Im vorliegenden Fall war nicht klar, welche von zwei Gesellschaften haftbar war, weil die Gesellschaften (Mutter und Tochter) von aussen kaum zu unterscheiden waren. Weil beide den gleichen Sitz hatten, einen ähnlichen Zweck, dieselben Vertreter und ähnliche Firmen (“Y.A. ___ Société Anonyme” vs. “Y.A. _____ International SA”), bestand eine Vermischung der Sphären beider Gesellschaften.
Das BGer schützt den Kläger daher in der Annahme, er könne seine Forderung (und sein Begehren um Verjährungsverzicht) daher gegen die eine wie die andere Gesellschaft richten. Die Vorinstanz hätte die Passivlegitimation der eingeklagten Mutter deshalb nicht verneinen dürfen.
Das BGer scheint sich dabei nicht auf einen Durchgriff, auf eine Anscheinsvollmacht oder auf die Vertrauenshaftung zu stützen, sondern auf die Rechtsscheinhaftung:
“[…] en vertu de la responsabilité fondée sur l’apparence juridique, où le partenaire contractuel, en vertu du principe de la confiance, doit être protégé dans sa croyance erronée qu’il a conclu le contrat avec la société-mère et non la fille, ou cas échéant avec les deux sociétés”