Ein Mitglied einer einfachen Gesellschaft im Liquidationsstadium (Baukonsortium) klagte im eigenen Namen, aber auf Rechnung für die Gesellschaft gegen einen Dritten (den Liquidator). Da die Mitglieder einer einfachen Gesellschaft an Sachen, Rechten und Forderungen der Gesellschaft grundsätzlich gesamthänderisch berechtigt sind (OR 544 I) und daher eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, begründete die Klägerin ihr selbständiges Vorgehen mit einer analogen Anwendung der “actio pro socio” (d.h. das Recht jedes Gesellschafters, gegen Mitgesellschafter auf Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen, aber für Leistung an die Gesellschaft zu klagen). Das BGer hält vorliegend fest, dass eine solche analoge Anwendung nicht in Frage kommt:
“Die “actio pro socio”, die nur gegen Gesellschafter, nicht indessen gegen Dritte erhoben werden kann, ist auch nicht analog gegen Dritte anwendbar. Namentlich stellt der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstand, wonach die untereinander vollständig zerstrittenen Gesellschafter die Gesellschaftsklage nicht erheben würden und daher eine Gesellschaftsklage nicht möglich sei, keinen Grund dar, welcher die Aktivlegitimation eines einzelnen Gesellschafters in Analogie zur “actio pro socio” zu rechtfertigen vermöchte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bleibt es dem einzelnen Gesellschafter unbenommen, im Stadium der internen Liquidation gegen diejenigen Gesellschafter vorzugehen, die allenfalls die Mitwirkung an einer Klage gegen die Liquidatorin pflichtwidrig abgelehnt haben.”