Die Arbeitnehmerin A. war während 30 Jahren bei der B. AG beschäftigt und zuletzt als Gerantin in einem Teilzeitpensum zu einem Bruttolohn von CHF 5’000 tätig. Ab September 2011 wurde der Lohn zunächst gar nicht und später nur noch teilweise und in kleinen Raten ausbezahlt. A. liess sich die ausstehenden Beträge von der B. AG regelmässig unterschriftlich bestätigen. Im Mai 2013 meldete die B. AG Insolvenz an, worauf A. einen Antrag auf Insolvenzentschädigung stellte und CHF 43’649 geltend machte (Urteil 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015).
Die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Stadt lehnte eine Leistungspflicht ab, weil A. ihrer Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Das Sozialversicherungsgericht hob den Entscheid auf und stellte fest, es sei eine reduzierte Insolvenzentschädigung zuzusprechen. Die Schadenminderungspflicht wiege nicht derart schwer, dass ein vollständiger Wegfall der Leistungen gerechtfertigt wäre (E. 3.1). Das Bundesgericht erachtete diese Erwägung als willkürlich und schützte den Entscheid der Arbeitslosenkasse.
Das Bundesgericht erinnerte an seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Arbeitgeber anzustrengen ist und die eingeleiteten Schritte konsequent und kontinuierlich weiterverfolgt werden müssen (E. 4.1). Die Arbeitnehmerin habe sich zwar Schuldanerkennungen ausstellen lassen, damit aber Geduld signalisiert. Die Lohnzahlungen seien über eine lange Dauer ausgeblieben oder nur sporadisch und in kleinen Raten ausbezahlt worden. Trotzdem sei A. untätig geblieben und habe dadurch ihre Schadenminderungspflicht verletzt. Rechtlich bestehe überdies keine Möglichkeit, die Insolvenzentschädigung reduziert zuzusprechen. Entweder sei die Schadenminderungspflicht genügend schwer verletzt, dass der Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfalle, oder die Pflichtverletzung wiege nur leicht und der Anspruch bleibe bestehen (vgl. zum Ganzen E. 4.3).