4A_531/2013: Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil durch Editionsbeschluss

X. klagte gegen die Ver­sicherung Y. AG auf Leis­tung aus ein­er Zusatzver­sicherung zur sozialen Kranken­ver­sicherung. Die Y. AG stellte in ihrer Klageant­wort den Antrag auf Edi­tion ver­schieden­er Unter­la­gen, namentlich das Dossier der IV-Stelle und der Unfal­lver­sicherung sowie ver­schiedene Arzt­berichte. Nach Abschluss des Schriften­wech­sels fällte das Bezirks­gericht Zürich einen Beschluss, mit dem es X. zur Ein­re­ichung der ver­langten Unter­la­gen verpflichtete. Gegen diesen Beschluss erhob X. Beschw­erde, worauf das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich aber nicht eintrat.

X. gelangte ans Bun­des­gericht, das eben­falls einen Nichtein­tretensentscheid fällte. Das Bun­des­gericht stellte zunächst fest, dass ein Zwis­ch­enentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ange­focht­en wor­den war (BGer. 4A_531/2013 vom 17. Dezem­ber 2013, E. 1.1). Das Bun­des­gericht hat­te deshalb zu prüfen, ob die Edi­tion der ver­langten Unter­la­gen einen nicht wieder gutzu­machen­den Nachteil im Ver­fahren um Leis­tun­gen aus ein­er Zusatzver­sicherung bewirken kann (E. 1.3).

X. argu­men­tierte verge­blich, nach Abschluss des Schriften­wech­sels beste­he (noch) keine Ver­an­las­sung, der Y. AG die Bewe­is­führung zu ermöglichen. Gemäss X. war davon auszuge­hen, dass die Y. AG nach Edi­tion der Unter­la­gen die Durch­führung ein­er Hauptver­hand­lung wün­sche und gestützt auf Art. 229 ZPO neue Tat­sachen und Beweis­mit­tel vor­brin­gen werde. Dadurch werde der Y. AG die Möglichkeit eröffnet, weit­er­hin zu behaupten und ihren Stand­punkt darzule­gen, während sich die Nachteile, die damit für X. ver­bun­den seien, in einem weit­eren Sta­di­um des Ver­fahrens nicht mehr beseit­i­gen liessen (E. 1.4).

Das Bun­des­gericht erwog demge­genüber, selb­st wenn es zu ein­er Hauptver­hand­lung komme und die Beschw­erdegeg­ner­in weit­ere Beweis­mit­tel ein­re­ichen sollte, ste­he der X. gemäss Art. 29 Abs. 2 BV einen Gehör­sanspruch zu, weshalb sie sich zu den Eingaben der Y. AG äussern könne. Ausser­dem könne die Klage von X. auch nach der ver­langten Urkun­denedi­tion noch gut­gheis­sen wer­den. Ein nicht wieder gutzu­machen­der Nachteil rechtlich­er Natur sei nach dem Gesagten nicht ersichtlich (E. 1.5).