Die Erstinstanz entschied in ihrer Beweisverfügung, dass von den von einer Aktiengesellschaft angebotenen Personen eine, welche über Kollektivzeichnungsberechtigung verfügte, als Partei einvernommen werden sollte. Die übrigen angebotenen Personen qualifizierte sie — entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Instruktionsverhandlung — als Zeugen. An einer darauffolgenden Verhandlung erschien der Anwalt in Begleitung mit einer gemäss dieser Beweisverfügung als Zeugen einzuvernehmenden Person, woraufhin die Erstinstanz entschied, diese Person könne aufgrund ihrer Zeugenqualität und mangels Vorladung der Aktiengesellschaft in der Verhandlung nicht beistehen. Auf die gegen die Beweisverfügung und die anlässlich der Verhandlung erlassene Verfügung angehobene Beschwerde der Aktiengesellschaft — welche geltend machte, sie wolle auch durch die von der Erstinstanz zu Unrecht als Zeugen qualifizierten Personen vertreten sein — trat die Vorinstanz nicht ein.
Die gegen diesen Zwischenentscheid angehobene Beschwerde hiess das Bundesgericht gut. Der Entscheid der Vorinstanz wurde aufgehoben, die Sache
zurück- und die Vorinstanz angewiesen, auf die Beschwerde der
Aktiengesellschaft einzutreten.
Das Bundesgericht wies zunächst darauf hin, dass es sich bei der als Beweisverfügung betitelten Verfgung in tatsächlicher Hinsicht um einen Entscheid betreffend die Prozessfähigkeit der Aktiengesellschaft ging (E. 1.3). Es hielt dabei fest, dass es bei der Frage, welche Person(en) zur Vertretung einer Aktiengesellschaft befugt sind, um eine Prozessvoraussetzung handelt (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Dass solche Personen lediglich als Parteien und nicht als Zeugen einvernommen werden können, ist bloss die Konsequenz der Vertretung der Gesellschaft (E. 1.3).
Savoir quelle (s) personne (s) est (sont) habilitée (s) à représenter la société anonyme en procédure ressortit ainsi à la capacité d’ester en justice de celle-ci. Il s’agit d’une condition de recevabilité de la demande (art. 59 al. 2 let. c CPC). Le fait que cette ou ces personnes ne doivent ensuite être interrogées que comme partie (art. 159 CPC en relation avec les art. 163–164 et 191–192 CPC), et non comme témoin (art. 169 ss en relation avec les art. 165–167 CC), qu’elles peuvent donc avoir des contacts avec l’avocat de la société anonyme, peuvent assister aux audiences au cours desquelles sont notamment interrogés les témoins, n’en est qu’une conséquence.
Indem die Vorinstanz gestützt auf die Beweisverfügung der Erstinstanz lediglich die kollektivzeichnungsberechtigte Person als Vertreterin der Aktiengesellschaft zugelassen hatte, verweigerte sie — so das Bundesgericht — der Aktiengesellschaft die Möglichkeit, die für sie handelnden Personen (Verwaltungsrat, Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter) zu bestimmen, welche über hinreichendes, direktes Wissen über die Streitsache verfügen. Ein solcher Zwischenentscheid bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (E. 1.4).