4C_1/2013: Erneute Vorladung bei Säumnis der klagenden Partei an der Schlichtungsverhandlung möglich (Art. 206 Abs. 1 i.V.m. Art. 148 ZPO)

Gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO gilt das Schlich­tungs­ge­such als zurück­ge­zo­gen, wenn die kla­gende Partei der Schlich­tungsver­hand­lung fern­bleibt. In einem obiter dic­tum hielt das Bun­des­gericht nun fest, dass eine erneute Vor­ladung zur Schlich­tungsver­hand­lung möglich ist, wenn die kla­gende Partei glaub­haft machen kann, dass sie kein oder nur ein leicht­es Ver­schulden trifft (Art. 148 ZPO). Die Frage, ob Art. 148 ZPO auch in Bezug auf das Schlich­tungsver­fahren Anwen­dung find­et, war in der Lit­er­atur umstrit­ten (BGer. 4C_1/2013 vom 25. Juni 2013, E. 4.3 und 4.4.2).