Die B. GmbH (Gesuchstellerin 1, Beschwerdegegnerin 1) projektierte ein Hotel, das durch die C. AG betrieben wird (Gesuchstellerin 2, Beschwerdegegnerin 2). Die E. GmbH hatte mit der A. AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) eine Preiszusicherungsvereinbarung abgeschlossen mit dem Zweck, den Hotelgästen Bergbahnkarten zu einem fixen und ermässigten, aber indexierten Preis abzugeben, so dass mindestens 90 % der Hotelübernachtungen nur zusammen mit einer Bergbahnkarte verkauft werden.
Die Gesuchstellerinnen ersuchten das Regionalgericht Plessur um vorsorgliche Massnahmen. Am 28. Juni 2019 verpflichtete das Regionalgericht die Gesuchsgegnerin vorsorglich, den Gesuchstellerinnen die Preise der Bergbahnkarten für die anstehende Sommer- und Wintersaison bekannt zu geben. Die Gesuchstellerinnen verpflichtete es, eine Sicherheit von CHF 400’000.– pro Wintersaison zu leisten. Weiter verpflichtete es die Gesuchsgegnerin, den Gesuchstellerinnen zwei Kartenausgabegeräte zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen.
Das Kantonsgericht hiess die erhobenen Berufungen teilweise gut. Es verpflichtete die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen, den Gesuchstellerinnen umgehend die Preise der Bergbahnkarten für die anstehende Wintersaison bekannt zu geben und zwei Kartenausgabegeräte auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen und wieder in Betrieb zu nehmen. Die Gesuchstellerinnen wurden verpflichtet, die Gesuchsgegnerin drei Monate im Voraus über die Wiedereröffnung des Hotels F. zu informieren und insgesamt Sicherheiten von CHF 40’000 zu leisten. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde ans Bundesgericht. Das höchste Gericht hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück (BGer. 4A_49/2020 vom 3. Juni 2020).
Für das Bundesgericht stellte sich im Wesentlichen die Frage, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorlag. Das Bundesgericht bejahte die Frage, nachdem es mehrere Vorbringen verworfen hatte (E. 3.2 i.f.). Die Beschwerdeführerin hatte zu Recht auf die bundesgerichtliche Praxis verwiesen, wonach ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, wenn ein Antrag auf Sicherstellung von Parteikosten abgelehnt wird. Dasselbe trifft zu, wenn es um die Leistung einer Sicherheit für allfälligen Schaden geht, der aus der Anordnung vorsorglicher Massnahmen erwachsen könnte. Aufzuzeigen ist namentlich, dass der allfällige Schaden auch mit einem günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (E. 3.2).
In der Sache war die Vorinstanz nicht auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin eingegangen, wonach die finanzielle Lage der Beschwerdegegnerinnen prekär sei. Gemäss Bundegericht verletzte die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, da sie nicht auf das behauptete Bonitätsrisiko eingegangen war. Das Bundesgericht hob deshalb den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (zum Ganzen E. 4.5).