Zur Sicherung eines Bankkredits trat die spätere Konkursitin Forderungen gegen Kunden an die Bank ab. Eine trotz der Abtretung eingegangene grössere Summe behielt sie aber ein. Nach der Konkurseröffnung klagte die Bank gegen zwei Mitglieder des Verwaltungsrats der Konkursitin.
Zunächst hält das BGer fest, dass der Umstand, dass ein Richter im Laufe des Verfahrens durch einen anderen Richter ersetzt wird, der nicht alle Instruktionshandlungen selbst vorgenommen hat, weder BV 30 noch EMRK 6 § 1 verletzt. In der Sache beriefen sich die Beklagten darauf, die Bank sei ein faktisches Organ der AG gewesen; das BGer verwarf den Einwand: Diese Frage sei ohne Belang, weil die Bank auch als faktisches Organ gegen die VR-Mitglieder aus OR 754 (und nicht nur aus OR 321e) vorgehen könnte. Auch die Berufung auf OR 20 (die Zession sei sittenwidrig gewesen) und auf OR 115 war aussichtslos.