X. stellte gegen ihren Untervermieter Z. ein Schlichtungsgesuch. Die Untermiete betraf ein Zimmer in einer Wohnung mit Gebrauchsrecht für die gemeinsam genutzte Küche und das Badezimmer. Der monatliche Mietzins betrug CHF 600. X. beantragte die Aufhebung der von Z. ausgesprochenen Kündigung, eventualiter eine Erstreckung des Mietverhältnisses für vier Jahre (BGer. 4A_137/2013 vom 7. November 2013).
Die Schlichtungsbehörde in Mietsachen lud zur Vermittlungsverhandlung am 5. November 2012 vor. Da die Gesuchstellerin X. nicht zum vorgeladenen Termin erschienen war, schrieb die Schlichtungsbehörde das Verfahren ab und eröffnete den Parteien den schriftlichen Abschreibungsbeschluss. Mit Schreiben vom 15. November 2012 stellte die anwaltlich nicht vertretene Gesuchstellerin sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Tagfahrt im Sinne von Art. 148 ZPO und ersuchte um Vorladung zu einem neuen Termin. Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Vorladung zum ersten Termin nicht erhalten. Sie habe ihren Untervermieter in Verdacht, dass er ihre Briefpost abfange.
Die Schlichtungsbehörde wies das Gesuch ab, da die Vorladung an die gültige Adresse der Gesuchstellerin versandt worden war. Dagegen erhob X. Beschwerde ans Mietgericht, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete. Dieses trat auf das Rechtsmittel nicht ein, da bereits die Schlichtungsbehörde einen endgültigen Entscheid gefällt habe (Art. 149 ZPO). Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Angelegenheit an das Kantonsgericht zurück.
Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, die Ablehnung eines Wiederherstellungsgesuchs durch die Schlichtungsbehörde könne unter Umständen zu einem Rechtsverlust führen. Insbesondere sei die Frist zur Anfechtung einer mietrechtlichen Kündigung eine Verwirkungsfrist (Art. 273 Abs. 1 OR). Die Ablehnung eines Wiederherstellungsgesuchs des Gesuchstellers bzw. Klägers könne mitunter Wirkungen zeigen, die denjenigen einer Klageabweisung durch die erste Gerichtsinstanz entsprechen würden (E. 6.2).
Die Bestimmung von Art. 149 ZPO, wonach das Gericht über ein Wiederherstellungsgesuch endgültig entscheidet, sei deshalb so zu verstehen, dass über den Wortlaut hinaus immer dann ein Rechtsmittel gewährt werden müsse, wenn die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung einem gerichtlichen Endentscheid gleichkommt und für den Gesuchsteller einen Rechtsverlust bedeutet (E. 6.3 und 7.3). Da in derartigen Fällen ein eigentlicher Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO bzw. von Art. 90 BGG vorliege, stehe die Berufung und nicht etwa die Beschwerde offen (E. 7). Das Kantonsgericht hätte folglich auf das Rechtsmittel der Gesuchstellerin eintreten müssen (E. 7.3).