Eine Aktiengesellschaft (Pächterin, Klägerin) reichte ein Schlichtungsgesuch wegen Kündigung ihres Pachtvertrages ein. An der Schlichtungsverhandlung erschien für die Aktiengesellschaft die Mutter des einzigen Mitglieds des Verwaltungsrates (D.) in Begleitung eines Rechtsanwalts. Die Schlichtungsbehörde stellte dennoch die Klagebewilligung aus.
Vor Bezirksgericht Arlesheim machte die beklagte Verpächterin geltend, die Klagebewilligung sei ungültig, da die Aktiengesellschaft ihrer Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung nicht nachgekommen sei (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Das Bezirksgericht gelangte nach Durchführung eines Beweisverfahrens zur Auffassung, D. sei ein faktisches Organ der Aktiengesellschaft und die Klagebewilligung damit gültig. Auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft ging von der Gültigkeit der Klagebewilligung aus. Falls D. nicht als faktisches Organ zu betrachten sei, habe sie die Pächterin gestützt auf eine Handlungsvollmacht i.S.v. Art. 462 OR vertreten dürfen (Urteil 4A_530/2014 vom 17. April 2015, E. 2.4 und B.c.).
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob eine Vertretung an der Schlichtungsverhandlung durch faktische Organe zulässig ist und verneinte diese bislang umstrittene Frage (E. 1.2.3 und 2.6). Die Schlichtungsbehörde müsse möglichst rasch und gestützt auf Urkunden darüber befinden können, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Beweisabnahmen zur Frage, ob eine faktische Organschaft vorliegt, könnten im Schlichtungsverfahren nicht vorgenommen werden (E. 2.4).
Zur korrekten Vorgehensweise hielt das Bundesgericht fest, dass die im Handelsregister eingetragenen Organe und Prokuristen einen Handelsregisterauszug vorzuweisen haben (E. 2.6). Die juristische Person könne sich auch durch eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattete Person vertreten lassen, doch müsse eine Vollmacht zur Prozessführung in der konkreten Angelegenheit nach Art. 462 Abs. 2 OR vorgewiesen werden, aus der sich zudem eine Handlungsvollmacht i.S.v. Art. 462 Abs. 1 OR ergebe. Eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung nach Art. 32 ff. OR sei nicht ausreichend (E. 2.6, 3.2 und 3.3).
Eine Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR setzt gemäss Bundesgericht voraus, dass eine Person nicht nur für ein einzelnes Rechtsgeschäft gezielt bevollmächtigt wird, sondern für alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines ganzen Gewerbes oder die Ausführung bestimmter Geschäfte in einem Gewerbe mit sich bringt (E. 3.3).
Ausdrücklich offen lassen konnte das Bundesgericht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein faktisches Organ aktiv für die juristische Person materiell bindende Rechtshandlungen vornehmen kann (E. 2.4 und 2.3).