Die Y. AG (Beschwerdegegnerin) reichte bei der Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch betreffend eine hohe Geldforderung gegen X. (Beschwerdeführer) ein. Auf Gesuch hin dispensierte die Schlichtungsbehörde die zeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieder der Y. AG von der Teilnahme an der Verhandlung und wies die anderslautenden Anträge von X. ab. An der Schlichtungsverhandlung nahmen für die Y. AG ein Mitarbeiter mit einer Vollmacht sowie ein Rechtsanwalt als Rechtsvertreter teil. Der Beschwerdeführer erschien persönlich in Begleitung seines Rechtsvertreters.
In der Folge reichte die Y. AG Klage beim Bezirksgericht ein. Daraufhin beantragte X. unter anderem, es sei auf die Klage wegen der mangelhaft durchgeführten Schlichtungsverhandlung nicht einzutreten und das Verfahren auf diese Frage zu beschränken. Das Bezirksgericht lehnte den Antrag aber ab und trat auf die Klage ein. Das Kantonsgericht bestätigte den Eintretensentscheid. Das Bundesgericht hob indessen das Urteil des Kantonsgerichts auf und trat auf die Klage der Y. AG nicht ein.
Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, das Schlichtungsverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden, weil die Y. AG an der Schlichtungsverhandlung nicht durch ein Organ im Sinne von Art. 55 ZGB vertreten gewesen und somit ihre Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht nachgekommen sei (BGer. 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014, E. 3.1). Die kantonale Vorinstanz hatte demgegenüber auf seine bisherige Praxis verwiesen, wonach sich eine juristische Person nicht nur durch ihre Organe vertreten lassen könne, sondern auch durch einen Rechtsanwalt, der bevollmächtigt ist, für die Gesellschaft verbindliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem anhängig gemachten Verfahren abzugeben (E. 4.2).
Das Bundesgericht erwog, die Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach Art. 204 Abs. 1 ZPO gelte auch für juristische Personen. Die Schlichtungsverhandlung bezwecke ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor einer allfälligen Klageeinleitung. Von einer juristischen Person könne deshalb verlangt werden, dass sie an der Schlichtungsverhandlung durch ein Organ oder zumindest durch eine bevollmächtigte und zur Prozessführung befugte Person erscheint, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut ist. Eine Vertretung der juristischen Person durch einen Rechtsanwalt falle als Form des persönlichen Erscheinens ausser Betracht (zum Ganzen E. 4.3).
Im konkreten Fall war die Vollmacht für den Mitarbeiter der Y. AG nur von einer Verwaltungsrätin unterzeichnet, die lediglich über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügte. Der Mitarbeiter konnte deshalb an der Schlichtungsverhandlung nicht vorbehaltlos und gültig handeln und insbesondere keinen Vergleich abschliessen. Das war mit Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht zu vereinbaren (E. 4.4).