Das BGer erinnert im vorliegenden Urteil im Kontext einer Verantwortlichkeitsklage zunächst an folgende allgemeinen Grundsätze:
Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrats, sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Die gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, hat der betroffene Verwaltungsrat mittels geeigneter Massnahmen sicherzustellen, dass die Interessen der Gesellschaft gebührend berücksichtigt werden […]. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass strenge Massstäbe anzulegen sind, wenn ein Verwaltungsrat nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern in eigenem, in demjenigen von Aktionären oder von Drittpersonen handelt[…].
Demgegenüber haben sich Gerichte bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden, die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind, Zurückhaltung aufzuerlegen […].
Mit Bezug auf die Gewährung von Darlehen gilt Folgendes:
Was konkret die Gewährung von Darlehen anbelangt, so darf ein solches jedenfalls nicht gewährt werden, wenn keine Aussichten auf Rückzahlung mehr gegeben sind. Dabei spielt freilich die finanzielle Basis des das Darlehen gewährenden Unternehmens eine Rolle. Eine finanziell gesunde Basis erlaubt einem Unternehmen eher, Risiken einzugehen, als wenn eine solche fehlt. Voraussetzung bleibt aber auch dann, dass das Risiko bewusst eingeschätzt und eingegrenzt wird. Andererseits wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in Bezug auf einen konkreten Kreditentscheid nicht deshalb unbeachtlich, weil im Zeitpunkt des Handelns der Organe eine Schädigung der Gläubiger der Gesellschaft ausserhalb jeder Erwartung lag, denn verantwortlich wird der Verwaltungsrat, weil sein Verhalten die Gesellschaft selbst schädigt, d.h. deren Vermögen beeinträchtigt wird […].
Im vorliegenden Fall hatte das OGer ZH die Darlehensgewährung ohne ausreichende Sicherheiten als unzulässig beurteilt,
- weil dadurch ein Klumpenrisiko geschaffen worden sei,
- weil sich die Darlehensgeberin in einem Liquiditätsengpass befunden habe und
- weil eine Rückzahlung (zumindest kurzfristig) als ausgeschlossen zu betrachten gewesen sei.
Das BGer bestätigt dies mit folgender Erwägung:
Es ist sodann nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz die Einräumung eines ungesicherten Darlehens bei verschärfter Liquiditätssituation und unsicheren Rückzahlungsaussichten als Pflichtverletzung qualifiziert. Die Vergabe eines Darlehens an eine (hier jedenfalls nicht konzernmässig verbundene) Rechtseinheit ohne gleichzeitige Bestellung einer Kreditsicherheit liegt nicht im Interesse der Gesellschaft und ist sorgfaltswidrig, wenn nicht besondere Umstände dafür sprechen, dass die Wahrung der Gesellschaftsinteressen die Gewährung eines ungesicherten Darlehens nahelegen. Solche Umstände hat die Vorinstanz weder festgestellt, noch werden solche vom Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung in der Beschwerdeschrift vorgebracht. In der Tat ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer im konkreten Fall auf eine Besicherung des Darlehens durch Dritte verzichtet hat […].