X. war als Senior Compliance Managerin bei der Bank Z. SA angestellt. Sie beschwerte sich betriebsintern über ihre direkte Vorgesetzte, die für die Compliance-Abteilung der Bank Z. SA verantwortlich war. Die Bank leitete eine interne Untersuchung ein. Der Untersuchungsbericht hielt fest, dass die Compliance-Abteilung ungenügend organisiert und geführt worden war. Einige Kritikpunkte von X. waren deshalb gerechtfertigt. Der Untersuchungsbericht konnte jedoch nicht bestätigen, dass X. von ihrer Vorgesetzten in eine Opferrolle gedrängt und gemobbt worden war. Im Gegenteil hatten einige Zeugen ausgesagt, X. habe sich gegenüber Mitarbeitern und der Vorgesetzten aggressiv verhalten. X. sei laut geworden, wenn Dinge nicht so verlaufen seien, wie sie dies gerne gehabt hätte.
Rund vier Monate später kündigte die Bank am gleichen Tag das Arbeitsverhältnis mit X. und dasjenige mit der Vorgesetzten. X. leitete Klage gegen die Bank wegen missbräuchlicher Kündigung ein. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Kündigung sei einzig erfolgt, weil sie sich über ihre Vorgesetzte beschwert hatte. Nach Auffassung von X. wäre die Bank gehalten gewesen, entweder die Vorgesetzte oder sie zu versetzen, statt beide zu entlassen.
Das Tribunal des prud’hommes du canton de Genève wies die Klage ab. Die Chambre des prud’hommes de la Cour de justice du canton de Genève bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der X. ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil 4A_130/2016 vom 25. August 2016).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, X. sei eine Angehörige des höheren Kaders gewesen. Charakterliche Schwierigkeiten würden sich auf dieser Stufe als problematisch erweisen. X. sei erst 37 Jahre alt gewesen und das Arbeitsverhältnis mit der Bank habe nur knapp ein Jahr gedauert. Das unangebrachte Verhalten von X. gegenüber ihren Mitarbeitern und der Vorgesetzten sei auf den Charakter von X. zurückzuführen. Eine konzerninterne Versetzung hätte gemäss Bundesgericht keinen Einfluss auf den Charakter von X. gehabt. Der Kündigungsentscheid der Bank sei daher nicht zu beanstanden (zum Ganzen E. 2.2).