4A_271/2016, 4A_291/2016: Kostenverteilung bezüglich Streitverkündungsklage (amtl. Publ.)

Die A. AG wurde von der B. AG in Liq­ui­da­tion wegen ein­er behaupteten Revi­sion­shaf­tung gemäss Art. 755 Abs. 1 OR eingeklagt. Die A. AG erhob im Prozess Stre­itverkün­dungsklage gegen die C. AG, welche vor der A. AG Revi­sorin der in Konkurs gefal­l­enen B. AG in Liq­ui­da­tion war (Urteil 4_271/2016,4A_291/2016 vom 16. Jan­u­ar 2017).

Das Han­dels­gericht Zürich wies die Haup­tk­lage man­gels genü­gen­der Sub­stan­ti­ierung des gel­tend gemacht­en Fort­führungss­chadens ab. Das Bun­des­gericht bestätigte im Ergeb­nis diesen Entscheid (E. 4.2 und 4.4).

Erwä­gung 3.1 enthält eine konzise Zusam­men­fas­sung der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung zum Fort­führungss­chaden.

Die beklagte A. AG rügte vor Bun­des­gericht, das Han­dels­gericht habe ihr zu Unrecht die Kosten für die Stre­itverkün­dungsklage aufer­legt (E. 5). Die Rüge drang nicht durch. Mit ein­er anderen Begrün­dung als das Han­dels­gericht bestätigte das Bun­des­gericht im Ergeb­nis auch den ange­focht­e­nen Koste­nentscheid (E. 5.3 i.f.).

Das Bun­des­gericht erwog ins­beson­dere, die Stre­itverkün­dungsklage sei eine unbe­d­ingte und selb­ständi­ge Klage. Durch die Stre­itverkün­dungsklage erweit­ere sich der Prozess zu einem Gesamt- bzw. Mehrparteien­ver­fahren, in dem sowohl über die Leis­tungspflicht des Beklagten (Haupt­prozess) als auch über den Anspruch der unter­liegen­den Partei gegenüber einem Drit­ten (Stre­itverkün­dung­sprozess) befun­den werde. Zu beurteilen seien zwei selb­ständi­ge Kla­gen mit je eige­nen Prozess­rechtsver­hält­nis­sen. Die Stre­itverkün­dungsklage sei dabei nicht bed­ingt, son­dern nur der mit ihr gel­tend gemachte Anspruch (zum Ganzen E. 5.2).

Werde die Haup­tk­lage abgewiesen, ent­falle die Bedin­gung für den mit der Stre­itverkün­dungsklage gel­tend gemacht­en Regres­sanspruch. Dadurch erweise sich die Stre­itverkün­dungsklage als unbe­grün­det und müsse abgewiesen wer­den. Sie werde nicht etwa, wie das Han­dels­gericht annahm, gegen­stand­s­los. Die Kosten seien fol­glich nach dem Unter­liegerprinzip zu verteilen und für eine ermessensweise Verteilung der Prozesskosten bleibe kein Raum (zum Ganzen E. 5.3).

Damit waren die Kosten der A. AG als Stre­itverkün­dungsklägerin aufzuer­legen. Das Kosten­risiko ein­er Stre­itverkün­dungsklage lasse sich gemäss Bun­des­gericht durch eine ein­fache Stre­itverkün­dung ver­mei­den (zum Ganzen E. 5.3).