4A_137/2013: Rechtsmittel gegen den Entscheid über ein Wiederherstellungsgesuch (amtl. Publ.)

X. stellte gegen ihren Unter­ver­mi­eter Z. ein Schlich­tungs­ge­such. Die Unter­mi­ete betraf ein Zim­mer in ein­er Woh­nung mit Gebrauch­srecht für die gemein­sam genutzte Küche und das Badez­im­mer. Der monatliche Miet­zins betrug CHF 600. X. beantragte die Aufhe­bung der von Z. aus­ge­sproch­enen Kündi­gung, even­tu­aliter eine Erstreck­ung des Mietver­hält­niss­es für vier Jahre (BGer. 4A_137/2013 vom 7. Novem­ber 2013).

Die Schlich­tungs­be­hörde in Miet­sachen lud zur Ver­mit­tlungsver­hand­lung am 5. Novem­ber 2012 vor. Da die Gesuch­stel­lerin X. nicht zum vorge­lade­nen Ter­min erschienen war, schrieb die Schlich­tungs­be­hörde das Ver­fahren ab und eröffnete den Parteien den schriftlichen Abschrei­bungs­beschluss. Mit Schreiben vom 15. Novem­ber 2012 stellte die anwaltlich nicht vertretene Gesuch­stel­lerin sin­ngemäss ein Gesuch um Wieder­her­stel­lung der Tag­fahrt im Sinne von Art. 148 ZPO und ersuchte um Vor­ladung zu einem neuen Ter­min. Zur Begrün­dung führte sie aus, sie habe die Vor­ladung zum ersten Ter­min nicht erhal­ten. Sie habe ihren Unter­ver­mi­eter in Ver­dacht, dass er ihre Brief­post abfange.

Die Schlich­tungs­be­hörde wies das Gesuch ab, da die Vor­ladung an die gültige Adresse der Gesuch­stel­lerin ver­sandt wor­den war. Dage­gen erhob X. Beschw­erde ans Miet­gericht, welch­es die Eingabe zuständigkeit­shal­ber an das Kan­ton­s­gericht weit­er­leit­ete. Dieses trat auf das Rechtsmit­tel nicht ein, da bere­its die Schlich­tungs­be­hörde einen endgülti­gen Entscheid gefällt habe (Art. 149 ZPO). Das Bun­des­gericht hob diesen Entscheid auf und wies die Angele­gen­heit an das Kan­ton­s­gericht zurück.

Zur Begrün­dung führte das Bun­des­gericht im Wesentlichen aus, die Ablehnung eines Wieder­her­stel­lungs­ge­suchs durch die Schlich­tungs­be­hörde könne unter Umstän­den zu einem Rechtsver­lust führen. Ins­beson­dere sei die Frist zur Anfech­tung ein­er mietrechtlichen Kündi­gung eine Ver­wirkungs­frist (Art. 273 Abs. 1 OR). Die Ablehnung eines Wieder­her­stel­lungs­ge­suchs des Gesuch­stellers bzw. Klägers könne mitunter Wirkun­gen zeigen, die den­jeni­gen ein­er Klage­ab­weisung durch die erste Gerichtsin­stanz entsprechen wür­den (E. 6.2).

Die Bes­tim­mung von Art. 149 ZPO, wonach das Gericht über ein Wieder­her­stel­lungs­ge­such endgültig entschei­det, sei deshalb so zu ver­ste­hen, dass über den Wort­laut hin­aus immer dann ein Rechtsmit­tel gewährt wer­den müsse, wenn die Abweisung des Gesuchs um Wieder­her­stel­lung einem gerichtlichen Endentscheid gle­ichkommt und für den Gesuch­steller einen Rechtsver­lust bedeutet (E. 6.3 und 7.3). Da in der­ar­ti­gen Fällen ein eigentlich­er Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO bzw. von Art. 90 BGG vor­liege, ste­he die Beru­fung und nicht etwa die Beschw­erde offen (E. 7). Das Kan­ton­s­gericht hätte fol­glich auf das Rechtsmit­tel der Gesuch­stel­lerin ein­treten müssen (E. 7.3).