B. klagte gegen die Bank A. AG unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt eine Bonusforderung aus Arbeitsvertrag im Betrag von CHF 30’00 ein. Seine Entlohnung bestand aus einem fixen Jahreslohn von zuletzt CHF 180’000, einem jährlichen Bar-Bonus sowie der Zuteilung von Beteiligungsrechten. Im Jahr 2013 erhielt er zudem eine Abgangsentschädigung. Für die Jahre 2011, 2012 und 2013 richtete die Bank jedoch keinen Bar-Bonus aus.
Mit der Teilklage machte B. geltend, er habe Anspruch auf zusätzlichen
Lohn in Form von Bar-Boni, und zwar auf CHF 180’000 im Jahr 2011, auf
ebenso viel im Jahr 2012 und auf CHF 120’000 im Jahr 2013. Von diesen
CHF 480’000 klagte er CHF 30’000 ein (Urteil 4A_99/2016 vom 18. Oktober 2016, E. 3).
Das Arbeitsgericht Zürich hiess die Teilklage gut. Die von der Bank dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht Zürich ab, bestätigte den erstinstanzlichen Kostenentscheid und hielt die Kostenfreiheit des Berufungsverfahrens im Dispositiv ausdrücklich fest. Das Bundesgericht hiess demgegenüber die Beschwerde gut und trat auf die Teilklage nicht ein.
Die Bank argumentierte, die Teilklage sei mangels hinreichender Substanziierung abzuweisen. Die Substanziierung sei unzureichend, da sich B. zur Begründung seiner Teilklageforderung auf mehrere, voneinander unabhängige Ansprüche stütze, ohne dabei zu präzisieren, in welcher Reihenfolge bzw. Höhe die eingeklagte Teilforderung darauf basiere (E. 3).
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, entgegen der Auffassung von B. liege keine Frage betreffend die Substanziierung vor. Vielmehr stelle sich eine prozessuale Frage der genügenden Individualisierung des Rechtsbegehrens (E. 4). Zu prüfen sei, welche prozessualen Anforderungen sich bezüglich Präzisierung bzw. Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs aus der ZPO ergeben würden (E. 5).
Ein Rechtsbegehren auf eine Geldleistung sei für sich nicht individualisierend und könne mehrere Streitgegenstände umfassen. Heranzuziehen sei deshalb das Tatsachenfundament auf das sich das Rechtsbegehren stützte bzw. der Lebenssachverhalt. Dieser gebe Aufschluss darüber, ob mit dem fraglichen Rechtsbegehren letztlich ein oder mehrere Streitgegenstände zur Beurteilung gestellt wurden bzw. eine objektive Klagenhäufung vorlag (zum Ganzen E. 5.3.1).
Eine objektive Klagenhäufung ist gemäss Art. 90 ZPO zulässig, wenn für die einzelnen Ansprüche das gleiche Gericht sachlich zuständig und dieselbe Verfahrensart anwendbar ist. Unzulässig ist eine alternative objektive Klagenhäufung, bei der dem Gericht der Entscheid überlassen wird, welcher Anspruch mit der Teilklage zu beurteilen ist bzw. welche Ansprüche im Hauptstandpunkt und welche im Eventualbegehren zu beurteilen sind. Nicht zulässig ist weiter, wenn ein nicht individualisierendes Rechtsbegehren gestellt wird und dem Begehren mehrere verschiedene Lebenssachverhalte zu Grunde gelegt werden (zum Ganzen E. 5.3.2).
In dieser Hinsicht erkannte das Bundesgericht, dass mit der Teilklage drei
eigenständige Ansprüche bezüglich drei verschiedener Jahre geltend
gemacht wurden. Die Ansprüche beruhten zwar alle auf demselben
Arbeitsvertrag, jedoch nicht auf demselben Lebenssachverhalt. Ungewiss war, wie sich der Klagebetrag von CHF 30’000 aus den drei separaten Ansprüchen zusammensetzen sollte (zum Ganzen E. 5.3.1 und 5.3.3).
Gemäss Bundesgericht ist zu fordern, dass wenn mehrere teilbare Ansprüche gegen denselben Schuldner in einer Teilklage gehäuft werden, in der Klage zu präzisieren ist, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden, sodass letztlich keine alternative objektive Klagehäufung vorliegt (E. 5.4).