A. (Beschwerdeführer) war für die B. AG als Account Manager tätig. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde er per sofort freigestellt, weshalb er in den Monaten September und Oktober effektiv keine Arbeit mehr leistete. Am 1. November konnte er eine neue Arbeitsstelle bei einer anderen Arbeitgeberin antreten. Später reichte er ein Gesuch um Insolvenzentschädigung für offene Forderungen ein (Lohn für Oktober, Anteil 13. Monatslohn, Ferienentschädigung, Umsatzbeteiligung und Spesen).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug lehnte das Gesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde nach öffentlicher Beratung ab (Urteil 8C_526/2017 vom 15. Mai 2018).
Das Verwaltungsgericht hatte erwogen, A. hätte der Arbeitsvermittlung während der Freistellung uneingeschränkt zur Verfügung stehen können und hätte wie ein vermittlungsfähiger Arbeitsloser die Kontrollpflichten erfüllen müssen. Daran ändere nichts, dass A. am 1. November eine neue Stelle habe antreten können. Da A. die Kontrollpflichten nicht erfüllt habe, bestehe weder Anspruch auf Insolvenzentschädigung noch auf Arbeitslosenentschädigung (zum Ganzen E. 3.1).
Das Bundesgericht hielt insbesondere fest, der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstrecke sich nach gefestigter Rechtsprechung nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit. Sie erfasse nicht Lohnforderungen wegen ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien. Den Tatbestand der geleisteten Arbeit gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung jene Fälle, in denen der Arbeitnehmer nur wegen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte. Solange der Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe, habe er einen Lohnanspruch, der gegebenenfalls einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung rechtfertigen könne (zum Ganzen E. 6.1.1).
Der Einzelfall müsse jeweils faktisch betrachtet werden. Die Insolvenzentschädigung betreffe Lohnansprüche für effektive Arbeitszeit, während der die versicherte Person der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen könne, weil sie in dieser Zeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss. Massgebend für die Insolvenzentschädigung sei somit, ob geleistete Arbeit im Sinne von Art. 51 ff. AVIG vorliegt bzw. ob die versicherte Person in der fraglichen Zeit vermittlungsfähig war und die Kontrollvorschriften erfüllen konnte. Sei dies zu bejahen, bestehe kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Diese Grundsätze würden auch gelten in Fällen ungerechtfertigter fristloser Entlassung (Art. 337c OR) und wenn das Arbeitsverhältnis zur Unzeit aufgelöst werde (Art. 336c OR). In diesen Fällen weise die versicherte Person eine genügend grosse Verfügbarkeit auf, um eine zumutbare Arbeit anzunehmen und sich den Kontrollvorschriften zu unterziehen. Die Freistellung während der Kündigungsfrist sei gleich zu behandeln (zum Ganzen E. 6.1.2).