4A_375/2015: Streitverkündungsklagen müssen beziffert werden (amtl. Publ.)

Die Beschw­erde­führerin ersuchte mit der Klageant­wort um Zulas­sung dreier Stre­itverkün­dungskla­gen durch das Han­dels­gericht des Kan­tons Bern. Die Beschw­erde­führerin stellte jew­eils das fol­gende Rechtsbegehren:

“Es sei die Stre­itverkün­dungs­beklagte zu verpflicht­en, der Stre­itverkün­dungsklägerin den Betrag zu bezahlen, der den Haup­tk­lägern im Prozess gegen die Hauptbeklagte/Streitverkündungsklägerin zuge­sprochen wor­den ist.”

Das Han­dels­gericht des Kan­tons Bern liess die Stre­itverkün­dungskla­gen nicht zu. Das Bun­des­gericht schützte den Entscheid (Urteil 4A_375/2015 vom 26. Jan­u­ar 2016).

Das Bun­des­gericht hat­te die in der Lehre kon­tro­vers beant­wortete Frage zu klären, ob und inwiefern Stre­itverkün­dungskla­gen zu bez­if­fern sind (E. 3.3 und 4). Das höch­ste Gericht entsch­ied, eine Bez­if­fer­ung sei erforder­lich (E. 5.4).

Die Stre­itverkün­dungsklage lasse sich wed­er als Stufen­klage noch als unbez­if­ferte Klage im engeren Sinn unter Art. 85 ZPO sub­sum­ieren (E. 5.4 und 5.3.2). Die Recht­snatur der Stre­itverkün­dungsklage recht­fer­tige keine Aus­nahme von Art. 85 ZPO (E. 5.4, 5.3).

Im vor­liegen­den Fall war die Haup­tk­lage bez­if­fert wor­den. Der Beschw­erde­führerin sei es deshalb zuzu­muten gewe­sen, ihre Stre­itverkün­dungskla­gen eben­falls zu bez­if­fern (E. 3.1, 3.2 und 5.1). Um der Gefahr des Überk­la­gens zu ent­ge­hen, hätte sich die Beschw­erde­führerin gemäss Bun­des­gericht mit ein­er blossen Stre­itverkün­dung beg­nü­gen müssen (E. 5.1).