Die Aktiengesellschaft B. war Mieterin von Geschäftsräumlichkeiten. Die Vermieterschaft kündigte das Mietverhältnis, worauf die Mieterin an die paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen gelangte und um Erstreckung des Mietverhältnisses ersuchte. Das Schlichtungsgesuch war vom Präsidenten und einem Mitglied des Verwaltungsrates unterzeichnet, beide mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweit. An der Schlichtungsverhandlung erschien jedoch nur einer der beiden Unterzeichnenden. Die Vermieterschaft wendete deshalb ein, die Mieterin sei abwesend, weshalb Klagerückzug festzustellen sei. Die Schlichtungsbehörde unterbreitete den Parteien dennoch den Urteilsvorschlag.
Die Vermieterschaft gelangte an das Kantonsgericht des Kantons Waadt mit dem Begehren, es sei die Nichtigkeit des Urteilsvorschlags festzustellen. Das Gericht bestätigte jedoch die angefochtene Entscheidung der Schlichtungsbehörde. Gegen diesen Entscheid legte die Vermieterschaft Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht beschrieb die Rechtsnatur eines Urteilsvorschlages (Urteil 4A_611/2013 vom 14. Juli 2014, E. 1.3.1) und fasste seine bisherige Rechtsprechung zusammen (E. 1.3.2). Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass der beschrittene Rechtsmittelweg inexistent war und hob den angefochtenen Entscheid auf. Wer mit dem Urteilsvorschlag nicht einverstanden ist, muss Ablehnung erklären, worauf die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung ausstellt. Danach entscheidet das Gericht über die Zulässigkeit des Urteilsvorschlages (E. 1.4 und 1.6).