9C_66/2016: Strenge Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge

A. war Mit­glied und später Vizepräsi­dent des Ver­wal­tungsrats der B. AG. Nach­dem die AHV-Aus­gle­ich­skasse mehrere Ver­lustscheine gegen die B. AG erwirkt hat­te, verpflichtete Sie unter anderen A. zu Schaden­er­satz für ent­gan­gene Sozialver­sicherungs­beiträge im Betrag von knapp CHF 300’000. Das Sozialver­sicherungs­gericht des Kan­tons Zürich wies die dage­gen erhobene Beschw­erde ab. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde von A. eben­falls ab (Urteil 9C_66/2016 vom 10. August 2016).

Nicht bestrit­ten war, dass die B. AG ihrer Pflicht zur Abrech­nung und Abliefer­ung der Beiträge während Jahren nur unzure­ichend nachgekom­men war (E. 4). Umstrit­ten war vor Bun­des­gericht einzig das Ver­schulden von A. (E. 5).

Das Sozialver­sicherungs­gericht des Kan­tons Zürich ging von einem groben Ver­schulden aus (E. 5.1), was vom Bun­des­gericht bestätigt wurde (E. 6). A. brachte verge­blich vor, der Präsi­dent des Ver­wal­tungsrates habe entwed­er ver­sucht, die Ausstände zu ver­heim­lichen und den Ver­wal­tungsrat mit falschen Bilanzen zu täuschen oder sei schlicht nicht in der Lage gewe­sen, die Ausstände und Schulden richtig zu bilanzieren. Für ihn (A.) habe kein Anlass bestanden, von ausste­hen­den Beträ­gen auszuge­hen. Die aus­gewiese­nen Ausstände seien immer in der Kat­e­gorie “sehr, sehr drin­gende Zahlun­gen” gelis­tet gewe­sen, wobei die Ausstände jährlich etwa gle­ich gross geblieben seien. A. habe deshalb davon aus­ge­hen dür­fen, dass die Ausstände jedes Jahr bezahlt wor­den seien. Der Präsi­dent des Ver­wal­tungsrates sei ausser­dem autoritär gewe­sen und A. sei als Arbeit­nehmer in einem Sub­or­di­na­tionsver­hält­nis ges­tanden (E. 5.2).

Das Bun­des­gericht warf A. ins­beson­dere vor, er habe die Liq­uid­ität­sprob­leme des Unternehmens gekan­nt. Angesichts der anges­pan­nten finanziellen Lage der Gesellschaft hätte sich A. näher mit dem Geschäfts­gang befassen, die finanziellen Abläufe im Betrieb kri­tisch ver­fol­gen und nach­prüfen müssen. Gemäss Bun­des­gericht hätte A. nicht nur Ein­sicht in Bilanzen und Erfol­gsrech­nun­gen nehmen müssen, son­dern auch in die entsprechen­den Belege (E. 5.4).

Auch der Umstand, dass sich A. als Arbeit­nehmer der Gesellschaft in einem Sub­or­di­na­tionsver­hält­nis befand, war für das Bun­des­gericht nicht ent­las­tend. Im Bere­ich von Art. 52 AHVG gelte ein objek­tiv­er Ver­schuldens­massstab, weshalb die strenge Haf­tung beste­hen bleibe, auch wenn die Ein­sitz­nahme in den Ver­wal­tungsrat aus ein­er arbeitsver­traglichen Pflicht her­aus erfolge (E. 5.5).