4A_73/2014: Solidarhaftung in einer einfachen Gesellschaft; Aktenschluss (amtl. Publ.)

Zwei Boden­leger betrieben ihr Geschäft je selb­ständig als Einzelfir­ma und führten zusam­men Aufträge als pro­jek­t­be­zo­gene ein­fache Gesellschaft aus. Nach­dem bei einem dieser Pro­jek­te Män­gel­rü­gen erhoben wur­den, einigte sich die klägerische Einzelfir­ma mit der Auf­tragge­berin hin­sichtlich der Sanierungskosten. Die Beklagte wurde in dieser Eini­gung einzig bei der Art, wie die Sanierungsar­beit­en auszuführen sind, erwäh­nt, nicht aber im Zusam­men­hang mit der Über­nahme der Sanierungskosten.

Die Klägerin bestritt nicht, dass sie und die Beklagte gegenüber der Auf­tragge­berin als ein­fache Gesellschaft aufge­treten sind und als ein­fache Gesellschafter für Werk­män­gel grund­sät­zlich sol­i­darisch haften (Art. 544 Abs. 3 OR). Sie machte jedoch gel­tend, sie habe mit der Eini­gung über die Sanierungskosten die Schuld im Aussen­ver­hält­nis gegenüber der Auf­tragge­berin als Alleineigen­tümerin über­nom­men und könne dementsprechend gestützt auf Art. 533 Abs. 1 OR bere­its vor Bezahlung der ganzen Schadenssumme Rück­griff auf die Beklagte nehmen.

Das Bun­des­gericht hat­te in seinem Urteil die auf dem Ver­trauensgrund­satz beruhende Ausle­gung der Eini­gung zwis­chen der Klägerin und der Auf­tragge­berin durch die Vorin­stanz zu über­prüfen. Unter Berück­sich­ti­gung des Zwecks der Eini­gung, näm­lich die quan­ti­ta­tive Regelung der Haf­tungssumme sowie das prak­tis­che Vorge­hen bei der Sanierung, erwog es, dass die Auf­tragge­berin sich keine Gedanken zur rechtlichen Qual­i­fika­tion des Ver­hält­niss­es zwis­chen der Klägerin und der Beklagten machen musste. Der Auf­tragge­berin war, so das Bun­des­gericht weit­er, nicht bewusst, dass sie es mit ein­er ein­fachen Gesellschaft zu tun hat­te und fol­gte daraus (E. 5.3.2):

“Fehlt es aber an einem solchen Bewusst­sein, kann bere­its deshalb nicht angenom­men wer­den, dass die Vere­in­barung eine Ent­las­sung des Beschw­erdegeg­n­ers aus der Sol­i­darhaf­tung bein­hal­ten sollte. (…) Das Bun­des­gericht hat wieder­holt fest­gestellt, dass von einem Forderungsverzicht eines Gläu­bigers gegenüber einem Drit­ten im Rah­men eines Ver­gle­ichs mit einem Sol­i­darschuld­ner nur mit Zurück­hal­tung auszuge­hen ist.”

Da aus dem fraglichen gemein­samen Pro­jekt kein Gesellschaftsver­mö­gen mehr vorhan­den war, richtete sich die Rück­forderung der Klägerin nach Art. 148 Abs. 2 OR. Dieses Rück­griff­s­recht ste­ht ihr indessen erst zu, wenn sie die Leis­tung erbracht hat und nicht bere­its dann, wenn die Auf­tragge­berin die Leis­tung ver­langt (E. 6.1). Im Zusam­men­hang mit dieser Frage, ob die Klägerin mehr als ihren eige­nen, inter­nen Anteil an die Auf­tragge­berin geleis­tet hat­te, stellte sich die Frage, wann der Akten­schluss einge­treten war.

Die Klägerin hat­te die stre­it­ge­gen­ständliche Eingabe, mit welch­er sie ihre Forderung sub­stanzi­ieren wollte, nach Abschluss des dop­pel­ten Schriftwech­sels, jedoch vor der Instruk­tionsver­hand­lung ein­gere­icht. Nach­dem das Bun­des­gericht einen Überblick über die in der Lehre vertrete­nen Ansicht­en gab, ver­wies es auf den im Zug der Dif­ferenzbere­ini­gung zwis­chen den Räten einge­führten Art. 229 Abs. 2 ZPO und hielt fest, dass die Vorin­stanz zu Recht davon aus­ge­gan­gen sei, dass mit dem zweit­en Schriften­wech­sel der Akten­schluss einge­treten ist. Das Bun­des­gericht führte aus, dass mit dieser Bes­tim­mung (E. 6.3.2.3.):

“(…) sichergestellt wer­den sollte, dass sich jede Partei grund­sät­zlich zweimal unbeschränkt äussern kann, entwed­er im Rah­men eines dop­pel­ten Schriften­wech­sels oder eines ein­fachen Schriften­wech­sels mit anschliessender Instruk­tionsver­hand­lung oder eines ein­fachen Schriften­wech­sels und den ersten Parteivorträ­gen an der Hauptverhandlung (…).”

Und weit­er:

“Wäre es möglich, an ein­er einem dop­pel­ten Schriften­wech­sel fol­gen­den Instruk­tionsver­hand­lung (bzw. bei allfäl­li­gen mehreren Instruk­tionsver­hand­lun­gen an der let­zten) noch unbeschränkt Tat­sachen vorzubrin­gen, wäre die Even­tual­maxime in das Ermessen des Gerichts gestellt und eine Partei wüsste zum vorne­here­in nie, wann der Akten­schluss ein­tritt. Ein solch­es Vorge­hen wider­spricht einem geord­neten und für die Parteien berechen­baren Prozessablauf.”