Hintergrund dieses Urteils war eine Auseinandersetzung zwischen dem Bauherrn A, der den Architekten C mit der Projektplanung, der Bauleitung sowie der Kostenkontrolle für ein Bauprojekt beauftragte. Die Gesellschaft B. AG erhielt den Zuschlag für die Mauer- und Erdarbeiten. In der Folge kam es zum Streit, im Zuge dessen die B. AG gegen A eine Klage auf Zahlung von CHF 31’500 zuzüglich Zinsen vor dem Bezirksgericht Martigny et St-Maurice einreichte und während dem Verfahren die Klage auf CHF 29’500 zuzüglich Zinsen reduzierte. A reichte eine Streitverkündungsklage gegen C auf Zahlung von CHF 45’000 zuzüglich Zinsen ein. Die Streitverkündungsklage wurde zugelassen. C seinerseits erhob eine Widerklage gegen A auf Zahlung von CHF 12’400 zuzüglich Zinsen.
Das Bezirksgericht hiess die Klage der B. AG vollumfänglich und die Widerklage von C im Umfang von CHF 6’400 zuzüglich Zinsen gut. Die Streitverkündigungsklage von A wurde mangels Schadensnachweis abgewiesen. Der Walliser Cour civil II du Tribunal cantonal wies die von A eingereichte Berufung ab. A gelangte daraufhin mittels Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, wo er beantragte, die von ihm an die B. AG zu leistende Zahlung auf CHF 19’175.20 zuzüglich Zinsen zu reduzieren, C zu verpflichten, ihm CHF 36’000 zuzüglich Zinsen zu bezahlen und die Widerklage von C abzuweisen.
Da eine Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich erst ab einem Streitwert von mindestens CHF 30’000 zulässig ist (Art. 74 BGG), der Streitwert der Hauptklage indessen lediglich CHF 29’500 betrug, bot sich dem Bundesgericht die Gelegenheit, sich zur Frage zu äussern, ob für die Streitwertberechnung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen die Rechtsbegehren der Hauptklage und der Streitverkündigungsklage zusammenzuzählen sind.
Das Bundesgericht wies zunächst auf die in der Lehre vertretenen, unterschiedlichen Ansichten hin, nämlich wonach (i) keine Zusammenrechnung der Rechtsbegehren zu erfolgen habe, (ii) die auf Widerklagen anwendbare Regel (Art. 94 ZPO) analog anzuwenden sei, oder (iii) die Rechtsbegehren zusammengerechnet werden müssten, da das Verfahren mehrere Ansprüche miteinander vereine, vergleichbar mit einer subjektiven Klagehäufung (E. 2.3). Sodann erinnerte das Bundesgericht an den Zweck der Streitverkündungsklage, nämlich dass Ansprüche verschiedener Beteiligter in einem einzigen Prozess — statt in sukzessiven Einzelverfahren — behandelt würden und sich der Prozess dadurch zu einem Gesamt- bzw. Mehrparteienverfahren erweitere, in dem sowohl über die Leistungspflicht des Beklagten (Hauptprozess) als auch über den Anspruch der unterliegenden Partei gegenüber einem Dritten (Streitverkündungsprozess) befunden werde. Die Erweiterung zu einem Gesamtverfahren ändere indessen nichts daran, dass mit der Haupt- und Streitverkündungsklage je eigene Prozessrechtsverhältnisse begründet würden mit unterschiedlichen Parteikonstellationen und Rechtsbegehren (E. 2.3 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung).
Anschliessend wies das Bundesgericht auf den erläuternden Bericht zur aktuellen Revision der ZPO hin, wonach neu die Streitverkündungsklage auch dann zulässig sein soll, wenn für diese alleine allenfalls das vereinfachte Verfahren anwendbar wäre. Damit werde, so das Bundesgericht, implizit anerkannt, dass die Rechtsbegehren der Hauptklage mit denjengen der Streitverkündungsklage nicht zusammengezählt würden (E. 2.3). Weiter verweis das Bundesgericht auf sein Urteil BGE 142 III 102, E. 5.3.1, in welchem es erwogen hatte, dass die Klagesumme für die Hauptklage den Maximalbetrag für die Streitverkündungsklage darstelle und daher auch für die sachliche Zuständigkeit sowie die Verfahrensart der Streitverkündungsklage massgeblich sei. Es sei mit anderen Worten, so das Bundesgericht, keine Zusammenrechnung der im Hauptverfahren und der Streitverkündungsklage geltend gemachten Ansprüche vorzunehmen. Dies könne bei der Bestimmung des Streitwerts im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen vor dem Bundesgericht nicht anders sein. Ebenso falle eine analoge Anwendung von Art. 52 BGG ausser Betracht, da die Hauptklage und die Streitverkündungsklage je eigene Prozessrechtsverhältnisse mit unterschiedlichen Parteikonstellationen und Rechtsbegehren begründen würden. Der Streitwert der Hauptklage sei deshalb getrennt vom Streit der Streitverkündungsklage zu berechnen, wie es die Vorinstanz vorgenommen habe (E. 2.3).
Da mit Bezug auf die Hauptklage kein Tatbestand von Art. 74 Abs. 2 BGG vorlag, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A mit Bezug auf die Hauptklage nicht ein. Bezogen auf die Streitverkündungsklage und die Widerklage wies das Bundesgericht die Beschwerde von A ab.