Gegenstand dieses Urteils bildeten Zahlungen, welche die SAirGroup vor Einreichung des Nachlassstundungsgesuchs geleistet hatte. Die Nachlassmasse der SAirGroup erhob im Zusammenhang mit diesen Zahlungen eine Verantwortlichkeitsklage gegen ehemalige Organmitglieder wegen Gläubigerschädigung.
Dem Bundesgericht bot dieses Verfahren Gelegenheit, sich von seinem “Raichle-Entscheid” (BGer 5C.29/2000 vom 19. September 2000) im Lichte der seitherigen Entwicklung der Praxis zu distanzieren. Das Bundesgericht hatte in diesem Verfahren der Konkursverwaltung die Aktivlegitimation zuerkannt (E. 4.2),
den Schaden, der den Gläubigern durch Verminderung des Verwertungssubstrats entstanden war, mittels Verantwortlichkeitsklage gegen die fehlbaren Organe geltend zu machen, unabhängig davon, ob bei der Gesellschaft (bzw. im Konkurs bei der Konkursmasse) eine Vermögensverminderung, mithin ein Schaden vorlag
Das Bundesgericht rief zunächst in Erinnerung, dass dieser Raichle-Entscheid vor dem Hintergrund erfolgt war, einen Wettlauf zwischen einerseits direkt in ihrem Vermögen und andererseits indirekt geschädigten Gläubigern zu verhindern. Vor diesem Hintergrund schränkte das Bundesgericht die Aktivlegitimation von direkt geschädigten Gläubigern zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen im Konkurs weitgehend ein und gestand der Konkursverwaltung die Aktivlegitimation zu, einen Schaden geltend zu machen, der nicht im Vermögen der Gesellschaft, sondern ausschliesslich in jenem der Gläubiger entstanden war (E. 4.2.1).
Anschliessend stellte das Bundesgericht die seit dem Raichle-Entscheid ergangene Rechtsprechung dar, in welcher es die vorstehend genannten Einschränkungen aufgegeben hatte. Das Bundesgericht bestätigte dabei die uneingeschränkte Aktivlegitimation von Gläubigern aus Pflichtverletzungen, die nur zu deren unmittelbaren Schädigung in deren Vermögen, nicht aber im Vermögen der Gesellschaft geführt hatten (E. 4.2.2 mit Verweis auf BGE 131 III 306 und BGE 132 III 564; bestätigt in BGE 141 III 112).
Bei dieser Rechtslage, so das Bundesgericht weiter, rechtfertige es sich nicht mehr, auch der Konkurs- bzw. Nachlassmasse die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des ausschliesslich den Gläubigern entstandenen Schadens zuzugestehen. Dafür biete das Verantwortlichkeitsrecht keine Handhabe (E. 4.3):
Die Klage der Gesellschaft bzw. der Nachlassmasse (action sociale), setzt voraus, dass im Vermögen der Gesellschaft bzw. deren Masse ein Schaden im Sinne der Differenztheorie eingetreten ist. Denn nur ein solcher Gesellschaftsschaden ist nach nun ganz herrschender Auffassung Gegenstand der Klage der durch die Konkursverwaltung vertretenen Masse (…) bzw. der aktienrechtlichen Sonderregelung nach Art. 756 — 758, was sich ausdrücklich aus der Marginalie zu diesen Bestimmungen ergibt, die von “Schaden der Gesellschaft” spricht (…).
Und weiter:
Ist ausschliesslich ein Schaden im Vermögen von Konkursgläubigern eingetreten, wird dieser nach dem Gesagten von der gesetzlichen Regelung, die der Konkursmasse eine Befugnis zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen einräumt, nicht erfasst. Er kann ausschliesslich und ohne Einschränkungen von den nicht befriedigten Gläubigern geltend gemacht werden (…).
Entsprechend ist die Beschwerdeführerin als Nachlassmasse nicht legitimiert, den von ihr vorliegend eingeklagten Schaden, bestehend in einer blossen Verminderung des Verwertungssubstrats, mit Verantwortlichkeitsklage gegen die Gesellschaftsorgane geltend zu machen.
Die Beschwerdeführerin berief sich zudem auf die in BGE 117 II 432 begründete “Raschein-Doktrin” des Bundesgerichts. Gemäss dieser Rechtsprechung wird im Konkurs der Gesellschaft der Anspruch aus dem Recht der Gesellschaft durch einen einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit abgelöst, den primär die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, geltend zu machen befugt ist. Die Beschwerdeführerin — so das Bundesgericht — verkenne, dass dieser einheitliche Anspruch der Gläubigergesamtheit (E. 4.4)
bloss Ansprüche umfasst, die sich aus dem Recht der Gesellschaft (bzw. im Konkurs der Konkursmasse) aus einer Schädigung im Sinne der Differenztheorie ableiten (…). Nicht darunter fallen dagegen Ansprüche der Gläubiger aus einer Schädigung, die allein sie im Konkurs wegen einer blossen Verminderung des Verwertungssubstrats infolge Bezahlung einer fälligen Schuld durch die Gesellschaft erlitten haben, ohne dass gleichzeitig eine Schädigung der Gesellschaft vorliegt, da bei ihr der Abnahme von Aktiven eine gleichzeitige Abnahme der Passiven gegenübersteht.
Zusammengefasst unterscheidet das
Bundesgericht somit zwischen dem Schaden im Veranwortlichkeitsrecht und der
Reduktion des Verwertungssubstrats, die Gegenstand einer Paulianischen Anfechtungsklage bildet.