4A_150/2016: Klagenhäufung, Streitwert und Zuständigkeit der Handelsgerichte (amtl. Publ.)

Die B. AG klagte vor dem Han­dels­gericht des Kan­tons Zürich gegen die A. AG (Beschw­erde­führerin). Die B. AG ver­langte in Zif­fer 1 ihres Rechts­begehrens einen Betrag von mehr als CHF 30’000. In Zif­fer 2 ver­langte sie einen Betrag von CHF 4’833.40 und in Zif­fer 3 ver­langte die B. AG von der A. AG, dass diese eine Betrei­bung in der Höhe von CHF 16’623.80 zurückzieht und die Betrei­bung im Betrei­bungsreg­is­ter löschen lässt.

Die beklagte A. AG erhob hin­sichtlich der Klage­begehren 2 und 3 die Einrede der Unzuständigkeit. Das Han­dels­gericht wies die Einrede ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschw­erde wies das Bun­des­gericht ab, soweit es darauf ein­trat (Urteil 4A_150/2016 vom 9. Dezem­ber 2016).

Die Beschw­erde­führerin hat­te gel­tend gemacht, bezüglich der Ansprüche gemäss Klage­begehren 2 und 3 sei der erforder­liche Stre­itwert von CHF 30’000 nicht erre­icht wor­den, weshalb das Han­dels­gericht dafür sach­lich nicht zuständig sei (E. 4.1). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO ist das Han­dels­gericht nur zuständig, wenn gegen deren Entscheid die Beschw­erde in Zivil­sachen ans Bun­des­gericht offen ste­ht. Art. 243 Abs. 3 ZPO bes­timmt überdies, dass das vere­in­fachte Ver­fahren vor dem Han­dels­gericht keine Anwen­dung findet.

Das Bun­des­gericht schloss sich den Über­legun­gen des Han­dels­gerichts Zürich an und erwog im Wesentlichen, die Zuläs­sigkeit ein­er Kla­gen­häu­fung nach Art. 90 ZPO sei auf Grund­lage der vorgängig nach Art. 93 Abs. 1 ZPO addierten Stre­itwerte zu prüfen. Soweit die sach­liche Zuständigkeit beziehungsweise die Ver­fahren­sart für die einzel­nen Ansprüche alleine auf­grund des Stre­itwerts unter­schiedlich wäre, ist für die Frage der Zuläs­sigkeit der Kla­gen­häu­fung auf den zusam­men­gerech­neten Stre­itwert abzustellen (zum Ganzen E. 4.2.3).

Das Han­dels­gericht Zürich hat­te mit Blick auf die herrschende Lehre erwogen, sowohl prozessökonomis­che Über­legun­gen als auch das Bestreben nach wider­spruchs­freier Urteils­find­ung sprächen für eine ein­schränk­ende Ausle­gung von Art. 90 ZPO, wenn die sach­liche Zuständigkeit und die Ver­fahren­sart stre­itwertab­hängig seien (E. 4.2.2).