Dieses Urteil bot dem Bundesgericht die Möglichkeit, sich zur bislang ungeklärten Frage zu äussern, ob die von einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ungültig und damit auf eine entsprechende Klage nicht einzutreten ist. Dabei prüfte das Bundesgericht nacheinander die Frage, ob die Schlichtungsbehörde ihre eigene örtliche Zuständigkeit überprüfen dürfe und ob eine durch eine örtlich unzuständige Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung gültig sei (E. 3.4).
Zunächst verwies das Bundesgericht auf die in der Lehre vertretenen Ansichten hinsichtlich der Frage, ob eine Schlichtungsbehörde für den Fall, dass sie lediglich zwecks Durchführung eines Schlichtungsversuchs (Art. 201 Abs. 1 ZPO) angerufen werde, einen Nichteintretensentscheid wegen Unzuständigkeit fällen könne (E. 4.1). Während ein Teil der Lehre, und ihr folgend einzelne kantonale Gerichte, der Ansicht sind, dass die Schlichtungsbehörde keinen solchen Nichteintretensentscheid fällen könne (E. 4.1.1), vertritt ein anderer Teil die gegenteilige Auffassung (E. 4.1.2). Wiederum ein anderer Teil der Lehre, und ihr wiederum folgend einzelne kantonale Gerichte, sind der Meinung, die Schlichtungsbehörde können einen solchen Nichteintretensentscheid nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit fällen (E. 4.1.3).
Das Bundesgericht erinnerte zunächst an ein kürzlich ergangenes Urteil, in welchem es erwogen hatte, dass eine Schlichtungsbehörde bei offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit das Verfahren mittels Nichteintretensentscheid beenden könne (BGer 4A_191/2019; zusammengefasst auf swissblawg; E. 4.2). Diese Rechtsprechung gelte indessen nicht mit Bezug auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Die Schlichtungsbehörde könne, so das Bundesgericht, wenn die beklagte Partei keine Einrede der Unzuständigkeit erhebe, nur dann auf örtliche Unzuständigkeit und damit Nichteintreten erkennen, sofern kumulativ (i.) diese örtliche Unzuständigkeit offensichtlich und (ii.) eine Einlassung gemäss Art. 18 ZPO ausgeschlossen sei, weil ein zwingender oder teilzwingender Gerichtsstand anwendbar sei. Erhebt die beklagte Partei somit die Unzuständigkeitseinrede, könne die Schlichtungsbehörde auch einen Nichteintretensentscheid fällen, selbst wenn kein zwingender oder teilzwingender Gerichtsstand anwendbar sei (E. 4.3).
Hinsichtlich der Frage, ob die von einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung gültig ist, erinnerte das Bundesgericht zunächst daran, dass das nach der Schlichtungsverhandlung angerufene Gericht seine eigene Zuständigkeit und diejenige der Schlichtungsbehörde nur dann prüfen müsse, wenn die beklagte Partei eine entsprechende Einrede erhebe. Ansonsten würde Art. 18 ZPO zum toten Buchstaben (E. 5.1). Sodann wies das Bundesgericht darauf hin, dass aus dem Urteil BGer 4A_28/2013 (zusammengefasst auf swissblawg), wo das Bundesgericht erwogen hatte, eine von einer offensichtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung sei grundsätzlich nicht rechtsgültig (BGer 4A_28/2013, E.2.1), keine allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Gültigkeit der Klagebewilligung abgeleitet werden könnten (E. 5.3.1).
Anschliessend verwies das Bundesgericht auf die verschiedenen, in der Lehre vertretenen Ansichten zur strittigen Frage. Einige Autoren erachten eine von einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellten Klagebewilligung in jedem Fall als ungültig, weshalb das Schlichtungsverfahren erneut durchgeführt werden müsse (E. 5.4.1). Dieser Ansicht könne, so das Bundesgericht, jedoch nicht gefolgt werden, weil dies zu formalistisch und schmatisch wirke, insbesondere in denjenigen Fällen, in denen die beklagte Partei vorbehaltlos am Schlichtungsverfahren teilnehme (E. 5.5.2). Andere Autoren sind der Ansicht, dass nur eine von einer offensichtlich örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung ungültig sei (E. 5.4.2). Auch diese Ansicht überzeuge nicht, so das Bundesgericht, weil dies den Interessen der beklagten Partei zuwiderlaufe (E. 5.5.1). Ein Autor widerum vertritt die Ansicht, dass auch die von einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellten Klagebewilligung gültig sei (E. 5.4.3).
Schliesslich wies das Bundesgericht darauf hin, dass ein “bedeutender Teil der Lehre” eine differenziete Lösung vertrete, wonach die von einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung in bestimmten Situationen gültig sei, so beispielsweise wenn die beklagte Partei an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen habe, oder die beklagte Partei faire Verfahrensbedingungen vorgefunden habe, oder die beklagte Partei stillschweigend die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde anerkennt habe (gestütut auf Art. 18 ZPO der Art. 52 ZPO) (E. 5.4.4). Dieser Ansicht sei zu folgen, so das Bundesgericht. Obwohl eine von einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung grundsätzlich ungültig sei, müsse berücksichtigt werden, dass sich eine beklagte Partei, die an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen habe, ohne eine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zu erheben, vor Gericht nicht mehr auf diesen Mangel berufen könne. Dabei verwies das Bundesgericht auf den Verfahrensgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben. Eine Partei verstosse gegen diesen Grundsatz, wenn sie im Nachhinein Einreden erhebe. Eine Einlassung im Schlichtungsverfahren entfalte damit dieselben Wirkungen wie eine Einlassung vor Gericht. Sofern allerdings die beklagte Partei im Schlichtungsverfahren die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben hatte, könne sie dies im gerichtlichen Verfahren erneut vorbringen und eine Wiederholung des Schlichtungsverfahrens verlangen. Einzelne Autoren weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es für eine beklagte Partei schwierig sein könne, nachzuweisen, dass sie vor der Schlichtungsbehörde eine Unzuständigkeitseinrede erhoben hätte, da eine solche Einrede weder im Protokoll der Schlichtungsverhandlung (Art. 205 Abs. 1 ZPO) noch in der Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 2 ZPO) aufgeführt werden könne. Diese Einwände lässt das Bundesgericht nicht gelten. So liege kein Verstoss gegen Art. 205 Abs. 1 ZPO vor, wenn die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzuständigkeit protokolliert werde. Zudem könne die beklagte Partei die Erhebung der Einrede in jedem Fall auf andere Art nachweisen, insbesondere durch eine schriftliche Eingabe (E. 5.5.3).