4A_611/2013: Kein selbständiges Rechtsmittel gegen den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde in Mietsachen (amtl. Publ.)

Die Aktienge­sellschaft B. war Mieterin von Geschäft­sräum­lichkeit­en. Die Ver­mi­eter­schaft kündigte das Mietver­hält­nis, worauf die Mieterin an die par­itätis­che Schlich­tungs­be­hörde in Miet­sachen gelangte und um Erstreck­ung des Mietver­hält­niss­es ersuchte. Das Schlich­tungs­ge­such war vom Präsi­den­ten und einem Mit­glied des Ver­wal­tungsrates unterze­ich­net, bei­de mit Kollek­tivze­ich­nungs­berech­ti­gung zu zweit. An der Schlich­tungsver­hand­lung erschien jedoch nur ein­er der bei­den Unterze­ich­nen­den. Die Ver­mi­eter­schaft wen­dete deshalb ein, die Mieterin sei abwe­send, weshalb Klagerück­zug festzustellen sei. Die Schlich­tungs­be­hörde unter­bre­it­ete den Parteien den­noch den Urteilsvorschlag.

Die Ver­mi­eter­schaft gelangte an das Kan­ton­s­gericht des Kan­tons Waadt mit dem Begehren, es sei die Nichtigkeit des Urteilsvorschlags festzustellen. Das Gericht bestätigte jedoch die ange­focht­ene Entschei­dung der Schlich­tungs­be­hörde. Gegen diesen Entscheid legte die Ver­mi­eter­schaft Beschw­erde beim Bun­des­gericht ein.

Das Bun­des­gericht beschrieb die Recht­snatur eines Urteilsvorschlages (Urteil 4A_611/2013 vom 14. Juli 2014, E. 1.3.1) und fasste seine bish­erige Recht­sprechung zusam­men (E. 1.3.2). Weit­er stellte das Bun­des­gericht fest, dass der beschrit­tene Rechtsmit­tel­weg inex­is­tent war und hob den ange­focht­e­nen Entscheid auf. Wer mit dem Urteilsvorschlag nicht ein­ver­standen ist, muss Ablehnung erk­lären, worauf die Schlich­tungs­be­hörde die Klage­be­wil­li­gung ausstellt. Danach entschei­det das Gericht über die Zuläs­sigkeit des Urteilsvorschlages (E. 1.4 und 1.6).