Strittig war die Haftung einer französischen Gemeinde gegenüber einer Bank aufgrund einer Bankgarantie. Die Garantie war zugunsten einer Gesellschaft in Gründung und mit dem Zweck, in der betreffenden Gemeinde in Frankreich ein Hotel zu bauen, gewährt worden. Nachdem die Gesellschaft den Kredit nicht zurückzahlte, rief die Bank die Garantie ab.
Die Vorinstanz hatte auf die Frage der Haftung der Gemeinde für die Unterschrift des Gemeindepräsidenten zu Recht französisches Recht angewandt.
Die Höhe der Garantie ergab sich aus dem Kreditvertrag, auf den schweizerisches Recht anwendbar war. Der Vertrag sah eine Verzinsung des Darlehens zum Satz des LIBOR plus 1% vor. Der LIBOR gehört nicht zu den notorischen Tatsachen, so dass er durch die Bank hätte bewiesen werden müssen; das war nicht erfolgt. Da auch nicht nachgewiesen war, dass der vertragliche Zinssatz die Schwelle von 5% erreicht hatte, hatte die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt, als sie überhaupt keinen Zins (auch nicht von 5%) zugesprochen hatte.