A. (Beschwerdegegner) beantragte die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung. Dabei machte er geltend, in der Zeit vom 3. März bis 27. Juli 2014 als Hilfsgipser für die in der Zwischenzeit in Konkurs gefallene B. GmbH gearbeitet zu haben.
Die Arbeitslosenkasse verlangte vom Versicherten weitere Unterlagen. Mit Verfügung stellte sie nach einiger Zeit fest, ein allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei erloschen, da ein Teil der verlangten Unterlagen nicht innerhalb der eingeräumten Frist eingereicht worden sei. Die vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Kasse ab, da der Lohnanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Das Sozialversicherungericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich reichte eine Beschwerde ans Bundesgericht ein, die teilweise gutgeheissen wurde. Das Bundesgericht wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_867/2017 vom 20. September 2018).
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, die Insolvenzentschädigung sei eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie bezwecke für eine beschränkte Zeit den Schutz der Lohnguthaben sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers und damit die Vermeidung sozialer Härten (E.3.1).
Weiter erwog das Bundesgericht, der Sozialversicherungsprozess sei vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsehe, sei der Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genüge regelmässig den Beweisanforderungen nicht (E. 3.2). Gemäss Art. 74 AVIV dürfe jedoch eine Insolvenzentschädigung ausgerichtet werden, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft gemacht habe (E. 3.3).
Die Herabsetzung der Beweisanforderungen bezwecke, die Auszahlung der Insolvenzentschädigung an jene Arbeitnehmer, welche bezüglich der Höhe ihrer Lohnforderungen in Beweisnot geraten, nicht zu verzögern. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die im Stundenlohn angestellt seien, müsse sich die Kasse auf die glaubhaften Angaben des Arbeitnehmers bezüglich der Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden verlassen. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der Schweiz, müsse dagegen mit dem Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (zum Ganzen E. 3.3).
Die Vorinstanz hatte sich im konkreten Fall noch nicht darüber geäussert, ob der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis mit Beschäftigung in der Schweiz zum insolventen Arbeitgeber stand. Das Bundesgericht wies deshalb die Sache zu neuer Entscheidung zurück (E. 4.2).