4A_130/2016: Kündigung aufgrund des Charakters; Missbräuchlichkeit verneint

X. war als Senior Com­pli­ance Man­agerin bei der Bank Z. SA angestellt. Sie beschw­erte sich betrieb­sin­tern über ihre direk­te Vorge­set­zte, die für die Com­pli­ance-Abteilung der Bank Z. SA ver­ant­wortlich war. Die Bank leit­ete eine interne Unter­suchung ein. Der Unter­suchungs­bericht hielt fest, dass die Com­pli­ance-Abteilung ungenü­gend organ­isiert und geführt wor­den war. Einige Kri­tikpunk­te von X. waren deshalb gerecht­fer­tigt. Der Unter­suchungs­bericht kon­nte jedoch nicht bestäti­gen, dass X. von ihrer Vorge­set­zten in eine Opfer­rolle gedrängt und gemobbt wor­den war. Im Gegen­teil hat­ten einige Zeu­gen aus­ge­sagt, X. habe sich gegenüber Mitar­beit­ern und der Vorge­set­zten aggres­siv ver­hal­ten. X. sei laut gewor­den, wenn Dinge nicht so ver­laufen seien, wie sie dies gerne gehabt hätte.

Rund vier Monate später kündigte die Bank am gle­ichen Tag das Arbeitsver­hält­nis mit X. und das­jenige mit der Vorge­set­zten. X. leit­ete Klage gegen die Bank wegen miss­bräuch­lich­er Kündi­gung ein. Sie stellte sich auf den Stand­punkt, die Kündi­gung sei einzig erfol­gt, weil sie sich über ihre Vorge­set­zte beschw­ert hat­te. Nach Auf­fas­sung von X. wäre die Bank gehal­ten gewe­sen, entwed­er die Vorge­set­zte oder sie zu ver­set­zen, statt bei­de zu entlassen.

Das Tri­bunal des prud’hommes du can­ton de Genève wies die Klage ab. Die Cham­bre des prud’hommes de la Cour de jus­tice du can­ton de Genève bestätigte das erstin­stan­zliche Urteil. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde der X. ab, soweit darauf einge­treten wer­den kon­nte (Urteil 4A_130/2016 vom 25. August 2016).

Das Bun­des­gericht erwog im Wesentlichen, X. sei eine Ange­hörige des höheren Kaders gewe­sen. Charak­ter­liche Schwierigkeit­en wür­den sich auf dieser Stufe als prob­lema­tisch erweisen. X. sei erst 37 Jahre alt gewe­sen und das Arbeitsver­hält­nis mit der Bank habe nur knapp ein Jahr gedauert. Das unange­brachte Ver­hal­ten von X. gegenüber ihren Mitar­beit­ern und der Vorge­set­zten sei auf den Charak­ter von X. zurück­zuführen. Eine konz­ern­in­terne Ver­set­zung hätte gemäss Bun­des­gericht keinen Ein­fluss auf den Charak­ter von X. gehabt. Der Kündi­gungsentscheid der Bank sei daher nicht zu bean­standen (zum Ganzen E. 2.2).