4A_99/2016: Unzulässige Teilklage betreffend Bonus; alternative objektive Klagenhäufung (amtl. Publ.)

B. klagte gegen die Bank A. AG unter aus­drück­lichem Nachk­lagevor­be­halt eine Bonus­forderung aus Arbeitsver­trag im Betrag von CHF 30’00 ein. Seine Ent­loh­nung bestand aus einem fix­en Jahres­lohn von zulet­zt CHF 180’000, einem jährlichen Bar-Bonus sowie der Zuteilung von Beteili­gungsrecht­en. Im Jahr 2013 erhielt er zudem eine Abgangsentschädi­gung. Für die Jahre 2011, 2012 und 2013 richtete die Bank jedoch keinen Bar-Bonus aus.

Mit der Teilk­lage machte B. gel­tend, er habe Anspruch auf zusätzlichen
Lohn in Form von Bar-Boni, und zwar auf CHF 180’000 im Jahr 2011, auf
eben­so viel im Jahr 2012 und auf CHF 120’000 im Jahr 2013. Von diesen
CHF 480’000 klagte er CHF 30’000 ein (Urteil 4A_99/2016 vom 18. Okto­ber 2016, E. 3). 

Das Arbeits­gericht Zürich hiess die Teilk­lage gut. Die von der Bank dage­gen erhobene Beru­fung wies das Oberg­ericht Zürich ab, bestätigte den erstin­stan­zlichen Koste­nentscheid und hielt die Kosten­frei­heit des Beru­fungsver­fahrens im Dis­pos­i­tiv aus­drück­lich fest. Das Bun­des­gericht hiess demge­genüber die Beschw­erde gut und trat auf die Teilk­lage nicht ein.

Die Bank argu­men­tierte, die Teilk­lage sei man­gels hin­re­ichen­der Sub­stanzi­ierung abzuweisen. Die Sub­stanzi­ierung sei unzure­ichend, da sich B. zur Begrün­dung sein­er Teilk­lage­forderung auf mehrere, voneinan­der unab­hängige Ansprüche stütze, ohne dabei zu präzisieren, in welch­er Rei­hen­folge bzw. Höhe die eingeklagte Teil­forderung darauf basiere (E. 3).

Das Bun­des­gericht hielt im Wesentlichen fest, ent­ge­gen der Auf­fas­sung von B. liege keine Frage betr­e­f­fend die Sub­stanzi­ierung vor. Vielmehr stelle sich eine prozes­suale Frage der genü­gen­den Indi­vid­u­al­isierung des Rechts­begehrens (E. 4). Zu prüfen sei, welche prozes­sualen Anforderun­gen sich bezüglich Präzisierung bzw. Indi­vid­u­al­isierung des gel­tend gemacht­en Anspruchs aus der ZPO ergeben wür­den (E. 5).

Ein Rechts­begehren auf eine Geldleis­tung sei für sich nicht indi­vid­u­al­isierend und könne mehrere Stre­it­ge­gen­stände umfassen. Her­anzuziehen sei deshalb das Tat­sachen­fun­da­ment auf das sich das Rechts­begehren stützte bzw. der Lebenssachver­halt. Dieser gebe Auf­schluss darüber, ob mit dem fraglichen Rechts­begehren let­ztlich ein oder mehrere Stre­it­ge­gen­stände zur Beurteilung gestellt wur­den bzw. eine objek­tive Kla­gen­häu­fung vor­lag (zum Ganzen E. 5.3.1).

Eine objek­tive Kla­gen­häu­fung ist gemäss Art. 90 ZPO zuläs­sig, wenn für die einzel­nen Ansprüche das gle­iche Gericht sach­lich zuständig und dieselbe Ver­fahren­sart anwend­bar ist. Unzuläs­sig ist eine alter­na­tive objek­tive Kla­gen­häu­fung, bei der dem Gericht der Entscheid über­lassen wird, welch­er Anspruch mit der Teilk­lage zu beurteilen ist bzw. welche Ansprüche im Haupt­stand­punkt und welche im Even­tu­al­begehren zu beurteilen sind. Nicht zuläs­sig ist weit­er, wenn ein nicht indi­vid­u­al­isieren­des Rechts­begehren gestellt wird und dem Begehren mehrere ver­schiedene Lebenssachver­halte zu Grunde gelegt wer­den (zum Ganzen E. 5.3.2).

In dieser Hin­sicht erkan­nte das Bun­des­gericht, dass mit der Teilk­lage drei
eigen­ständi­ge Ansprüche bezüglich drei ver­schieden­er Jahre geltend
gemacht
wur­den. Die Ansprüche beruht­en zwar alle auf demselben
Arbeitsver­trag, jedoch nicht auf dem­sel­ben Lebenssachver­halt. Ungewiss war, wie sich der Klage­be­trag von CHF 30’000 aus den drei sep­a­rat­en Ansprüchen zusam­menset­zen sollte (zum Ganzen E. 5.3.1 und 5.3.3).

Gemäss Bun­des­gericht ist zu fordern, dass wenn mehrere teil­bare Ansprüche gegen densel­ben Schuld­ner in ein­er Teilk­lage gehäuft wer­den, in der Klage zu präzisieren ist, in welch­er Rei­hen­folge bzw. in welchem Umfang die einzel­nen Ansprüche gel­tend gemacht wer­den, sodass let­ztlich keine alter­na­tive objek­tive Klage­häu­fung vor­liegt (E. 5.4).