X. klagte gegen die Versicherung Y. AG auf Leistung aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Die Y. AG stellte in ihrer Klageantwort den Antrag auf Edition verschiedener Unterlagen, namentlich das Dossier der IV-Stelle und der Unfallversicherung sowie verschiedene Arztberichte. Nach Abschluss des Schriftenwechsels fällte das Bezirksgericht Zürich einen Beschluss, mit dem es X. zur Einreichung der verlangten Unterlagen verpflichtete. Gegen diesen Beschluss erhob X. Beschwerde, worauf das Obergericht des Kantons Zürich aber nicht eintrat.
X. gelangte ans Bundesgericht, das ebenfalls einen Nichteintretensentscheid fällte. Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG angefochten worden war (BGer. 4A_531/2013 vom 17. Dezember 2013, E. 1.1). Das Bundesgericht hatte deshalb zu prüfen, ob die Edition der verlangten Unterlagen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Verfahren um Leistungen aus einer Zusatzversicherung bewirken kann (E. 1.3).
X. argumentierte vergeblich, nach Abschluss des Schriftenwechsels bestehe (noch) keine Veranlassung, der Y. AG die Beweisführung zu ermöglichen. Gemäss X. war davon auszugehen, dass die Y. AG nach Edition der Unterlagen die Durchführung einer Hauptverhandlung wünsche und gestützt auf Art. 229 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen werde. Dadurch werde der Y. AG die Möglichkeit eröffnet, weiterhin zu behaupten und ihren Standpunkt darzulegen, während sich die Nachteile, die damit für X. verbunden seien, in einem weiteren Stadium des Verfahrens nicht mehr beseitigen liessen (E. 1.4).
Das Bundesgericht erwog demgegenüber, selbst wenn es zu einer Hauptverhandlung komme und die Beschwerdegegnerin weitere Beweismittel einreichen sollte, stehe der X. gemäss Art. 29 Abs. 2 BV einen Gehörsanspruch zu, weshalb sie sich zu den Eingaben der Y. AG äussern könne. Ausserdem könne die Klage von X. auch nach der verlangten Urkundenedition noch gutgheissen werden. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur sei nach dem Gesagten nicht ersichtlich (E. 1.5).