4A_317/2007: LIBOR nicht notorisch (amtl. Publ.)

Strit­tig war die Haf­tung ein­er franzö­sis­chen Gemeinde gegenüber ein­er Bank auf­grund ein­er Bankgarantie. Die Garantie war zugun­sten ein­er Gesellschaft in Grün­dung und mit dem Zweck, in der betr­e­f­fend­en Gemeinde in Frankre­ich ein Hotel zu bauen, gewährt wor­den. Nach­dem die Gesellschaft den Kred­it nicht zurück­zahlte, rief die Bank die Garantie ab. 

Die Vorin­stanz hat­te auf die Frage der Haf­tung der Gemeinde für die Unter­schrift des Gemein­de­präsi­den­ten zu Recht franzö­sis­ches Recht angewandt. 

Die Höhe der Garantie ergab sich aus dem Kred­itver­trag, auf den schweiz­erisches Recht anwend­bar war. Der Ver­trag sah eine Verzin­sung des Dar­lehens zum Satz des LIBOR plus 1% vor. Der LIBOR gehört nicht zu den notorischen Tat­sachen, so dass er durch die Bank hätte bewiesen wer­den müssen; das war nicht erfol­gt. Da auch nicht nachgewiesen war, dass der ver­tragliche Zinssatz die Schwelle von 5% erre­icht hat­te, hat­te die Vorin­stanz Bun­desrecht nicht ver­let­zt, als sie über­haupt keinen Zins (auch nicht von 5%) zuge­sprochen hatte.