Hintergrund dieses Urteils bildete die Klage eines Arbeitnehmers gegen die Verwaltungsräte seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Die Gesellschaft hatte die Versicherungsprämien für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nicht geleistet, mit der Folge, dass sich der Versicherer weigerte, die Krankentaggelder für den Arbeitnehmer auszuzahlen. Neben den Verwaltungsräten fasste der Arbeitnehmer auch seine ehemalige Arbeitgeberin ins Recht. Den mittels Vergleich mit Letzteren versprochenen Betrag erhielt der Arbeitnehmer indes nur in einem geringen Umfang, da über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde.
Die Erstinstanz erwog, die Verwaltungsräte hätten den beim Arbeitnehmer eingetretenen Schaden zu verantworten. Sie kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 754 OR erfüllt waren und hiess die gegen die Verwaltungsräte eingereichte Klage gut. Die Rechtsmittelinstanz schützte das Urteil. In materieller Hinsicht erwog es, dass die Verwaltungsräte ihre Pflichten, insbesondere ihre Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 OR, verletzt hatten.
Das Bundesgericht rief zunächst den Hintergrund sowie die Rechtsnatur des Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrags in Erinnerung. Die Arbeitgeberin bzw. deren Verwaltungsräte hatten gestützt auf Art. 324a Abs. 4 OR für ihre Arbeitnehmer eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, welche den Regeln des VVG unterstand (E. 4.1 und E. 4.2).
Das Bundesgericht wies anschliessend auf das selbständige Forderungsrecht des Arbeitnehmers, zu dessen Gunsten eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen worden ist, gegenüber der Versicherung hin; vergleichbar mit einem Vertrag zugunsten Dritter gemäss Art. 112 Abs. 2 OR. Der Arbeitnehmer wird dadurch, so das Bundesgericht weiter, jedoch nicht Partei des Versicherungsvertrags. Vielmehr verbleibt die Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin Schuldnerin der Versicherungsprämien und erfüllt eine administrative Aufgabe (E. 4.3 und E. 4.4):
Le fait que le preneur d’assurance (employeur) et l’assureur puissent convenir du versement des indemnités journalières à l’employeur ne change rien aux considérations qui précèdent. Ce type de clauses contractuelles n’a trait qu’aux modalités d’encaissement des cotisations et de versement des indemnités journalières. Dans l’un et l’autre cas, le preneur d’assurance (employeur de l’assuré) accomplit une tâche administrative définie par le contrat d’assurance, en ce sens qu’il lui appartient, d’une part de verser les cotisations d’assurance à la caisse — ce qui ne signifie pas que c’est lui qui les paie effectivement ou entièrement — et d’autre part d’encaisser les indemnités journalières, lesquelles sont cependant dues à l’assuré, et non pas à lui (…).
Die Arbeitgeberin, welche ihren Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nicht nachkommt, haftet gegenüber dem Arbeitnehmer und hat ihm den erlittenen Schaden, bestehend aus den nicht ausbezahlten Versicherungsleistungen, zu ersetzen. Der Arbeitnehmer fasste denn auch im vorliegenden Fall seine ehemalige Arbeitgeberin gestützt auf Art. 97 OR ins Recht (E. 4.5).
Strittig vor Bundesgericht war in diesem Verfahren die Frage, gestützt auf welche Rechtsgrundlage der Arbeitnehmer die Verwaltungsräte seiner ehemaligen Arbeitgeberin ins Recht fassen konnte. Das Bundesgericht rief BGE 132 III 564 E. 3.1 in Erinnerung, wonach die Klage, über die ein Gesellschaftsgläubiger den Organen einer Gesellschaft gegenüber verfügt, von der Art des erlittenen Schadens abhängt und wonach diesbezüglich drei Situationen denkbar sind (E. 5.2):
- der Gläubiger kann durch das Verhalten der Organe einen direkten Schaden erleiden, unter Ausschluss jeglichen der Gesellschaft verursachten Schadens;
- der Gläubiger erleidet einen indirekten/mittelbaren/Reflex-Schaden, weil er aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft (bedingt durch das Verhalten eines Verwaltungsrats) seine Forderungen nicht oder nur teilweise gegenüber der Gesellschaft geltend machen kann;
- in seltenen Fällen führt das Verhalten der Organe zu einem direkten Schaden für den Gläubiger und gleichzeitig zu einem direkten Schaden für die Gesellschaft. In einem solchen Fall beschränkte das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung das Klagerecht des Gläubigers auf diejenigen Fälle, in denen dieser seine Klage mit einer unerlaubten Handlung (Art. 41 OR), einer culpa in contrahendo oder einer ausschliesslich zum Schutz der Gläubiger konzipierten Bestimmung des Gesellschaftsrechts begründen kann.
Im vorliegenden Fall erwog das Bundesgericht, dass der Arbeitnehmer einen direkten Schaden erlitten hatte, der durch die unerlaubten Handlungen der Verwaltungsräte (Nichtbezahlen der Versicherungsprämien) verursacht wurde. Gleichzeitig wurde aufgrund der unerlaubten Handlungen der Verwaltungsräte auch die Gesellschaft geschädigt, da sich mit ihrer Schadenersatzpflicht gegenüber dem Arbeitnehmer ihre Passiven erhöhten (E. 5.4.3).
Das Bundesgericht kam dabei zum Schluss, dass sich vorliegend nicht die Frage stellt, ob ein Verstoss von Art. 717 OR oder Art. 754 OR vorliegt, sondern dass sich der Arbeitnehmer klar auf Art. 41 OR stützen konnte und gestützt auf diese Bestimmung — gemäss der dritten vorgenannten Variante — ein eigenes Klagerecht gegen die Verwaltungsräte geltend machen konnte (E. 5.3.3. und E. 6.1):
Elle [la cour cantonale] semble placer son raisonnement dans la perspective de la violation du devoir de diligence des administrateurs (art. 717 CO en lien avec l’art. 754 CO) (…). Il n’y a toutefois pas lieu de trancher la question sous cet angle, la responsabilité des organes étant clairement engagée sous l’angle de l’art. 41 CO.
Das Bundesgericht verwies dazu auf die von ihr vertretene objektive Widerrechtlichkeitstheorie, gemäss welcher bei — wie vorliegend — rein wirtschaftlichen Nachteilen eine Schutznorm verletzt sein muss. Die eingeklagten Verwaltungsräte waren wegen Missbrauchs von Lohnabzügen (Art. 159 StGB) verurteilt worden. Diese Gesetzesbestimmung schützt das Vermögen des Arbeitnehmers und stellt damit eine Schutznorm dar, deren Verletzung eine unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR darstellt (E. 6.2).