4A_325/2007: Verantwortlichkeit

Zur Sicherung eines Bankkred­its trat die spätere Konkur­sitin Forderun­gen gegen Kun­den an die Bank ab. Eine trotz der Abtre­tung einge­gan­gene grössere Summe behielt sie aber ein. Nach der Konkurs­eröff­nung klagte die Bank gegen zwei Mit­glieder des Ver­wal­tungsrats der Konkursitin.

Zunächst hält das BGer fest, dass der Umstand, dass ein Richter im Laufe des Ver­fahrens durch einen anderen Richter erset­zt wird, der nicht alle Instruk­tion­shand­lun­gen selb­st vorgenom­men hat, wed­er BV 30 noch EMRK 6 § 1 ver­let­zt. In der Sache beriefen sich die Beklagten darauf, die Bank sei ein fak­tis­ches Organ der AG gewe­sen; das BGer ver­warf den Ein­wand: Diese Frage sei ohne Belang, weil die Bank auch als fak­tis­ches Organ gegen die VR-Mit­glieder aus OR 754 (und nicht nur aus OR 321e) vorge­hen kön­nte. Auch die Beru­fung auf OR 20 (die Zes­sion sei sit­ten­widrig gewe­sen) und auf OR 115 war aussichtslos.