Das Universitätsspital Zürich hat das Arbeitsgesetz verletzt, wie das BGer kürzlich festgestellt hat. Aus der Medienmitteilung des BGer:
Das Bundesgericht beurteilt die Regelung des Kantons Zürich über die Vergütung der Überzeit für Oberärzte des Universitätsspitals Zürich als bundesrechtswidrig. Diese sieht vor, dass sich die Oberärzte Leistungsprämien, die sie aus sogenannten “Honorarpools” beziehen, bzw. Vergütungen für privatärztliche Tätigkeiten an den Lohn für geleistete Überzeit anrechnen lassen müssen. In seiner öffentlichen Urteilsberatung vom 23. August 2012 heisst das Bundesgericht die Beschwerde eines Oberarztes gut und verpflichtet das Universitätsspital Zürich, diesem Überzeitlohn von Fr. 131’957.- zu bezahlen.
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Die kantonale Regelung, auf welche sich
das USZ berufe, verstosse gegen die zwingenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes,
welche eine pauschale Entschädigung für Überzeit nicht zuliessen. Mit dieser Begrün -
dung verpflichtet das Bundesgericht das USZ, dem Oberarzt den Überzeitlohn von
Fr. 131’957.- zusätzlich zu den Poolgeldern zu bezahlen. In einem Nebenpunkt (Verzugszins) weist das Bundesgericht die Sache zum neuen Entscheid an das kantonale
Verwaltungsgericht zurück