4A_7/2018: Objektive Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Forderungen (amtl. Publ.)

Ein Fuss­ball­club stellte B. als Train­er im Nebe­namt für die erste Mannschaft ein. Der Ver­trag enthielt eine Schied­sklausel zugun­sten der Gerichts­barkeit des Tri­bunal Arbi­tral du Sport (TAS). Der Fuss­ball­club kündigte den Ver­trag mit dem Train­er frist­los. Der Train­er reichte deshalb gegen den Club Klage beim Zivil­gericht des Kan­tons Basel-Stadt ein, worauf der Fuss­ball­club die Einrede erhob, gemäss Schied­sklausel sei das TAS mit Sitz in Lau­sanne zuständig.

Das Zivil­gericht wies die Unzuständigkeit­seinrede ab und verurteilte den Fuss­ball­club zu Zahlun­gen wegen ungerecht­fer­tigter frist­los­er Ent­las­sung gestützt auf Art. 337c OR. Das Appel­la­tion­s­gericht des Kan­tons Basel-Stadt wies die dage­gen ein­gere­ichte Beru­fung ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschw­erde des Fuss­ball­clubs wies das Bun­des­gericht ab, soweit es darauf ein­trat (Urteil 4A_7/2018 vom 18. April 2018).

Das Bun­des­gericht hat­te im Wesentlichen zu entschei­den, ob die Vorin­stanz Art. 354 ZPO i.V.m. Art. 341 Abs. 1 OR ver­let­zte, indem sie von ein­er nicht schieds­fähi­gen Stre­it­sache aus­ging (E. 2). Nach aus­führlichen Erwä­gun­gen gelangte das Bun­des­gericht zur Auf­fas­sung, es lägen keine hin­re­ichen­den Gründe für eine Änderung der bish­eri­gen Recht­sprechung vor. Forderun­gen wegen ange­blich ungerecht­fer­tigter Ent­las­sung gestützt auf Art. 337c OR seien daher im Rah­men von Art. 341 Abs. 1 OR nicht schieds­fähig im Sinne von Art. 354 ZPO (E. 2.3.5).

Das Bun­des­gericht wies ins­beson­dere darauf hin, dass im Unter­schied zur inter­na­tionalen Schieds­gerichts­barkeit, wo jed­er ver­mö­gen­srechtliche Anspruch objek­tiv schieds­fähig ist (Art. 177 Abs. 1 IPRG), bei der inter­nen Schieds­gerichts­barkeit nur diejeni­gen Ansprüche Gegen­stand eines Schiedsver­fahrens sein kön­nen, über welche die Parteien frei ver­fü­gen kön­nen (Art. 354 ZPO). Die vor Inkraft­treten der ZPO begrün­dete Recht­sprechung betr­e­f­fend die Schieds­fähigkeit arbeit­srechtlich­er Ansprüche sei grund­sät­zlich weit­er­hin zu beacht­en. Von Art. 341 Abs. 1 OR erfasste Ansprüche kön­nten daher erst nach Ablauf eines Monats nach Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es durch Schiedsvere­in­barung einem Schieds­gericht zugewiesen wer­den (zum Ganzen E. 2.2.2 mit Hin­weis auf BGE 136 III 467).

Zur Kri­tik an der bish­eri­gen Recht­sprechung führte das Bun­des­gericht aus, ein Verzicht auf Forderun­gen, die von Art. 341 Abs. 1 OR erfasst wür­den, sei während der Dauer des Arbeitsver­hält­niss­es und eines Monats nach dessen Beendi­gung aus­geschlossen. Aber selb­st nach Ablauf dieser Frist kön­nten Arbeit­nehmende nicht ein­fach auf solche Forderun­gen verzicht­en. Zum Schutz der Arbeit­nehmenden seien Ver­gle­ichsvere­in­barun­gen nur zuläs­sig, wenn sie auf­grund gegen­seit­iger Zugeständ­nisse angemessen seien. Die Angemessen­heit gegen­seit­iger Zugeständ­nisse lasse sich aber im Zeit­punkt ein­er Schiedsvere­in­barung vor Entste­hung ein­er Stre­it­igkeit und Abschluss ein­er Ver­gle­ichsvere­in­barung nicht beurteilen (zum Ganzen E. 2.3.2).

Da die Schied­sklausel ungültig war, der Abschluss ein­er nach Ablauf der Frist von Art. 341 Abs. 1 OR abgeschlosse­nen Schiedsvere­in­barung nicht fest­gestellt wer­den kon­nte und auch keine ander­weit­ige Recht­shängigkeit bestand, war das Zivil­gericht gemäss Bun­des­gericht zu Recht auf die Klage einge­treten (E. 3.2 i.f.).