Die A. AG wurde von der B. AG in Liquidation wegen einer behaupteten Revisionshaftung gemäss Art. 755 Abs. 1 OR eingeklagt. Die A. AG erhob im Prozess Streitverkündungsklage gegen die C. AG, welche vor der A. AG Revisorin der in Konkurs gefallenen B. AG in Liquidation war (Urteil 4_271/2016,4A_291/2016 vom 16. Januar 2017).
Das Handelsgericht Zürich wies die Hauptklage mangels genügender Substantiierung des geltend gemachten Fortführungsschadens ab. Das Bundesgericht bestätigte im Ergebnis diesen Entscheid (E. 4.2 und 4.4).
Erwägung 3.1 enthält eine konzise Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Fortführungsschaden.
Die beklagte A. AG rügte vor Bundesgericht, das Handelsgericht habe ihr zu Unrecht die Kosten für die Streitverkündungsklage auferlegt (E. 5). Die Rüge drang nicht durch. Mit einer anderen Begründung als das Handelsgericht bestätigte das Bundesgericht im Ergebnis auch den angefochtenen Kostenentscheid (E. 5.3 i.f.).
Das Bundesgericht erwog insbesondere, die Streitverkündungsklage sei eine unbedingte und selbständige Klage. Durch die Streitverkündungsklage erweitere sich der Prozess zu einem Gesamt- bzw. Mehrparteienverfahren, in dem sowohl über die Leistungspflicht des Beklagten (Hauptprozess) als auch über den Anspruch der unterliegenden Partei gegenüber einem Dritten (Streitverkündungsprozess) befunden werde. Zu beurteilen seien zwei selbständige Klagen mit je eigenen Prozessrechtsverhältnissen. Die Streitverkündungsklage sei dabei nicht bedingt, sondern nur der mit ihr geltend gemachte Anspruch (zum Ganzen E. 5.2).
Werde die Hauptklage abgewiesen, entfalle die Bedingung für den mit der Streitverkündungsklage geltend gemachten Regressanspruch. Dadurch erweise sich die Streitverkündungsklage als unbegründet und müsse abgewiesen werden. Sie werde nicht etwa, wie das Handelsgericht annahm, gegenstandslos. Die Kosten seien folglich nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen und für eine ermessensweise Verteilung der Prozesskosten bleibe kein Raum (zum Ganzen E. 5.3).
Damit waren die Kosten der A. AG als Streitverkündungsklägerin aufzuerlegen. Das Kostenrisiko einer Streitverkündungsklage lasse sich gemäss Bundesgericht durch eine einfache Streitverkündung vermeiden (zum Ganzen E. 5.3).