachtdeckel zumindest abgehoben wurden.
Die SUVA, IV und AHV (Klägerinnen) richteten nach dem Unfall Leistungen aus bzw. werden solche noch ausrichten. Gemäss Sachdarstellung der Klägerinnen stammte das entzündete Gas aus einer lecken Gasleitung des Gaswerkes der F. AG, die bei der A. AG (Beklagte) haftpflichtversichert ist. Die Klägerinnen reichten Klage gegen die Haftpflichtversicherung des Gaswerkes ein und stellten sich auf den Standpunkt, das Gaswerk hafte gestützt auf das Rohrleitungsgesetz (RLG).
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage teilweise gut. Sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte erhoben Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerden teilweise gut und wies die Sache zur Abnahme weiterer Beweise ans Handelsgericht zurück.
Das Bundesgericht äusserte sich insbesondere und teilweise grundlegend zu folgenden Fragen:
1. Zu klären war, ob die AHV und IV Versicherungsträger im Sinne von Art. 72 ATSG sind oder ob sie als blosse Versicherungszweige nicht partei- und prozessfähige Einheiten darstellen (E. 3.1.1 und 3.3). Das Bundesgericht anerkannte die Parteifähigkeit der AHV und IV (E. 3.3.2 i.f.). Der Gesetzgeber habe mit dem Begriff “Versicherungsträger” keine Änderung der bisherigen Regelung herbeiführen wollen (E. 3.3.2).
2. Die Klägerinnen machten geltend, sie seien gemäss Art. 16 ATSV Gesamtgläubigerinnen und stellten ein gemeinsames Rechtsbegehren (E. 4.1). Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Klägerinnen müssten die geforderten Leistungen in verschiedene Rechtsbegehren aufteilen (E. 4.2). Das Bundesgericht erkannte, dass kein Gesamthandsverhältnis besteht und daher die Regressgrläubigerinnen nicht gezwungen sind, eine ihnen zustehende Forderung gemeinsam einzuklagen (E. 4.2.2). Da die Aufteilung des Regresssubstrats nicht im Verhältnis zum Schuldner, sondern unter den Regressgläubigern selbst im Rahmen des Ausgleichs zu erfolgen habe, durften die Klägerinnen den Gesamtbetrag einklagen, ohne die Leistungen in verschiedene Rechtsbegehren aufzuteilen (E. 4.2.2).
3. Weiter bestritt die Beklagte in einem bestimmten Umfang den Regressanspruch der Klägerinnen (E. 5, 5.1 und 5.2). Nach Auffassung der Beklagten konnten die Klägerinnen nicht in Ansprüche der beruflichen Vorsorgeeinrichtung eintreten. Die von der Beklagten gerügte Auffassung der Vorinstanz führe dazu, dass bei der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der subrogierte Anspruch weggenommen und einem Träger der 1. Säule zugeteilt werde. Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation sowohl unter der Rechtslage vor dem 1. Januar 2005 wie auch nach der neuen Rechtslage. Gemäss Bundesgericht machte die Beklagte geltend, dass der Anteil am Regressschaden, der die Finanzierungslücke bei der BVG-Rente betraf, nicht Teil des Regresssubstrats bildet, auf das alle am Rückgriff beteiligten Sozialversicherer zufolge Subrogation greifen könnten. Diese Auffassung, wonach blosse Teilansprüche bestehen würden, verwarf das Bundesgericht. Der Gesetzgeber habe eine Subrogation in den ganzen Schaden des Geschädigten angeordnet (zum Ganzen E. 5.2).
4.a) Zu prüfen war weiter, ob das Gaswerk gestützt auf das RLG dem Geschädigten haftete. Sofern eine Haftung gegeben war, konnten die SUVA, AHV und IV grundsätzlich bis zur Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen direkt gegen die Haftpflichtversicherung regressieren (E. 6). Zu prüfen war insbesondere, inwiefern das Regressprivileg für den Arbeitgeber nach Art. 75 Abs. 2 ATSG zu beachten war. Nach dieser Bestimmung steht dem Versicherungsträger ein Rückgriffsrecht aus Berufsunfall gegen den Arbeitgeber nur zu, wenn der Arbeitgeber den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (E. 6.1).
4.b) Das Bundesgericht berücksichtigte das Regressprivileg bei der Bemessung des Regressanspruchs des Sozialversicherers (E. 6.1.3.5 i.f.). Dogmatisch lasse sich das Regressprivileg des Mitverursachers als Reduktionsgrund für die Haftung des nicht privilegierten Haftpflichtigen verstehen. Der Sozialversicherer müsse sich den Vorteil anrechnen lassen, der seinen versicherten Arbeitgebern zugestanden werde (E. 6.1.3.4). Die Abschaffung des Haftungsprivilegs und Beibehaltung des Regressprivilegs haben gemäss Bundesgericht dazu geführt, dass der Geschädigte zwar eine Forderung gegen den Arbeitgeber habe. Soweit diese Forderung auf die Sozialversicherer zufolge Subrogation übergehen würden, habe der Sozialversicherer seinerseits im Rahmen des Arbeitgeberprivilegs aber keine durchsetzbare Forderung mehr (E. 6.1.3.4 i.f.). Prozessual könne der Sozialversicherer zunächst den ungekürzten Anspruch behaupten. Der in Anspruch genommene Haftpflichtige habe hernach darzulegen, in welchem Ausmass sein Anteil wegen des Arbeitgeberprivilegs zu reduzieren sei (zum Ganzen E. 6.2, 6.2.1 und 6.2.2).
5. Zwischen den Parteien waren die psychischen Folgen des Unfalls umstritten, namentlich ob ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) vorlag, das zu einer anhaltenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hatte (E. 8). Das Handelsgericht Zürich stellte massgeblich auf ein medizinisches Fremdgutachten ab. Diesbezüglich stellte das Bundesgericht unter anderem fest, dass das Handelsgericht Zürich unzulässigerweise davon ausging, die Beklagte habe die Beschwerden des Geschädigten nicht bestritten (E. 8.2.1 und 8.2.2). Aktenwidrig war die Festellung des Handelsgerichts Zürich, die Beklagte habe ihren Antrag auf ein Gutachten auf eine bestimmte Feststellung beschränkt (E. 8.2.3). Weiter masste sich das Handelsgericht Zürich medizinische Fachkompetenz an, indem sie bei der Würdigung des medizinischen Gutachtens ausser Acht liess, dass der Gutachter von einem falschen Sachverhalt ausging und dafür selber eine medizinische Einschätzung vornahm (E. 8.3.3.1 und 8.3.3.2). Das Bundesgericht wies die Sache zur Abnahme weiterer Beweise an das Handelsgericht Zürich zurück (E. 8.3.3.5).
6. Betreffend die Beschwerde der Klägerinnen hatte das Bundesgericht unter anderem zu beurteilen, ob die Kosten im Sinne von Art. 55 ZPO genügend substanziiert waren (E. 12.3.1). Diesbezüglich stellte das Bundesgericht fest, für die Höhe der Ansprüche im Regressverhältnis komme einem Verfahren zwischen der versicherten Person und der Sozialversicherung, an dem die haftpflichtige Beklagte nicht teilgenommen habe, keine Bindungswirkung zu (E. 12.3.2 i.f.).