Gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen, wenn die klagende Partei der Schlichtungsverhandlung fernbleibt. In einem obiter dictum hielt das Bundesgericht nun fest, dass eine erneute Vorladung zur Schlichtungsverhandlung möglich ist, wenn die klagende Partei glaubhaft machen kann, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 ZPO). Die Frage, ob Art. 148 ZPO auch in Bezug auf das Schlichtungsverfahren Anwendung findet, war in der Literatur umstritten (BGer. 4C_1/2013 vom 25. Juni 2013, E. 4.3 und 4.4.2).