Sieben natürliche und juristische Personen schlossen sich zu einer einfachen Gesellschaft zusammen, um ein Grundstück zu erwerben und darauf ein Haus mit 19 Wohnungseinheiten für den Weiterverkauf zu errichten. Aus dem Kreis der ursprünglichen Gesellschafter schlossen sich 5 Gesellschafter zu einer weiteren einfachen Gesellschaft zusammen, um 7 Wohnungen mit Einzelgaragen zu halten.
Jahre später stellte ein Teil der einfachen Gesellschafter ein Schlichtungsgesuch gegen X. und machte Ansprüche gestützt auf Art. 41 OR geltend. X. erwiderte darauf, B. (Gesellschafter Nr. 3) habe seine Rechte an zwei umstrittenen Wohnungen an G. veräussert, der aber selber nicht als Kläger aufgetreten sei. Das Verfahren wurde daraufhin auf die Frage der notwendigen Streitgenossenschaft bzw. Aktivlegitimation beschränkt
Das Tribunal de première instance de Genève wies die Klage ab. Die Chambre civile de la Cour de justice en Genève und das Bundesgericht bestätigten den Entscheid (Urteil 4A_357/2016 vom 8. November 2016).
Das Bundesgericht hatte die Frage zu klären, ob B. anstelle von G. für die notwendige Streitgenossenschaft auftreten konnte (E. 3). Es hielt im Wesentlichen fest, dass das Schlichtungsgesuch von sämtlichen einfachen Gesellschaftern gestellt werden muss, wenn die einfache Gesellschaft Ansprüche einklagen will. Die Angabe lediglich der einfachen Gesellschaft im Schlichtungsgesuch genügt nicht (E. 3.1.3).
Weiter untersuchte das Bundesgericht, ob eine ungenaue Parteibezeichnung oder ein Parteiwechsel vorlag, der nur nach den Voraussetzungen von Art. 83 ZPO zulässig ist (E. 3.2).
Da B. im vorliegenden Fall seine Rechte an zwei Wohnungen an G. veräussert hatte, war G. rund 20 Monate vor dem Schlichtungsgesuch als Gesellschafter in die einfache Gesellschaft eingetreten. Allfällige Ansprüche gegen X. standen deshalb G. und den übrigen Gesellschaftern gemeinsam zu, nicht mehr aber B. Der Umstand, dass G. nicht im Rubrum aufgeführt worden war, betraf die Aktivlegitimation und damit eine Frage des materiellen Rechts.
Für das Bundesgericht lag deshalb nicht bloss eine ungenaue Parteibezeichnung vor, die der Richter von Amtes wegen hätte berichtigen können. Und da der Streitgegenstand nicht veräussert worden war, hing die Zulässigkeit des Parteiwechsels gemäss Art. 83 Abs. 4 ZPO von der Zustimmung der Gegenpartei ab.
Ohne Zustimmungserklärung der Gegenpartei musste die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen werden (zum Ganzen E. 4).