Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) hatte zu prüfen, ob ein Organisations- und Wahlreglement den Grundsatz der Parität verletzte. Umstritten war, ob im Reglement vorgesehen werden kann, eine direkte Nomination und Wahl der Arbeitnehmervertreter ausschliesslich aus dem Kreis der versicherten Arbeitnehmer zuzulassen. Der Stiftungsrat wollte nur eine angepasste Version zulassen, wonach die Arbeitnehmervertreter durch die Gewerkschaften UNIA, SYNA und FAI berufen werden.
Die BBSA befand, die Reglementsversion des Stiftungsrates verletze den Grundsatz der Parität und wies den Stiftungsrat an, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Stiftung ab, worauf die Stiftung Beschwerde beim Bundesgericht einreichte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (Urteil 9C_553/2015 vom 13. Juni 2016).
Die BBSA hatte nicht bestritten, dass gemäss Art. 51 Abs. 3 BVG eine Vertretung durch die Sozialpartner grundsätzlich möglich ist (E. 4.1). Das aktive Wahlrecht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern darf daher bei Sammelstiftungen eingeschränkt werden. Die Berufung durch Verbandsorganisationen ist jedoch gemäss Bundesgericht keine zwingende Alternative (E. 4.3). Von einer echten Parität könne insbesondere dann nicht mehr gesprochen werden, wenn nur eine Minderheit der involvierten Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sei (E. 4.4).
Im vorliegenden Fall unterschied sich der Organisationsgrad der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber erheblich. Das strittige Reglement hätte daher die Interessen eines Grossteils der Versicherten unberücksichtigt gelassen. Unter welchen Umständen davon gesprochen werden kann, dass ein Grossteil der Interessen betroffen ist, liess das Bundesgericht ausdrücklich offen (E. 4.4).