4A_387/2013: Pflicht juristischer Personen zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung (amtl. Publ.)

Die Y. AG (Beschw­erdegeg­ner­in) reichte bei der Schlich­tungs­be­hörde ein Schlich­tungs­ge­such betr­e­f­fend eine hohe Geld­forderung gegen X. (Beschw­erde­führer) ein. Auf Gesuch hin dis­pen­sierte die Schlich­tungs­be­hörde die zeich­nungs­berechtigten Ver­wal­tungsratsmit­glieder der Y. AG von der Teil­nahme an der Ver­hand­lung und wies die ander­slau­t­en­den Anträge von X. ab. An der Schlich­tungsver­hand­lung nah­men für die Y. AG ein Mitar­beit­er mit ein­er Voll­macht sowie ein Recht­san­walt als Rechtsvertreter teil. Der Beschw­erde­führer erschien per­sön­lich in Begleitung seines Rechtsvertreters.

In der Folge reichte die Y. AG Klage beim Bezirks­gericht ein. Daraufhin beantragte X. unter anderem, es sei auf die Klage wegen der man­gel­haft durchge­führten Schlich­tungsver­hand­lung nicht einzutreten und das Ver­fahren auf diese Frage zu beschränken. Das Bezirks­gericht lehnte den Antrag aber ab und trat auf die Klage ein. Das Kan­ton­s­gericht bestätigte den Ein­tretensentscheid. Das Bun­des­gericht hob indessen das Urteil des Kan­ton­s­gerichts auf und trat auf die Klage der Y. AG nicht ein.

Der Beschw­erde­führer hat­te gel­tend gemacht, das Schlich­tungsver­fahren sei nicht kor­rekt durchge­führt wor­den, weil die Y. AG an der Schlich­tungsver­hand­lung nicht durch ein Organ im Sinne von Art. 55 ZGB vertreten gewe­sen und somit ihre Pflicht zum per­sön­lichen Erscheinen nach Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht nachgekom­men sei (BGer. 4A_387/2013 vom 17. Feb­ru­ar 2014, E. 3.1). Die kan­tonale Vorin­stanz hat­te demge­genüber auf seine bish­erige Prax­is ver­wiesen, wonach sich eine juris­tis­che Per­son nicht nur durch ihre Organe vertreten lassen könne, son­dern auch durch einen Recht­san­walt, der bevollmächtigt ist, für die Gesellschaft verbindliche Erk­lärun­gen im Zusam­men­hang mit dem anhängig gemacht­en Ver­fahren abzugeben (E. 4.2).

Das Bun­des­gericht erwog, die Pflicht zum per­sön­lichen Erscheinen nach Art. 204 Abs. 1 ZPO gelte auch für juris­tis­che Per­so­n­en. Die Schlich­tungsver­hand­lung bezwecke ein per­sön­lich­es Gespräch zwis­chen den Parteien vor ein­er allfäl­li­gen Klageein­leitung. Von ein­er juris­tis­chen Per­son könne deshalb ver­langt wer­den, dass sie an der Schlich­tungsver­hand­lung durch ein Organ oder zumin­d­est durch eine bevollmächtigte und zur Prozess­führung befugte Per­son erscheint, die überdies mit dem Stre­it­ge­gen­stand ver­traut ist. Eine Vertre­tung der juris­tis­chen Per­son durch einen Recht­san­walt falle als Form des per­sön­lichen Erscheinens auss­er Betra­cht (zum Ganzen E. 4.3).

Im konkreten Fall war die Voll­macht für den Mitar­beit­er der Y. AG nur von ein­er Ver­wal­tungsrätin unterze­ich­net, die lediglich über eine Kollek­tivun­ter­schrift zu zweien ver­fügte. Der Mitar­beit­er kon­nte deshalb an der Schlich­tungsver­hand­lung nicht vor­be­halt­los und gültig han­deln und ins­beson­dere keinen Ver­gle­ich abschliessen. Das war mit Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht zu vere­in­baren (E. 4.4).