8C_832/2014: Liquidation der Gesellschaft nach Art. 731b OR löst Insolvenzentschädigung aus (amtl. Publ.)

A. kündigte ihr Arbeitsver­hält­nis frist­los, da sie von der B. GmbH trotz zweima­liger schriftlich­er Auf­forderung die Löhne für zwei Monate nicht erhal­ten hat­te. Die Organe der B. GmbH waren nicht mehr ordentlich bestellt. Nach­dem im Betrei­bungsver­fahren Zustel­lung­sprob­leme aufge­treten waren, gelangte A. ans Han­dels­gericht Zürich. Das Han­dels­gericht löste die B. GmbH auf und ord­nete deren Liq­ui­da­tion nach den Vorschriften über den Konkurs an (Art. 731b OR). Daraufhin beantragte A. bei der Arbeit­slosenkasse des Kan­tons Zürich Insol­ven­zentschädi­gung für die ausste­hen­den Löhne.

Die Arbeit­slosenkasse ver­weigerte die Insol­ven­zentschädi­gung. Die dage­gen erhobene Beschw­erde hiess das Sozialver­sicherungs­gericht des Kan­tons Zürich gut und wies die Sache an die Arbeit­slosenkasse zurück. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde der Arbeit­slosenkasse ab (Urteil 8C_832/2014 vom 28. Mai 2015).

Das Bun­des­gericht hat­te die Frage zu beant­worten, ob die Liq­ui­da­tion ein­er Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs gestützt auf Art. 731b OR einen Insol­ven­z­tatbe­stand nach Art. 51 Abs. 1 AVIG erfüllt. Nach kon­stan­ter Recht­sprechung ist die Aufzäh­lung der Insol­ven­z­tatbestände in Art. 51 Abs. 1 AVIG abschliessend (E. 4 und 5.1).

Das Bun­des­gericht bejahte die Frage und wies darauf hin, dass es im Ermessen des Gerichts liege, ob eine Gesellschaft als Folge des Organ­i­sa­tion­s­man­gels aufgelöst und liq­ui­diert wird. In seinen Rechts­fol­gen komme der richter­liche Auflö­sungsentscheid nach Art. 731b OR ein­er Konkurs­eröff­nung nach SchKG gle­ich. Nach dem Auflö­sungsentscheid werde die Angele­gen­heit durch das Gericht an das zuständi­ge Konkur­samt über­wiesen, damit es die Liq­ui­da­tion nach den Bes­tim­mungen des Konkurs­es durch­führt. Unter diesen Umstän­den beste­ht nach Auf­fas­sung des Bun­des­gerichts kein sach­lich­er Grund, die Arbeit­nehmer bei ein­er Auflö­sung der Gesellschaft nach Art. 731b OR anders zu behan­deln als jene, über deren Arbeit­ge­ber der Konkurs nach den Vorschriften des SchKG eröffnet wird. Damit ist der Auflö­sungsentscheid nach Art. 731b OR unter Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG zu sub­sum­ieren (vgl. zum Ganzen E. 5.2).