9C_327/2015: Dividenden als beitragsrechtlich massgebendes AHV-Einkommen (amtl. Publ.)

B. war Gesellschafter und Geschäfts­führer mit Einzelun­ter­schrifts­berech­ti­gung der A. GmbH und deren einziger Arbeit­nehmer. In den Jahren 2009 bis 2012 bezog B. Jahres­löhne von CHF 106’800 (2009), CHF 110’000 (2010 und 2011) sowie CHF 20’880 (2012, 20 %-Pen­sum). Im gle­ichen Zeitraum schüt­tete die Gesellschaft Brut­to­div­i­den­den von je CHF 100’000 bzw. CHF 60’000 (2012) aus.

Die Revi­sion­sstelle der Aus­gle­ich­skasse führte eine Arbeit­ge­berkon­trolle durch. Sie legte das branchenübliche Gehalt von B. auf CHF 180’000 fest, rech­nete entsprechende Div­i­den­den­be­träge als Lohn auf und erhob mit­tels Nachzahlungsver­fü­gun­gen AHV/IV/EO-Beiträge. Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Obwalden wies die dage­gen gerichtete Beschw­erde ab. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde eben­falls ab (Urteil 9C_327/2015 vom 3. Dezem­ber 2015).

Das Bun­des­gericht bestätigte seine Recht­sprechung bezüglich der mod­i­fizierten “Nid­wald­ner Prax­is”. Danach wer­den das deklar­i­erte AHV-Einkom­men und das branchenübliche Gehalt ein­er­seits zur Div­i­den­den­zahlung und dem effek­tiv­en wirtschaftlichen Wert der Aktien ander­er­seits in Beziehung geset­zt. Auf­grund dieser Beziehung wird bes­timmt, ob ein Teil der aus­geschüt­teten Div­i­dende als mass­geben­des AHV-Einkom­men aufzurech­nen und darauf Beiträge zu erheben sind (E. 2.2.2).

Das Bun­des­gericht schützte das Vorge­hen der Vorin­stanz. Diese ging von einem offen­sichtlichen Missver­hält­nis zwis­chen der Arbeit­sleis­tung von B. und dem bezo­ge­nen Lohn aus. Den branchenüblichen Lohn bes­timmte das Ver­wal­tungs­gericht mit­tels des vom Bun­de­samt für Sta­tis­tik erar­beit­eten Lohn­rech­n­ers “Salari­um (E. 3.1, 3.2.1 und 3.2.2).

Die dage­gen vorge­brachte Rüge, der anhand von sta­tis­tis­chen Durch­schnittswerten ermit­telte Jahres­lohn von CHF 180’000 sei unangemessen hoch, da er in kein­er Weise den konkret geleis­teten Arbeit­en gemäss den Auf­trags­beschrei­bun­gen berück­sichtige, erachtete das Bun­des­gericht als unbe­grün­det (E. 3.2.1).