Eine Stockwerkeinheit in der Gemeinde U. stand im Gesamteigentum der Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Auf der Stockwerkeinheit lastete im 1. Rang eine Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Die Mitglieder der Erbengemeinschaft stellten ein Gesuch um Kraftloserklärung dieser Inhaberobligation.
Das Bezirksgericht Sierre, welches für die Gemeinde U. zuständig war, trat auf das Gesuch wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein. Mit der gleichen Begründung trat auch das aufgrund des Wohnsitzes angerufene Regionalgericht Emmental-Oberaargau nicht auf das Gesuch ein. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Mitglieder der Erbengemeinschaft Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (Urteil 5A_331/2018 vom 21. Dezember 2018).
Das Bundesgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung im Sinne der eidgenössischen Zivilprozessordnung ein Grundpfandtitel oder ein anderes Wertpapier darstellt. Für die Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln ist das Gericht am Ort zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist (Art. 43 Abs. 2 ZPO). Für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere ist hingegen das Gericht am Wohnsitz der Schuldner zuständig (Art. 43 Abs. 3 ZPO).
Für das Bundesgericht sprachen praktische Aspekte dafür, dass die Kraftloserklärung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung dort stattfinden soll, wo die Grundpfandverschreibung im Grundbuch eingetragen ist. Dies entspreche dem Sinn und Zweck von Art. 43 Abs 2 ZPO, wonach die Kraftloserklärung von Wertpapieren, die aufgrund der Natur des Rechtsverhältnisses eine Nähe zu einem Grundstück und damit einer gelegenen Sache aufweisen, am betreffenden Ort durchgeführt werden sollen. Dies gelte insbesondere für eine Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung, da dieses Rechtsinstitut nicht überall in der Schweiz verbreitet sei (zum Ganzen E. 6.6).
Das Bundesgericht harmonisierte durch seinen Entscheid sich widersprechende Kommentierungen zur ZPO (vgl. E. 5).