In einem Forderungsprozess mit einem Streitwert über CHF 100’000 erhob die Beklagte eine Streitverkündungsklage (appel en cause) gegen eine Drittpartei vor der Schlichtungsbehörde (Chambre patrimoniale du canton de Vaud).
Es stellte sich diese Frage, ob eine Streitverkündungsklage bereits vor der Schlichtungsbehörde anhängig gemacht werden kann oder ob dies erst vor dem Gericht erster Instanz zulässig ist. Das Bundesgericht hatte sich zu dieser Frage noch nicht geäussert und verneinte die Kompetenz der Schlichtungsbehörden zur Entgegennahme einer Streitverkündungsklage (Urteil 4A_452/2017 vom 19. Oktober 2018).
Das Bundesgericht erwog, das Gesuch um Zulassung der Streitverkündungsklage sei von einem Schlichtungsgesuch zu unterscheiden. Gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO müsse die Streitverkündungsklage beim Gericht erster Instanz geltend gemacht werden. Bezüglich der Streitverkündungsklage finde kein Schlichtungsverfahren statt, dafür ein Zulassungsverfahren (zum Ganzen E. 3.2).
Der Vorteil einer Streitverkündungsklage sei, dass mehrere strittige Ansprüche vor demselben Gericht im selben Verfahren beurteilt werden könnten. Die Schlichtungsbehörde könne in der Regel nicht über die geltend gemachten Ansprüche entscheiden. Stelle die Behörde eine Klagebewilligung aus, obliege es sodann der klagenden Partei, die Klage beim Gericht anhängig zu machen. Somit sei während des Schlichtungsverfahrens noch unklar, ob die Klage rechtshängig wird. Das Einreichen eines Schlichtungsgesuchs begründe für sich allein noch keine Rechtshängigkeit (Litispendenz). Die Schlichtungsbehörde könnte deshalb eine Streitverkündungsklage nur unter der Bedingung zulassen, dass später die Hauptklage durch Einreichen der Klagebewilligung beim Gericht rechtshängig gemacht werde. Derartiges sehe die schweizerische Zivilprozessordnung aber nicht vor (E. 3.3).