A. kündigte ihr Arbeitsverhältnis fristlos, da sie von der B. GmbH trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung die Löhne für zwei Monate nicht erhalten hatte. Die Organe der B. GmbH waren nicht mehr ordentlich bestellt. Nachdem im Betreibungsverfahren Zustellungsprobleme aufgetreten waren, gelangte A. ans Handelsgericht Zürich. Das Handelsgericht löste die B. GmbH auf und ordnete deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Art. 731b OR). Daraufhin beantragte A. bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung für die ausstehenden Löhne.
Die Arbeitslosenkasse verweigerte die Insolvenzentschädigung. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Arbeitslosenkasse ab (Urteil 8C_832/2014 vom 28. Mai 2015).
Das Bundesgericht hatte die Frage zu beantworten, ob die Liquidation einer Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs gestützt auf Art. 731b OR einen Insolvenztatbestand nach Art. 51 Abs. 1 AVIG erfüllt. Nach konstanter Rechtsprechung ist die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 AVIG abschliessend (E. 4 und 5.1).
Das Bundesgericht bejahte die Frage und wies darauf hin, dass es im Ermessen des Gerichts liege, ob eine Gesellschaft als Folge des Organisationsmangels aufgelöst und liquidiert wird. In seinen Rechtsfolgen komme der richterliche Auflösungsentscheid nach Art. 731b OR einer Konkurseröffnung nach SchKG gleich. Nach dem Auflösungsentscheid werde die Angelegenheit durch das Gericht an das zuständige Konkursamt überwiesen, damit es die Liquidation nach den Bestimmungen des Konkurses durchführt. Unter diesen Umständen besteht nach Auffassung des Bundesgerichts kein sachlicher Grund, die Arbeitnehmer bei einer Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR anders zu behandeln als jene, über deren Arbeitgeber der Konkurs nach den Vorschriften des SchKG eröffnet wird. Damit ist der Auflösungsentscheid nach Art. 731b OR unter Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG zu subsumieren (vgl. zum Ganzen E. 5.2).