9C_225/2015: Nicht vertretbare Erhöhung der BVG-Aufsichtsgebühr im Kanton Bern (amtl. Publ.)

Die Bernische BVG- und Stiftungsauf­sicht stellte gestützt auf die vom Regierungsrat erlassene AVSF für das Auf­sicht­s­jahr 2012 eine jährliche Grundge­bühr von CHF 1’800 in Rech­nung. Wäre die Gebühr nach der bis und mit 2011 gel­tenden­den Gebühren­verord­nung bemessen wor­den, wäre die Gebühr dreimal tiefer aus­ge­fall­en (Urteil 9C_225/2015 vom 27. August 2015).

Die Vor­sorges­tiftung A. wehrte sich erfol­gre­ich gegen diese Gebühren­er­höhung. Sie machte vor Bun­des­gericht im Wesentlichen gel­tend, die erhobene Grundge­bühr ver­let­ze das Kos­ten­deck­ungs- und Äquiv­alen­zprinzip (E. 7.). Das Bun­des­gericht erwog, die Gebühr 2012 sei selb­st dann her­abzuset­zen, wenn sie geset­zeskon­form fest­gelegt wor­den sei. Eine im Ergeb­nis nicht mehr vertret­bare Gebühren­er­höhung müsse aus Grün­den der Ver­hält­nis­mäs­sigkeit bzw. in Anwen­dung des Äquiv­alen­zprinzips her­abge­set­zt wer­den (E. 7.3.2 und 7.1.2 in fine).