4A_49/2020: Vorsorgliche Massnahmen; nicht wieder gutzumachender Nachteil

Die B. GmbH (Gesuch­stel­lerin 1, Beschw­erdegeg­ner­in 1) pro­jek­tierte ein Hotel, das durch die C. AG betrieben wird (Gesuch­stel­lerin 2, Beschw­erdegeg­ner­in 2). Die E. GmbH hat­te mit der A. AG (Gesuchs­geg­ner­in, Beschw­erde­führerin) eine Preiszu­sicherungsvere­in­barung abgeschlossen mit dem Zweck, den Hotel­gästen Berg­bahnkarten zu einem fix­en und ermäs­sigten, aber index­ierten Preis abzugeben, so dass min­destens 90 % der Hotelüber­nach­tun­gen nur zusam­men mit ein­er Berg­bahnkarte verkauft werden.

Die Gesuch­stel­lerin­nen ersucht­en das Region­al­gericht Plessur um vor­sor­gliche Mass­nah­men. Am 28. Juni 2019 verpflichtete das Region­al­gericht die Gesuchs­geg­ner­in vor­sor­glich, den Gesuch­stel­lerin­nen die Preise der Berg­bahnkarten für die anste­hende Som­mer- und Win­ter­sai­son bekan­nt zu geben. Die Gesuch­stel­lerin­nen verpflichtete es, eine Sicher­heit von CHF 400’000.– pro Win­ter­sai­son zu leis­ten. Weit­er verpflichtete es die Gesuchs­geg­ner­in, den Gesuch­stel­lerin­nen zwei Karte­naus­gabegeräte zur Ver­fü­gung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen.

Das Kan­ton­s­gericht hiess die erhobe­nen Beru­fun­gen teil­weise gut. Es verpflichtete die Gesuchs­geg­ner­in im Wesentlichen, den Gesuch­stel­lerin­nen umge­hend die Preise der Berg­bahnkarten für die anste­hende Win­ter­sai­son bekan­nt zu geben und zwei Karte­naus­gabegeräte auf ihre Kosten zur Ver­fü­gung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen. Die Gesuch­stel­lerin­nen wur­den verpflichtet, die Gesuchs­geg­ner­in drei Monate im Voraus über die Wieder­eröff­nung des Hotels F. zu informieren und ins­ge­samt Sicher­heit­en von CHF 40’000 zu leis­ten. Gegen den Entscheid des Kan­ton­s­gerichts erhob die Gesuchs­geg­ner­in Beschw­erde ans Bun­des­gericht. Das höch­ste Gericht hiess die Beschw­erde teil­weise gut, soweit es darauf ein­trat und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kan­ton­s­gericht zurück (BGer. 4A_49/2020 vom 3. Juni 2020).

Für das Bun­des­gericht stellte sich im Wesentlichen die Frage, ob ein nicht wieder gutzu­machen­der Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor­lag. Das Bun­des­gericht bejahte die Frage, nach­dem es mehrere Vor­brin­gen ver­wor­fen hat­te (E. 3.2 i.f.). Die Beschw­erde­führerin hat­te zu Recht auf die bun­des­gerichtliche Prax­is ver­wiesen, wonach ein nicht wieder gutzu­machen­der Nachteil vor­liegt, wenn ein Antrag auf Sich­er­stel­lung von Parteikosten abgelehnt wird. Das­selbe trifft zu, wenn es um die Leis­tung ein­er Sicher­heit für allfäl­li­gen Schaden geht, der aus der Anord­nung vor­sor­glich­er Mass­nah­men erwach­sen kön­nte. Aufzuzeigen ist namentlich, dass der allfäl­lige Schaden auch mit einem gün­sti­gen Endentscheid nicht oder nicht mehr voll­ständig behoben wer­den kann (E. 3.2).

In der Sache war die Vorin­stanz nicht auf die Behaup­tun­gen der Beschw­erde­führerin einge­gan­gen, wonach die finanzielle Lage der Beschw­erdegeg­ner­in­nen prekär sei. Gemäss Bun­degericht ver­let­zte die Vorin­stanz den Gehör­sanspruch der Beschw­erde­führerin, da sie nicht auf das behauptete Bonität­srisiko einge­gan­gen war. Das Bun­des­gericht hob deshalb den ange­focht­e­nen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurück (zum Ganzen E. 4.5).