In einem gestern veröffentlichten Entscheid (4A_446/2009 vom 8. Dezember 2009; amtliche Publikation) beurteilte das Bundesgericht die Wirkungen einer in den Statuten einer Aktiengesellschaft enthaltenen Schiedsklausel im Hinblick auf eine aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage im Konkurs.
Die Zuständigkeitsfrage stellte im Kontext, da sowohl der Aktiv- als auch Passivprozess der Verantwortlichkeitsklage von Art. 260 SchKG-Abtretungsgläubigern zu führen war (über eine der beklagten, natürlichen Personen wurde der Konkurs eröffnet und im Rahmen dieses zweiten Konkursverfahrens trat die Beschwerdeführerin in den Passivprozess ein).
Die statutarische Schiedsklausel derogiere die Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht, da es sich bei der Schiedseinrede nicht um eine Einrede handle, die unabhängig von der Willensbildung der Gesellschaft bestehe. Es rechtfertige sich nicht, die Einrede gegenüber der Gläubigergesamtheit zuzulassen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Organe durch entsprechende statutarische Bestimmungen die Durchsetzung der Verantwortlichkeitsansprüche der Gläubiger im Konkurs erschweren würden. Massgebend sei, ob die Gläubigergesamtheit an die Schiedsklausel gebunden ist und eine solche Bindung könne nicht aus den Statuten der Gesellschaft abgeleitet werden.
Verantwortlichkeitsklagen nach Art. 754 OR können einer schiedsgerichtlichen Entscheidung unterworfen werden. Diese muss den Formerfordernissen genügen. Bei statutarischen Schiedsklauseln ist die notwendige Schriftform (Art. 6 Abs. 1 KSG) gewahrt, wenn die schriftliche Erklärung des Beitritts zu einer juristischen Person ausdrücklich auf die in den Statuten oder in einem sich darauf stützenden Reglement enthaltene Schiedsklausel Bezug nimmt (vgl. Art. 6 Abs. 2 KSG; Erw. 2.2).
Art. 757 OR begründet einen einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit. Der in Art. 757 Abs. 3 OR enthaltene Vorbehalt der Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Art. 260 SchKG verleiht keine weiteren Rechte; in materiellrechtlicher Hinsicht besteht kein Unterschied zwischen dem Anspruch, den sich ein Gläubiger nach Art. 260 SchKG abtreten lässt und demjenigen, den die Aktionäre oder Gläubiger direkt aus Art. 757 Abs. 1 und 2 OR erheben. Der Gläubiger handelt in einer Art Prozessstandschaft für die Gläubigergesamtheit (Erw. 2.4).
Nach einhelliger Lehre ist grundsätzlich auch die Konkursmasse einschliesslich allfälliger Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG an die vom Gemeinschuldner abgeschlossene Schiedsvereinbarung gebunden (Erw. 2.5).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin macht die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 757 OR nicht die Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Organen geltend, sondern diejenigen der Gläubigergesamtheit. Aus diesem Grund kann der Belangte der Abtretungsgläubigerin nicht sämtliche Einreden gegen sie persönlich und gegen die Gesellschaft entgegengehalten, sondern nur diejenigen, die ihm auch gegenüber der Gläubigergesamtheit zustehen (Erw. 2.5.1).
Die Ablösung des eigenen Anspruchs der Gesellschaft durch denjenigen der Gläubigergesamtheit im Konkurs hat nicht zum Zweck, den Gläubigern mehr Rechte zu verschaffen, als die Gesellschaft jemals hatte. Sie dient allein dem Ausschluss derjenigen Einreden, die den Abtretungsgläubigern gegenüber nicht gerechtfertigt sind. Einreden, die unabhängig von der Willensbildung der Gesellschaft vor der Konkurseröffnung bestanden haben, können zulässig bleiben, beispielsweise die Einrede der Verrechnung mit Forderungen, die schon vor der Konkurseröffnung bestanden (Erw. 2.5.1).
Bei der gestützt auf eine in den Statuten enthaltene Schiedsklausel erhobenen Schiedseinrede handelt es sich nicht um eine Einrede, die unabhängig von der Willensbildung der Gesellschaft besteht. Es rechtfertigt sich nicht, die Einrede gegenüber der Gläubigergesamtheit, die keinen Einfluss auf die Statuten hatte, zuzulassen, sonst bestünde die Gefahr, dass die Organe durch entsprechende statutarische Bestimmungen die Durchsetzung der Verantwortlichkeitsansprüche der Gläubiger im Konkurs erschweren. Massgebend ist, ob die Gläubigergesamtheit an die Schiedsklausel gebunden ist. Eine solche Bindung kann nicht aus den Statuten der Gesellschaft abgeleitet werden (Erw. 2.5.2)
Soweit die Beschwerdeführerin behauptete, die Beschwerdegegnerin mache mit der Verantwortlichkeitsklage nicht nur einen Schaden der Gesellschaft als Abtretungsgläubigerin geltend, sondern auch den kompletten Wertverlust ihrer Aktien als direkten Schaden als Aktionärin, genügte sie den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht.