Das nachfolgend zusammengefasste Urteil wurde zwar im Zuge eines
sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens gefällt, könnte aber auch für
den Zivilprozess relevant sein, da sich das Bundesgericht auf das BGG
abstützte und sich zum Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils
im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG äusserte.
A. leidet an einem Geburtsgebrechen, weshalb sie bei der IV um Ausrichtung eines Assistenzbeitrags für Minderjährige ersuchte. Die IV-Stelle des Kantons Zürich erstellte einen Abklärungsbericht. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Verwaltung einen Assistenzbeitrag zu. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte gegen diesen Entscheid Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zurück. Die IV-Stelle wurde im Rückweisungsentscheid unter anderem angewiesen, die Ermittlung des Assistenzbeitrags detaillierter aufzuzeigen und zur Würdigung des Umstandes Stellung zu nehmen, dass A. noch im Elternhaus wohnt und der Hilfsbedarf selber deklariert werden müsse. Ausserdem sei eine Abklärung vor Ort am Arbeitsplatz durchzuführen (Urteil 8C_217/2014 vom 12. Mai 2014, E. 4.2.1).
Die IV-Stelle erhob gegen den Rückweisungsentscheid Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht fällte indessen mangels Vorliegens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils einen Nichteintretensentscheid.
Das Bundesgericht hielt insbesondere fest, lasse ein Rückweisungsentscheid dem Versicherungsträger keinen Entscheidungsspielraum mehr, liege ein anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor. Enthalte der Rückweisungsentscheid demgegenüber Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich einschränkten, stelle der Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid dar. Ein solcher Rückweisungsentscheid bewirke regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da er später zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden könne (E. 4.2). Andernfalls könnten Rückweisungsentscheide systematisch angefochten werden, bei denen es nur darum geht, ohne materiellrechtliche Vorgaben einzelne Sachverhaltselemente (nochmals) abzuklären und gestützt auf diese Abklärungen neu zu entscheiden (E. 4.2.2).