Die X. AG erhob Klage gegen A. im Zusammenhang mit einem Bauprojekt. Das Bezirksgericht Meilen wies die Klage ab, soweit es sie nicht als durch Rückzug erledigt abschrieb. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich ab. Das Bundesgericht hiess die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde allerdings gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück (BGer. 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013).
Das Obergericht hiess darauf hin die Berufung gut und hob das Urteil des Bezirksgerichts Meilen teilweise auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens zurück. Das Obergericht hielt fest, dass das Bezirksgericht Meilen die richterliche Fragepflicht verletzt hatte, da es nicht auf die unzureichenden Tatsachenbehauptungen der X. AG betreffend die Passivlegitimation der A. aufmerksam gemacht hatte. Gegen diesen Entscheid erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht. Mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG trat das Bundesgericht nicht darauf ein (BGer. 4A_326/2013 vom 18. November 2013, E. 1.3):
“Mit der Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Meilen wird der
Beschwerdegegnerin die Gelegenheit gegeben, ihren bisher ungenügend
substantiierten Tatsachenvortrag zur Passivlegitimation der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Honorarforderung nachzubessern.
Sollte sich in einem späteren Rechtsmittelverfahren herausstellen, dass
die richterliche Fragepflicht zu weit ausgelegt worden sein sollte und
ein Hinweis auf die ungenügende Substantiierung nicht geboten gewesen
wäre, so wären die ergänzend vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der
Beschwerdegegnerin nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin könnte dieser Nachteil noch behoben werden. Denn es
könnte diesfalls auf den Prozesssachverhalt abgestellt werden, wie er im
Urteil des Bundesgerichts 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 und im
vorinstanzlichen Urteil festgestellt worden ist. In diesen
Feststellungen sind die (bisherigen) tatsächlichen Vorbringen der
Beschwerdegegnerin zur Passivlegitimation der Beschwerdeführerin
enthalten. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt damit nicht
vor. Auch die Leistung von Kostenvorschüssen stellt keinen Nachteil
rechtlicher Natur dar, der nicht wieder gutzumachen wäre. Die
Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit nicht erfüllt.”