Ein Arbeitnehmer wurde fristlos entlassen. Er reichte deshalb beim “Tribunal d’arrondissement de la Côte” im Kanton Waadt das Schlichtungsgesuch ein. Die Schlichtungsverhandlung fand am 20. Dezember 2011 vor dem Gerichtspräsidenten statt. Erschienen war lediglich der Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin war nicht erschienen. Der Gerichtspräsident erteilte deshalb noch am gleichen Tag die Klagebewilligung, wobei das Rechtsbegehren auf eine Klageforderung im Betrag von CHF 190’141 gerichtet war.
In der Folge reichte der Arbeitnehmer fristgerecht die Klage ein. Im Rechtsbegehren verlangte er CHF 127’652.50 sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. In der Klageantwort machte darauf die Arbeitgeberin geltend, auf die Klage könne nicht eingetreten werden, da die Klagebewilligung von einer unzuständigen Schlichtungsbehörde erteilt worden sei. Gemäss dem kantonalen Recht des Kantons Waadt ist der Gerichtspräsident nur bis zu einem Streitwert von CHF 100’000 zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens funktionell zuständig.
Die kantonalen Instanzen lehnten diesen Einwand ab. Die erste Instanz argumentierte, die Arbeitgeberin habe sich auf das Schlichtungsverfahren vor der unzuständigen Schlichtungsbehörde eingelassen, indem sie nicht an der Schlichtungsverhandlung erschienen sei. Die zweite Instanz erwog, die Arbeitgeberin habe kein Rechtsmittel gegen die Klagebewilligung ergriffen, weshalb sie im ordentlichen Klageverfahren mit dem Einwand, die Klagebewilligung sei von der unzuständigen Schlichtungsbehörde erteilt worden, ausgeschlossen sei.
Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf. Zunächst stellte das Gericht fest, dass ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG angefochten wurde. Die Beschwerde ans Bundesgericht war deshalb sofort zulässig (BGer. 4A_28/2013 vom 3. Juni 2013, E. 1.1). Danach erinnerte das Bundesgericht an den Grundsatz, wonach Rechtsakte von einer unzuständigen Behörde nichtig sind (E. 2.1). Da der Gerichtspräsident gestützt auf das kantonale Recht nicht zur Erteilung der Klagebewilligung zuständig gewesen sei, könne die Klagebewilligung keine Wirkungen entfalten. Die eingereichte Klage war deshalb mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung unzulässig (E. 2.1 und 2.2).
Bezüglich der Erwägung, die Arbeitgeberin hätte ein Rechtsmittel gegen die Klagebewilligung ergreifen müssen, hielt das Bundesgericht fest, dass die Klagebewilligung keine anfechtbare Entscheidung im Sinne von Art. 308 und 319 lit. a ZPO sei. Die Schlichtungsbehörde sei überdies keine Gerichtsbehörde. Folglich sei der Arbeitgeberin der Rechtsmittelweg nicht offen gestanden. Rechtsmissbrauch könne ihr nicht vorgeworfen werden, da sie ihren Einwand im ordentlichen Klageverfahren sogleich mit der Klageantwort erhoben habe (E. 2.3).