Die A. AG reichte ein Schlichtungsgesuch gegen die B. AG ein und verkündete gleichzeitig der C. GmbH den Streit. Mit der Klageschrift beantragte sie dem Bezirksgericht Maloja, die B. AG sei zur Zahlung von aufgerundet CHF 104’000 zu verurteilen; werde das Hauptbegehren abgewiesen, sei die C. GmbH als Streitverkündungsbeklagte zu verurteilen, der Klägerin denselben Geldbetrag zu bezahlen.
Der Instruktionsrichter des Bezirksgerichts trat auf die Streitverkündungsklage nicht ein. Das Kantonsgericht Graubünden schützte den Entscheid des Instruktionsrichters. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht unter anderem die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Instruktionsrichter mit dem Entscheid über die Zulassung der Streitverkündungsklage nicht bis zum Vorliegen der Replik zugewartet habe, sondern bereits nach Ankündigung der Streitverkündungsklage in der Klageschrift die Stellungnahmen der Gegenparteien gemäss Art. 82 Abs. 2 ZPO eingeholt und vorab über die Zulassung der Streitverkündungsklage entschieden habe (BGer. 4A_341/2014 vom 5. November 2014, E. 2 und 2.2). Das Bundesgericht verwarf die Rüge.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ZPO lediglich den spätesten Zeitpunkt festlegt, in dem die Zulassung einer Streitverkündungsklage beantragt werden kann. Die blosse Möglichkeit, den Zulassungsantrag erst mit der Replik zu stellen, schliesse nicht aus, einen solchen Antrag schon mit der Klageschrift zu stellen. Dem Gericht könne deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es sogleich nach Erhebung der Streitverkündungsklage über deren Zulassung entschieden habe. Das Gericht sei nicht verpflichtet, mit dem Zulassungsentscheid bis zur Replik des Klägers zuzuwarten (vgl. zum Ganzen E. 2.3 und 2.4).
Die Beschwerdeführerin machte auch vergeblich geltend, ihre Streitverkündungsklage weise den erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage auf (E. 3). Das Bundesgericht hielt fest, dass mit der Streitverkündungsklage nur Ansprüche geltend gemacht werden können, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen. Bloss konnexe Ansprüche, die zwar mit dem Hauptprozess in einem sachlichen Zusammenhang stehen, aber im Bestand nicht vom Ausgang desselben abhängen, sondern eigenständige Ansprüche gegen Dritte darstellen, genügen nicht den Anforderungen von Art. 81 Abs. 1 ZPO (E. 3.3). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Auflösung und Liquidation der C. GmbH war im Bestand nicht abhängig von der gegen die B. AG geltend gemachten Forderung (E. 3.4).