Gegenstand dieses Urteils bildete eine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage, in welcher die Klägerin mittels Teilklage einen Betrag von CHF 3 Mio. forderte, unter Vorbehalt des Nachklagerechts.
Das Handelsgericht des Kantons Aargau trat auf die Klage nicht ein. Es erwog unter Berufung auf BGE 142 III 683 (die Zusammenfassung auf swissblawg finden Sie hier), die Klägerin habe mit ihrer Klage sechs Schadenposten/Teilansprüche geltend gemacht, welche durch verschiedene Pflichtverletzungen der Beklagten als Verwaltungsrat, Revisionsstelle und faktisches Organ schuldhaft verursacht worden seien. Diese Schadensposten kumulierten sich auf rund CHF 6 Mio. Es handle sich um eine Teilklage, die auf verschiedenen Lebenssachverhalten beruhe, somit eine Teilklage in Kombination mit einer objektiven Klagehäufung. Da nicht angegeben werde, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem Umfang das Gericht die Ansprüche prüfen müsse, liege eine unzulässige alternative Klagenhäufung i.S.v. BGE 142 III 683 vor.
Das Bundesgericht rief zunächst seine Rechtsprechung (E. 2.2) und die daraufhin ergangene Reaktion in der Lehre (E. 2.3) in Erinnerung, wonach die Unterscheidung zwischen mehreren Streitgegenständen gestützt auf verschiedene Lebenssachverhalte i.S.v. BGE 142 III 683 einerseits und einem einzigen Streitgegenstand gestützt auf einen einheitlichen Streitgegenstand i.S.v. BGE 143 III 254 Schwierigkeiten bereite.
Das Bundesgericht räumte ein, dass die konkrete Unterscheidung nach dem Kriterium, ob die Klage einen oder mehrere Lebenssachverhalte und damit Streitgegenstände enthalte, problematisch sei und eine Unsicherheit mit sich bringe. Die Abgrenzung sei untrennbar damit verbunden, wie der vorgetragene Sachverhalt rechtlich gewürdigt werde und es liege in der Natur des Zivilprozesses, dass die Meinungen hierzu auseinandergehen können. In casu hatte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, ihre Klage stütze sich auf zwei massgebliche Lebenssachverhalte, nämlich eine erste Kreditgewährung und eine Krediterhöhung. Die Vorinstanz folgte dieser Auffassung nicht, sondern kam zum Schluss, dass die geltend gemachten Ansprüche zwar mit der Kreditgewährung zusammenhingen, sich jedoch nicht darauf stützten, sondern auf die behaupteten Pflichtverletzungen, die im Nachgang zu diesen Kreditgewährungen erfolgt seien. Da verschiedene Einzelschäden behauptet worden seien, die durch unterschiedliche Pflichtverletzungen schuldhaft verursacht worden sein sollen, ging die Vorinstanz von selbständigen Lebenssachverhalten und Streitgegenständen aus (E. 2.3.2–2.3.5).
Gestützt darauf erwog das Bundesgericht, dass sich die in BGE 142 III 683 vorgenommene Unterscheidung als nicht praktikabel erweise und die Rechtsprechung dementsprechend abzuändern sei (E. 2.4):
Mangels eindeutiger Kriterien ist für die klagende Partei nicht zuverlässig vorherzusehen, ob die von ihr zur Begründung vorgetragenen Tatsachen als ein einziger, einheitlicher Lebenssachverhalt gewürdigt oder ob und gegebenenfalls wie sie vom Gericht aufgegliedert werden. Folglich hat sie keine Klarheit darüber, inwieweit sie — unter sonstiger Nichteintretensfolge — angeben muss, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang die einzelnen Teilbeträge geprüft werden müssen. […] Unter diesen Umständen kann an dieser Unterscheidung nicht festgehalten werden. Vielmehr ist in Änderung der Rechtsprechung auf das Erfordernis zu verzichten, dass, wenn mehrere Ansprüche in einer Teilklage gehäuft werden, in der Klage zu präzisieren ist, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden. Im Sinne der Praxis vor Inkrafttreten der ZPO ist lediglich zu verlangen, dass die klagende Partei hinreichend substanziiert behauptet, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung […]. Dabei hat sie jeden einzelnen (Teil-) Anspruch gemäss den allgemeinen Substanziierungsanforderungen schlüssig vorzutragen, so dass das Gericht durch Subsumtion unter die einschlägigen Gesetzesbestimmungen die Begründetheit beurteilen und die beklagte Partei sich dagegen verteidigen kann […]. Tut sie dies, ist die Klage gemäss Art. 86 ZPO zulässig und steht es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, in welcher Reihenfolge es die verschiedenen Ansprüche prüft […]. Im Falle einer Klagegutheissung ist der Urteilsbegründung zu entnehmen, inwieweit das Gericht die alternativen Klagegründe (rechtskräftig) beurteilt hat […]. Vorbehalten bleibt im Übrigen der Verfahrensgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) und insbesondere das Rechtsmissbrauchsverbot, welches etwa dann in Frage kommt, wenn die klagende Partei aus Gründen der Schikane mehrere nicht miteinander zusammenhängende Ansprüche in einer Teilklage vereinigt und sich auch auf Nachfrage des Gerichts hin nicht dazu äussert, in welcher Reihenfolge diese geprüft werden sollen.