Dem Bundesgericht bot sich in diesem Urteil die Gelegenheit, den Tatbestand von Art. 678 Abs. 2 OR zu präzisieren. Hintergrund des Beschwerdeverfahrens bildete der Verkauf eines von einer Aktiengesellschaft gehaltenen Aktienpakets. Die beiden einzigen Verwaltungsräte dieser Gesellschaft beschlossen unter anderem folgende Regelung:
Falls der Verkaufspreis über 4 Mio. CHF betragen sollte, erlauben sich die Verwaltungsräte (…) sich jeweils 1 % des definitiven Verkaufspreises als Prämie für den erfolgreichen Abschluss überweisen zu lassen.
Strittig vor Bundesgericht war zunächst die rechtliche Qualifikation dieses Rechtsgeschäfts. Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, die Verwaltungsräte hätten einen Mäklervertrag abgeschlossen. Der gegen diese Qualifiaktion erhobenen Rüge kommt jedoch, so das Bundesgericht, keine Bedeutung zu (E. 6.2):
Entgegen der Vorinstanz ist nämlich im Hinblick auf Art. 678 OR nicht entscheidend, ob die strittige Sonderentschädigung als variables Verwaltungsratshonorar oder als Mäklerprovision zu qualifizieren ist. So werden denn auch in der Lehre als Gegenstand von Art. 678 Abs. 2 OR sowohl einzelne Verträge mit einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung erwähnt wie auch — als ebenso häufig anzutreffender Fall — stark übersetzte, klar marktunübliche Saläre oder andere direkte oder indirekte Vergütungen.
Art. 678 Abs. 2 OR setzt unter anderem ein offensichtliches Missverhältnis einer Leistung zur Gegenleistung voraus. Was die Offensichtlichkeit angeht, wies das Bundesgericht darauf hin, dass — wie es bereits in 4A_188/2007, E. 4.3.4 entschieden hatte — der Gesetzgeber durch diese Voraussetzung sicherstellen wollte, dass den Gesellschaften die Ausübung eines geschäftsmässigen Ermessens überlassen bleibt (E. 8.2).
Das Bundesgericht thematisierte als nächstes die in Art. 672 Abs. 2 OR enthaltene weitere Voraussetzung des offensichtlichen Missverhältnis zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Es stellte zunächst die in der Lehre vertretene Ansicht dar. Danach ist die Klausel “wirtschaftliche Lage der Gesellschaft” dahingehend zu verstehen, dass die Frage des offensichtlichen Missverhältnisses unter Berücksichtigung der wirtschaftliche Lage der Gesellschaft beurteilt werden muss. Darüber, wie dies zu geschehen hat, gehen die Meinungen in der Lehre jedoch auseinander (E. 9.2). Das Bundesgericht erachtete diese Überlegungen als grundsätzlich zutreffend (E. 9.3):
Auch bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen steht Art. 678 Abs. 2 OR einer offensichtlichen Begünstigung einzelner Verwaltungsräte zulasten des Gesellschaftsvermögens entgegen. Durch die beiden Kriterien des Missverhältnisses zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft sowie durch die im Gesetz verlangte Offensichtlichkeit der Missverhältnisse wird vermögenden Gesellschaften kein Freipass für verdeckte Gewinnausschüttungen ausgestellt. Es soll lediglich eine kleinliche Nachrechnerei verhindert und die Entscheidung im Einzelfall erleichtert werden. (…)
Und weiter (E. 9.3.1):
Dem Kriterium der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft kommt vielmehr Bedeutung zu für das Ermessen, das den Gesellschaften zugebilligt wird (…). Es fällt in die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Gesellschaften, ob sie günstigere oder weniger günstige Varianten bevorzugen oder sich gegenüber ihren Geschäftspartnern grosszügig oder kleinlich zeigen. In dieses Ermessen wollte der Gesetzgeber nicht eingreifen. Sanktioniert wird sowohl bei finanzstarken als auch bei finanzschwachen Gesellschaften nur die Überschreitung des Ermessens. Der Ermessensspielraum ist bei wirtschaftlich guten Verhältnissen aber grösser. Die grosszügige Abgeltung einer Leistung kann bei einer finanzstarken Gesellschaft noch in deren Ermessensspielraum liegen, während darin kein zulässiger Ermessensentscheid, sondern eine unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen ist, wenn die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft die gewählte grosszügige Abgeltung offensichtlich nicht zulässt.
Das Bundesgericht stützte sodann die Auffassung der Vorinstanz, wonach der böse Glaube der Empfänger eine weitere Voraussetzung von Art. 678 Abs. 2 OR sei. Am guten Glauben fehle es aber regelmässig, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Das Gericht verwies dabei auf die unterschiedlichen Auffassungen in der Lehre: zum Einen wird vertreten, bei einem offensichtlichen Missverhältnis sei der böse Glauben zu vermuten, während Andere der Auffassung sind, dass der gute Glaube zu vermuten ist. Diese Frage könne jedoch, so das Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 ZGB, bei einem offensichtlichen Missverhältnis offen bleiben (E. 10.1).
Die Verwaltungsräte hatten für den Fall, dass grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch bejaht werde, die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks Bestimmung des Werts ihrer Mäklerleistung beantragt. Sie begründeten dies damit, dass grundsätzlich das Schulden einer Entschädigung nicht abgestritten werden könne. Das Bundesgericht wies erneut auf die unterschiedlichen Ansichten in der Lehre hin, ob nur der übersetzte Betrag oder die ganze Leistung zurückzuerstatten sei. Das Bundesgericht liess die Frage offen, da die beschwerdeführenden Verwaltungsräte ihre Sonderleistung im Vergleich zu ihrer üblichen Tätigkeit als Verwaltungsräte nicht näher substanziiert hätten.