Die Beschwerdeführerin ersuchte mit der Klageantwort um Zulassung dreier Streitverkündungsklagen durch das Handelsgericht des Kantons Bern. Die Beschwerdeführerin stellte jeweils das folgende Rechtsbegehren:
“Es sei die Streitverkündungsbeklagte zu verpflichten, der Streitverkündungsklägerin den Betrag zu bezahlen, der den Hauptklägern im Prozess gegen die Hauptbeklagte/Streitverkündungsklägerin zugesprochen worden ist.”
Das Handelsgericht des Kantons Bern liess die Streitverkündungsklagen nicht zu. Das Bundesgericht schützte den Entscheid (Urteil 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016).
Das Bundesgericht hatte die in der Lehre kontrovers beantwortete Frage zu klären, ob und inwiefern Streitverkündungsklagen zu beziffern sind (E. 3.3 und 4). Das höchste Gericht entschied, eine Bezifferung sei erforderlich (E. 5.4).
Die Streitverkündungsklage lasse sich weder als Stufenklage noch als unbezifferte Klage im engeren Sinn unter Art. 85 ZPO subsumieren (E. 5.4 und 5.3.2). Die Rechtsnatur der Streitverkündungsklage rechtfertige keine Ausnahme von Art. 85 ZPO (E. 5.4, 5.3).
Im vorliegenden Fall war die Hauptklage beziffert worden. Der Beschwerdeführerin sei es deshalb zuzumuten gewesen, ihre Streitverkündungsklagen ebenfalls zu beziffern (E. 3.1, 3.2 und 5.1). Um der Gefahr des Überklagens zu entgehen, hätte sich die Beschwerdeführerin gemäss Bundesgericht mit einer blossen Streitverkündung begnügen müssen (E. 5.1).