Zwei Gläubiger einer im Handelsregister gelöschten Aktiengesellschaft (nachdem der über sie eröffnete Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden war) erhoben gegen deren ehemaligen (alleinigen) Verwaltungsrat Klage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Das Bezirksgericht hiess die Klage teilweise gut. Das Obergericht wies die Berufung ab und hiess die von den Gläubigern erhobene Anschlussberufung teilweise gut.
Das Bundesgericht hob auf Beschwerde des Verwaltungsrats hin diesen Entscheid auf und wies die Klage der Gläubiger ab. Es erinnerte zunächst daran, dass nach der Konkurseröffnung in erster der Konkursverwalter berechtigt sei, die Verantwortlichkeitsansprüche der konkursiten Gesellschaft gegenüber den verantwortlichen Organmitglieder geltend zu machen. Verzichtet er darauf, könnten die Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger den Schaden der Gesellschaft einklagen. Art. 757 OR begründe nach ständiger Rechtsprechung einen einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit. Der Gesellschaftsgläubiger mache den Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit im Namen der Gläubigergesamtheit geltend, sei es gestützt auf Art. 757 OR oder nach Art. 260 SchKG. Er trete dabei als Prozessstandschafter, d.h. als Partei in eigenem Namen auf und nehme die verfahrensrechtliche Stellung der Konkursmasse ein; die Masse sei nicht Partei, bleibe aber Rechtsträgerin der behaupteten Ansprüche (E. 2.1.2).
Mit der Löschung einer sich in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft im Handelsregister gehe deren Rechtspersönlichkeit unter. Damit fehle der Rechtsträger des Verantwortlichkeitsanspruchs auf Ersatz des Gesellschaftsschadens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können sich Gesellschaftsgläubiger auch dann noch auf Art. 757 Abs. 2 OR berufen, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden sei. Denn ein solcher Konkurs könne wiedereröffnet werden, wenn nachträglich noch zur Masse gehörendes Vermögen der Gesellschaft entdeckt werde, z.B. ein Verantwortlichkeitsanspruch. Vorausgesetzt ist dabei jedoch, dass der Gesellschaftsgläubiger die Wiedereintragung der Aktiengesellschaft im Handelsregister verlange. Damit werde der Rechtsträger des Verantwortlichkeitsanspruchs wieder konstituiert und dem Gesellschaftsgläubiger ermöglicht, zunächst eine Kollokation seiner Forderung gegenüber der Gesellschaft zu erwirken. Anschliessend könne er eine Abtretung des Prozessführungsrechts nach Art. 260 SchKG verlangen oder den Anspruch auf Ersatz seines mittelbaren Gläubigerschadens gestützt auf Art. 757 Abs. 2 OR geltend machen (E. 2.1.3).
Ohne Wiedereintragung der Aktiengesellschaft als Gemeinschuldnerin waren die klagenden Gläubiger somit nicht zur Geltendmachung des Gesellschaftsschadens legitimiert (E. 2.3).