5A_331/2018: Örtliche Zuständigkeit; Kraftloserklärung Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (amtl. Publ.)

Eine Stock­w­erkein­heit in der Gemeinde U. stand im Gesamteigen­tum der Mit­glieder ein­er Erbenge­mein­schaft. Auf der Stock­w­erkein­heit lastete im 1. Rang eine Inhab­er­ob­lig­a­tion mit Grundp­fand­ver­schrei­bung (Hypothekarob­lig­a­tion auf den Inhab­er). Die Mit­glieder der Erbenge­mein­schaft stell­ten ein Gesuch um Kraft­loserk­lärung dieser Inhaberobligation.

Das Bezirks­gericht Sierre, welch­es für die Gemeinde U. zuständig war, trat auf das Gesuch wegen örtlich­er Unzuständigkeit nicht ein. Mit der gle­ichen Begrün­dung trat auch das auf­grund des Wohn­sitzes angerufene Region­al­gericht Emmen­tal-Ober­aar­gau nicht auf das Gesuch ein. Die dage­gen erhobene Beru­fung wies das Oberg­ericht des Kan­tons Bern ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Mit­glieder der Erbenge­mein­schaft Beschw­erde ans Bun­des­gericht. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab (Urteil 5A_331/2018 vom 21. Dezem­ber 2018).

Das Bun­des­gericht hat­te die Frage zu entschei­den, ob eine Inhab­er­ob­lig­a­tion mit Grundp­fand­ver­schrei­bung im Sinne der eid­genös­sis­chen Zivil­prozes­sor­d­nung ein Grundp­fandti­tel oder ein anderes Wert­pa­pi­er darstellt. Für die Kraft­loserk­lärung von Grundp­fandtiteln ist das Gericht am Ort zuständig, an dem das Grund­stück im Grund­buch aufgenom­men ist (Art. 43 Abs. 2 ZPO). Für die Kraft­loserk­lärung der übri­gen Wert­pa­piere ist hinge­gen das Gericht am Wohn­sitz der Schuld­ner zuständig (Art. 43 Abs. 3 ZPO).

Für das Bun­des­gericht sprachen prak­tis­che Aspek­te dafür, dass die Kraft­loserk­lärung der Inhab­er­ob­lig­a­tion mit Grundp­fand­ver­schrei­bung dort stat­tfind­en soll, wo die Grundp­fand­ver­schrei­bung im Grund­buch einge­tra­gen ist. Dies entspreche dem Sinn und Zweck von Art. 43 Abs 2 ZPO, wonach die Kraft­loserk­lärung von Wert­pa­pieren, die auf­grund der Natur des Rechtsver­hält­niss­es eine Nähe zu einem Grund­stück und damit ein­er gele­ge­nen Sache aufweisen, am betr­e­f­fend­en Ort durchge­führt wer­den sollen. Dies gelte ins­beson­dere für eine Inhab­er­ob­lig­a­tion mit Grundp­fand­ver­schrei­bung, da dieses Rechtsin­sti­tut nicht über­all in der Schweiz ver­bre­it­et sei (zum Ganzen E. 6.6).

Das Bun­des­gericht har­mon­isierte durch seinen Entscheid sich wider­sprechende Kom­men­tierun­gen zur ZPO (vgl. E. 5).