B. (Beschwerdegegner) war als Senior Private Banker für die A. AG (Beschwerdeführerin) tätig. Die A. AG ist eine auf Vermögensverwaltung und Anlageberatung spezialisierte Bank. B. klagte vor Arbeitsgericht Zürich unter anderem Boni für die Geschäftsjahre 2011/12 und 2012/13 ein.
Das Arbeitsgericht Zürich wies die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess dagegen die Klage teilweise gut. Es war zum Schluss gekommen, dass der bisher durchschnittlich ausgerichtete jährliche Bonus im Umfang der Differenz zwischen dem Fixlohn und dem fünffachen Medianlohn als Lohnbestandteil zu betrachten sei. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Klage des Arbeitnehmers ab (Urteil 4A_565/2015 vom 14. April 2016).
Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, ob eine ins Ermessen der Arbeitgeberin gestellte freiwillige Vergütung eine Gratifikation nach Art. 322d OR darstelle, hänge von der Höhe des Gesamteinkommens aus Arbeitsvertrag und allenfalls vom Verhältnis der freiwilligen Vergütung zum vereinbarten Lohn ab (E. 2.2).
Erzielt der Arbeitnehmer ein sehr hohes Gesamteinkommen, ist die Höhe der Gratifikation im Verhältnis zum Lohn kein entscheidendes Kriterium mehr, um über den Lohncharakter der Bonusleistungen zu entscheiden. Eine ins Ermessen der Arbeitgeberin gestellte freiwillige Vergütung ist in jedem Fall als Gratifikation zu qualifizieren, auf die kein Anspruch besteht, sofern der Arbeitnehmer auch ohne den umstrittenen Bonus ein sehr hohes Einkommen aus der gesamten Vergütung für seine Arbeitstätigkeit erzielt (E. 2.2.2).
Als sehr hohe Vergütung gilt ein Einkommen aus Arbeitsvertrag, das den fünffachen Medianlohn übersteigt. Dabei ist gemäss Bundesgericht nicht entscheidend, unter welchem Titel oder unter welcher Bezeichnung eine Zahlung aus dem Arbeitsvertrag erfolgt. Es kommt auch nicht darauf an, für welche Zeitperiode die Vergütungen geleistet werden. Massgebend sind allein die tatsächlichen Einkünfte im Zeitpunkt ihrer Realisierung (E. 2.2.2 und 2.3).
Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht auf die Einkünfte im letzten Jahr vor der Vertragsbeendigung ab (E. 2.4) und stellte fest, dass die tatsächlichen Einnahmen den fünffachen Medianlohn überstiegen (E. 2.5). Die Vergütung, die B. für seine Arbeitstätigkeit unabhängig vom umstrittenen Bonus erhielt, war sehr hoch. Das Bundesgericht verneinte deshalb einen Anspruch auf den vertraglich in Aussicht gestellten freiwilligen Bonus (E. 2.6).