Die B. AG klagte vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die A. AG (Beschwerdeführerin). Die B. AG verlangte in Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens einen Betrag von mehr als CHF 30’000. In Ziffer 2 verlangte sie einen Betrag von CHF 4’833.40 und in Ziffer 3 verlangte die B. AG von der A. AG, dass diese eine Betreibung in der Höhe von CHF 16’623.80 zurückzieht und die Betreibung im Betreibungsregister löschen lässt.
Die beklagte A. AG erhob hinsichtlich der Klagebegehren 2 und 3 die Einrede der Unzuständigkeit. Das Handelsgericht wies die Einrede ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_150/2016 vom 9. Dezember 2016).
Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, bezüglich der Ansprüche gemäss Klagebegehren 2 und 3 sei der erforderliche Streitwert von CHF 30’000 nicht erreicht worden, weshalb das Handelsgericht dafür sachlich nicht zuständig sei (E. 4.1). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn gegen deren Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offen steht. Art. 243 Abs. 3 ZPO bestimmt überdies, dass das vereinfachte Verfahren vor dem Handelsgericht keine Anwendung findet.
Das Bundesgericht schloss sich den Überlegungen des Handelsgerichts Zürich an und erwog im Wesentlichen, die Zulässigkeit einer Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO sei auf Grundlage der vorgängig nach Art. 93 Abs. 1 ZPO addierten Streitwerte zu prüfen. Soweit die sachliche Zuständigkeit beziehungsweise die Verfahrensart für die einzelnen Ansprüche alleine aufgrund des Streitwerts unterschiedlich wäre, ist für die Frage der Zulässigkeit der Klagenhäufung auf den zusammengerechneten Streitwert abzustellen (zum Ganzen E. 4.2.3).
Das Handelsgericht Zürich hatte mit Blick auf die herrschende Lehre erwogen, sowohl prozessökonomische Überlegungen als auch das Bestreben nach widerspruchsfreier Urteilsfindung sprächen für eine einschränkende Auslegung von Art. 90 ZPO, wenn die sachliche Zuständigkeit und die Verfahrensart streitwertabhängig seien (E. 4.2.2).