8C_844/2011: Unispital Zürich: unzulässige Pauschalentschädigung für Überzeit (amtl. Publ.)

Das Uni­ver­sitätsspi­tal Zürich hat das Arbeits­ge­setz ver­let­zt, wie das BGer kür­zlich fest­gestellt hat. Aus der Medi­en­mit­teilung des BGer:

Das Bun­des­gericht beurteilt die Regelung des Kan­tons Zürich über die Vergü­tung der Überzeit für Oberärzte des Uni­ver­sitätsspi­tals Zürich als bun­desrechtswidrig. Diese sieht vor, dass sich die Oberärzte Leis­tung­sprämien, die sie aus soge­nan­nten “Hon­o­rar­pools” beziehen, bzw. Vergü­tun­gen für pri­vatärztliche Tätigkeit­en an den Lohn für geleis­tete Überzeit anrech­nen lassen müssen. In sein­er öffentlichen Urteils­ber­atung vom 23. August 2012 heisst das Bun­des­gericht die Beschw­erde eines Ober­arztes gut und verpflichtet das Uni­ver­sitätsspi­tal Zürich, diesem Überzeit­lohn von Fr. 131’957.- zu bezahlen.
[…]
Die kan­tonale Regelung, auf welche sich
das USZ berufe, ver­stosse gegen die zwin­gen­den Bes­tim­mungen des Arbeitsgesetzes,
welche eine pauschale Entschädi­gung für Überzeit nicht zuliessen
. Mit dieser Begrün -
dung verpflichtet das Bun­des­gericht das USZ, dem Ober­arzt den Überzeit­lohn von
Fr. 131’957.- zusät­zlich zu den Pool­geldern zu bezahlen. In einem Neben­punkt (Verzugszins) weist das Bun­des­gericht die Sache zum neuen Entscheid an das kantonale
Ver­wal­tungs­gericht zurück