8C_867/2017: Insolvenzentschädigung; Glaubhaftmachung des Lohnanspruchs (amtl. Publ.)

A. (Beschw­erdegeg­n­er) beantragte die Aus­rich­tung ein­er Insol­ven­zentschädi­gung. Dabei machte er gel­tend, in der Zeit vom 3. März bis 27. Juli 2014 als Hil­f­s­gipser für die in der Zwis­chen­zeit in Konkurs gefal­l­ene B. GmbH gear­beit­et zu haben.

Die Arbeit­slosenkasse ver­langte vom Ver­sicherten weit­ere Unter­la­gen. Mit Ver­fü­gung stellte sie nach einiger Zeit fest, ein allfäl­liger Anspruch auf Insol­ven­zentschädi­gung sei erloschen, da ein Teil der ver­langten Unter­la­gen nicht inner­halb der eingeräumten Frist ein­gere­icht wor­den sei. Die vom Ver­sicherten erhobene Ein­sprache wies die Kasse ab, da der Lohnanspruch nicht glaub­haft gemacht wor­den sei.

Das Sozialver­sicherun­gericht des Kan­tons Zürich hiess die dage­gen erhobene Beschw­erde teil­weise gut. Die Arbeit­slosenkasse des Kan­tons Zürich reichte eine Beschw­erde ans Bun­des­gericht ein, die teil­weise gut­ge­heis­sen wurde. Das Bun­des­gericht wies die Sache zu neuer Entschei­dung an die Vorin­stanz zurück (Urteil 8C_867/2017 vom 20. Sep­tem­ber 2018).

Das Bun­des­gericht hielt im Wesentlichen fest, die Insol­ven­zentschädi­gung sei eine Lohnaus­fal­lver­sicherung bei Zahlung­sun­fähigkeit des Arbeit­ge­bers. Sie bezwecke für eine beschränk­te Zeit den Schutz der Lohnguthaben sowie die Sicherung des Leben­sun­ter­haltes des Arbeit­nehmers und damit die Ver­mei­dung sozialer Härten (E.3.1).

Weit­er erwog das Bun­des­gericht, der Sozialver­sicherung­sprozess sei vom Unter­suchungs­grund­satz beherrscht. Sofern das Gesetz nicht etwas Abwe­ichen­des vorse­he, sei der Entscheid nach dem Beweis­grad der über­wiegen­den Wahrschein­lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bes­timmten Sachver­halts genüge regelmäs­sig den Beweisan­forderun­gen nicht (E. 3.2). Gemäss Art. 74 AVIV dürfe jedoch eine Insol­ven­zentschädi­gung aus­gerichtet wer­den, wenn der Arbeit­nehmer seine Lohn­forderung glaub­haft gemacht habe (E. 3.3).

Die Her­ab­set­zung der Beweisan­forderun­gen bezwecke, die Auszahlung der Insol­ven­zentschädi­gung an jene Arbeit­nehmer, welche bezüglich der Höhe ihrer Lohn­forderun­gen in Beweis­not ger­at­en, nicht zu verzögern. Ins­beson­dere bei Arbeit­nehmern, die im Stun­den­lohn angestellt seien, müsse sich die Kasse auf die glaub­haften Angaben des Arbeit­nehmers bezüglich der Anzahl der tat­säch­lich geleis­teten Stun­den ver­lassen. Die übri­gen Anspruchsvo­raus­set­zun­gen, namentlich der Bestand eines Arbeitsver­hält­niss­es mit Beschäf­ti­gung in der Schweiz, müsse dage­gen mit dem Regel­be­weis­mass der über­wiegen­den Wahrschein­lichkeit nachgewiesen wer­den (zum Ganzen E. 3.3).

Die Vorin­stanz hat­te sich im konkreten Fall noch nicht darüber geäussert, ob der Ver­sicherte in einem Arbeitsver­hält­nis mit Beschäf­ti­gung in der Schweiz zum insol­ven­ten Arbeit­ge­ber stand. Das Bun­des­gericht wies deshalb die Sache zu neuer Entschei­dung zurück (E. 4.2).