Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht stellte gestützt auf die vom Regierungsrat erlassene AVSF für das Aufsichtsjahr 2012 eine jährliche Grundgebühr von CHF 1’800 in Rechnung. Wäre die Gebühr nach der bis und mit 2011 geltendenden Gebührenverordnung bemessen worden, wäre die Gebühr dreimal tiefer ausgefallen (Urteil 9C_225/2015 vom 27. August 2015).
Die Vorsorgestiftung A. wehrte sich erfolgreich gegen diese Gebührenerhöhung. Sie machte vor Bundesgericht im Wesentlichen geltend, die erhobene Grundgebühr verletze das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (E. 7.). Das Bundesgericht erwog, die Gebühr 2012 sei selbst dann herabzusetzen, wenn sie gesetzeskonform festgelegt worden sei. Eine im Ergebnis nicht mehr vertretbare Gebührenerhöhung müsse aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. in Anwendung des Äquivalenzprinzips herabgesetzt werden (E. 7.3.2 und 7.1.2 in fine).