Ein Fussballclub stellte B. als Trainer im Nebenamt für die erste Mannschaft ein. Der Vertrag enthielt eine Schiedsklausel zugunsten der Gerichtsbarkeit des Tribunal Arbitral du Sport (TAS). Der Fussballclub kündigte den Vertrag mit dem Trainer fristlos. Der Trainer reichte deshalb gegen den Club Klage beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt ein, worauf der Fussballclub die Einrede erhob, gemäss Schiedsklausel sei das TAS mit Sitz in Lausanne zuständig.
Das Zivilgericht wies die Unzuständigkeitseinrede ab und verurteilte den Fussballclub zu Zahlungen wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung gestützt auf Art. 337c OR. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen eingereichte Berufung ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Fussballclubs wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_7/2018 vom 18. April 2018).
Das Bundesgericht hatte im Wesentlichen zu entscheiden, ob die Vorinstanz Art. 354 ZPO i.V.m. Art. 341 Abs. 1 OR verletzte, indem sie von einer nicht schiedsfähigen Streitsache ausging (E. 2). Nach ausführlichen Erwägungen gelangte das Bundesgericht zur Auffassung, es lägen keine hinreichenden Gründe für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung vor. Forderungen wegen angeblich ungerechtfertigter Entlassung gestützt auf Art. 337c OR seien daher im Rahmen von Art. 341 Abs. 1 OR nicht schiedsfähig im Sinne von Art. 354 ZPO (E. 2.3.5).
Das Bundesgericht wies insbesondere darauf hin, dass im Unterschied zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, wo jeder vermögensrechtliche Anspruch objektiv schiedsfähig ist (Art. 177 Abs. 1 IPRG), bei der internen Schiedsgerichtsbarkeit nur diejenigen Ansprüche Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein können, über welche die Parteien frei verfügen können (Art. 354 ZPO). Die vor Inkrafttreten der ZPO begründete Rechtsprechung betreffend die Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche sei grundsätzlich weiterhin zu beachten. Von Art. 341 Abs. 1 OR erfasste Ansprüche könnten daher erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Schiedsvereinbarung einem Schiedsgericht zugewiesen werden (zum Ganzen E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 III 467).
Zur Kritik an der bisherigen Rechtsprechung führte das Bundesgericht aus, ein Verzicht auf Forderungen, die von Art. 341 Abs. 1 OR erfasst würden, sei während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung ausgeschlossen. Aber selbst nach Ablauf dieser Frist könnten Arbeitnehmende nicht einfach auf solche Forderungen verzichten. Zum Schutz der Arbeitnehmenden seien Vergleichsvereinbarungen nur zulässig, wenn sie aufgrund gegenseitiger Zugeständnisse angemessen seien. Die Angemessenheit gegenseitiger Zugeständnisse lasse sich aber im Zeitpunkt einer Schiedsvereinbarung vor Entstehung einer Streitigkeit und Abschluss einer Vergleichsvereinbarung nicht beurteilen (zum Ganzen E. 2.3.2).
Da die Schiedsklausel ungültig war, der Abschluss einer nach Ablauf der Frist von Art. 341 Abs. 1 OR abgeschlossenen Schiedsvereinbarung nicht festgestellt werden konnte und auch keine anderweitige Rechtshängigkeit bestand, war das Zivilgericht gemäss Bundesgericht zu Recht auf die Klage eingetreten (E. 3.2 i.f.).