4A_341/2014: Zulässigkeit der Streitverkündungsklage

Die A. AG reichte ein Schlich­tungs­ge­such gegen die B. AG ein und verkün­dete gle­ichzeit­ig der C. GmbH den Stre­it. Mit der Klageschrift beantragte sie dem Bezirks­gericht Mal­o­ja, die B. AG sei zur Zahlung von aufgerun­det CHF 104’000 zu verurteilen; werde das Haupt­begehren abgewiesen, sei die C. GmbH als Stre­itverkün­dungs­beklagte zu verurteilen, der Klägerin densel­ben Geld­be­trag zu bezahlen.

Der Instruk­tion­srichter des Bezirks­gerichts trat auf die Stre­itverkün­dungsklage nicht ein. Das Kan­ton­s­gericht Graubün­den schützte den Entscheid des Instruk­tion­srichters. Das Bun­des­gericht wies die dage­gen erhobene Beschw­erde ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschw­erde­führerin rügte vor Bun­des­gericht unter anderem die Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs, da der Instruk­tion­srichter mit dem Entscheid über die Zulas­sung der Stre­itverkün­dungsklage nicht bis zum Vor­liegen der Rep­lik zuge­wartet habe, son­dern bere­its nach Ankündi­gung der Stre­itverkün­dungsklage in der Klageschrift die Stel­lung­nah­men der Gegen­parteien gemäss Art. 82 Abs. 2 ZPO einge­holt und vor­ab über die Zulas­sung der Stre­itverkün­dungsklage entsch­ieden habe (BGer. 4A_341/2014 vom 5. Novem­ber 2014, E. 2 und 2.2). Das Bun­des­gericht ver­warf die Rüge.

Das Bun­des­gericht erin­nerte daran, dass Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ZPO lediglich den spätesten Zeit­punkt fes­tlegt, in dem die Zulas­sung ein­er Stre­itverkün­dungsklage beantragt wer­den kann. Die blosse Möglichkeit, den Zulas­sungsantrag erst mit der Rep­lik zu stellen, schliesse nicht aus, einen solchen Antrag schon mit der Klageschrift zu stellen. Dem Gericht könne deshalb nicht zum Vor­wurf gemacht wer­den, dass es sogle­ich nach Erhe­bung der Stre­itverkün­dungsklage über deren Zulas­sung entsch­ieden habe. Das Gericht sei nicht verpflichtet, mit dem Zulas­sungsentscheid bis zur Rep­lik des Klägers zuzuwarten (vgl. zum Ganzen E. 2.3 und 2.4).

Die Beschw­erde­führerin machte auch verge­blich gel­tend, ihre Stre­itverkün­dungsklage weise den erforder­lichen sach­lichen Zusam­men­hang mit der Haup­tk­lage auf (E. 3). Das Bun­des­gericht hielt fest, dass mit der Stre­itverkün­dungsklage nur Ansprüche gel­tend gemacht wer­den kön­nen, die vom Bestand des Haup­tk­lageanspruchs abhän­gen. Bloss kon­nexe Ansprüche, die zwar mit dem Haupt­prozess in einem sach­lichen Zusam­men­hang ste­hen, aber im Bestand nicht vom Aus­gang des­sel­ben abhän­gen, son­dern eigen­ständi­ge Ansprüche gegen Dritte darstellen, genü­gen nicht den Anforderun­gen von Art. 81 Abs. 1 ZPO (E. 3.3). Der Anspruch der Beschw­erde­führerin auf Auflö­sung und Liq­ui­da­tion der C. GmbH war im Bestand nicht abhängig von der gegen die B. AG gel­tend gemacht­en Forderung (E. 3.4).