4A_571/2015: Abgeurteilte Sache; kein Aktenbeizug zur Bestimmung des Streitgegenstandes (amtl. Publ.)

Zwei Aktienge­sellschaften und deren Organe standen sich in ein­er Vielzahl gerichtlich­er Ver­fahren gegenüber. Unter anderem betrieb die Beschw­erde­führerin die Beschw­erdegeg­ner­in für den Betrag von CHF 999’000. Als Forderungs­grund stand im Zahlungs­be­fehl “Schaden­er­satz, Genug­tu­ung. Dient zur Unter­brechung der Ver­jährungs­frist.” Die Beschw­erdegeg­ner­in erhob Rechtsvorschlag und reichte eine neg­a­tive Fest­stel­lungsklage ein, die vom Richter­amt Solothurn-Lebern und dem Oberg­ericht des Kan­tons Solothurn gut­ge­heis­sen wurde.

Die Beschw­erde­führerin erhob auch eine Forderungsklage gegen die Beschw­erdegeg­ner­in beim Han­dels­gericht des Kan­tons Bern. Das Han­dels­gericht trat auf die Klage nicht ein, weil eine bere­its abgeurteilte Sache vor­liege (res iudi­ca­ta) und deshalb eine Prozessvo­raus­set­zung fehle. Das Bun­des­gericht hiess die dage­gen gerichtete Beschw­erde aber gut und wies die Sache an die Vorin­stanz zur weit­eren Beurteilung zurück (Urteil 4A_571/2015 vom 29. Feb­ru­ar 2016).

Das Bun­des­gericht fasste zunächst seine Recht­sprechung betr­e­f­fend die Bedeu­tung der materiellen Recht­skraft zusam­men (E. 2). In neg­a­tiv­er Hin­sicht ver­bi­etet die materielle Recht­skraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Stre­it­ge­gen­stand mit dem recht­skräftig beurteil­ten iden­tisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdi­ges Inter­esse an Wieder­hol­ung des früheren Entschei­ds gel­tend machen kann (abgeurteilte Sache, res iudi­ca­ta).

Die Iden­tität von Stre­it­ge­gen­stän­den beurteilt sich dabei nach den prozes­sualen Ansprüchen in den Klageanträ­gen und dem behaupteten Lebenssachver­halt, d.h. dem Tat­sachen­fun­da­ment, auf das sich die Klage­begehren stützen. Die Anspruch­si­den­tität ist inhaltlich, nicht gram­matikalisch zu ver­ste­hen (zum Ganzen E. 2.1).

Mit Bezug auf den konkreten Fall führte das Bun­des­gericht aus, dass kein Anspruch auf Beizug der Ver­fahren­sak­ten des Vorentschei­ds beste­ht. Die Iden­tität des Stre­it­ge­gen­standes müsse anhand der dafür verbindlichen Begrün­dung des früheren Urteils beurteilt wer­den. Gemäss Bun­des­gericht gehe es nicht an, das Vorurteil zur Bes­tim­mung des Stre­it­ge­gen­standes ein­er materiellen Prü­fung zu unterziehen (zum Ganzen E. 2.3).

Das Han­dels­gericht des Kan­tons Bern hat­te sich im vor­liegen­den Fall nicht an die gemäss Bun­des­gericht verbindlichen Erwä­gun­gen des Oberg­erichts des Kan­tons Solothurn gehal­ten. Das Oberg­ericht Solothurn war zum Schluss gekom­men, die neg­a­tive Fest­stel­lungsklage betr­e­ffe auss­chliesslich Forderun­gen aus Schaden­er­satz und Genug­tu­ung. Das Han­dels­gericht Bern gelangte demge­genüber zur Auf­fas­sung, bei richtigem Ver­ständ­nis der Klage­begehren seien auch die beim Han­dels­gericht hängi­gen Forderungskla­gen von der Recht­skraftwirkung des neg­a­tiv­en Fest­stel­lung­surteils erfasst. Damit hat­te das Han­dels­gericht den Entscheid des Erst­gerichts unzuläs­sig über­prüft und den Grund­satz der res iudi­ca­ta verkan­nt (zum Ganzen E. 4.2).