A. war Mitglied und später Vizepräsident des Verwaltungsrats der B. AG. Nachdem die AHV-Ausgleichskasse mehrere Verlustscheine gegen die B. AG erwirkt hatte, verpflichtete Sie unter anderen A. zu Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von knapp CHF 300’000. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A. ebenfalls ab (Urteil 9C_66/2016 vom 10. August 2016).
Nicht bestritten war, dass die B. AG ihrer Pflicht zur Abrechnung und Ablieferung der Beiträge während Jahren nur unzureichend nachgekommen war (E. 4). Umstritten war vor Bundesgericht einzig das Verschulden von A. (E. 5).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ging von einem groben Verschulden aus (E. 5.1), was vom Bundesgericht bestätigt wurde (E. 6). A. brachte vergeblich vor, der Präsident des Verwaltungsrates habe entweder versucht, die Ausstände zu verheimlichen und den Verwaltungsrat mit falschen Bilanzen zu täuschen oder sei schlicht nicht in der Lage gewesen, die Ausstände und Schulden richtig zu bilanzieren. Für ihn (A.) habe kein Anlass bestanden, von ausstehenden Beträgen auszugehen. Die ausgewiesenen Ausstände seien immer in der Kategorie “sehr, sehr dringende Zahlungen” gelistet gewesen, wobei die Ausstände jährlich etwa gleich gross geblieben seien. A. habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die Ausstände jedes Jahr bezahlt worden seien. Der Präsident des Verwaltungsrates sei ausserdem autoritär gewesen und A. sei als Arbeitnehmer in einem Subordinationsverhältnis gestanden (E. 5.2).
Das Bundesgericht warf A. insbesondere vor, er habe die Liquiditätsprobleme des Unternehmens gekannt. Angesichts der angespannten finanziellen Lage der Gesellschaft hätte sich A. näher mit dem Geschäftsgang befassen, die finanziellen Abläufe im Betrieb kritisch verfolgen und nachprüfen müssen. Gemäss Bundesgericht hätte A. nicht nur Einsicht in Bilanzen und Erfolgsrechnungen nehmen müssen, sondern auch in die entsprechenden Belege (E. 5.4).
Auch der Umstand, dass sich A. als Arbeitnehmer der Gesellschaft in einem Subordinationsverhältnis befand, war für das Bundesgericht nicht entlastend. Im Bereich von Art. 52 AHVG gelte ein objektiver Verschuldensmassstab, weshalb die strenge Haftung bestehen bleibe, auch wenn die Einsitznahme in den Verwaltungsrat aus einer arbeitsvertraglichen Pflicht heraus erfolge (E. 5.5).